# 24. Gesetz:Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, Kärntner Raumordnungsgesetz und Kärntner Umweltplanungsgesetz; jeweils Änderung

24. Gesetz vom 7. April 2016, mit dem das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, das Kärntner Raumordnungsgesetz und das Kärntner Umweltplanungsgesetz geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten gemäß § 62d Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72, § 9a Abs. 2 lit. b Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 52/2002, und § 6 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, heranzuziehen. Sondergebiete für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Abs. 10), sind so festzulegen, dass zwischen diesen Sondergebieten und anderen Grundflächen im Bauland /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20160427_24/image001.png mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe- und Industriegebieten /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20160427_24/image001.png sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden (insbesondere Hauptverkehrswege und Erholungsgebiete), und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen), ein angemessener Sicherheitsabstand zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU gewahrt wird. Der vierte Satz gilt sinngemäß auch für die Erweiterung eines Sondergebietes für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10). Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 5 Abs. 2 lit. l) festgelegt werden.“

2. § 3 Abs. 10 lautet:

„(10) Als Sondergebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter die Abs. 4 bis 9 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie umweltgefährdende Gewerbe- oder Industriebetriebe und Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 3), Explosivstofflager, Schießstätten, Kasernen, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten, Abfallbehandlungsanlagen, Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten u.ä.. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen.“

3. § 5 Abs. 2 lit. l lautet:

4. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,“ durch die Wortfolge „Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU,“ ersetzt.

5. § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1, umgesetzt.“

6. § 35 Abs. 2 lit. a bis lit. f lauten:

7. § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Richtlinie in der Fassung ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1, zu verstehen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG, LGBl. Nr. 76/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 2 Z 13 wird folgende Z 14 eingefügt:

2. Nach § 3c wird folgender § 4 eingefügt:

### „§ 4Informationspflichten {#prov_4informationspflichten}

Die Inhaber und Projektwerber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen, sind unbeschadet anderer gesetzlicher Informations- und Mitteilungspflichten verpflichtet, den Dienststellen des Landes und den zuständigen Gemeinden auf deren Verlangen ausreichende Informationen über Art und Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden Gefahren, über die Gefährdungsbereiche und über die zur Beurteilung des Gefährdungspotentials maßgeblichen Umstände zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung deren Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 erforderlich ist.“

3. Nach § 8b werden folgende § 8c und § 8d eingefügt:

### „§ 8cVerweisungen {#prov_8cverweisungen}

(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Richtlinie in der Fassung ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1, zu verstehen.

### § 8dUmsetzungshinweis {#prov_8dumsetzungshinweis}

Mit diesem Gesetz wird umgesetzt:

Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lit. c Z 2 lautet:

2. § 16 lautet:

### „§ 16 Umsetzungshinweis {#prov_16_umsetzungshinweis}

Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Festlegungen in rechtswirksam erlassenen Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, einschließlich integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die den Bestimmungen der Artikel I und III dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit in den Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen, von Flächenwidmungsplänen, von Bebauungsplänen oder von integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sind entsprechend der durch dieses Gesetz bewirkten geänderten Rechtslage weiterzuführen.

(4) Abweichend von Abs. 3 hat die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen.

(5) Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 3) und Art. I Z 2 (§ 3 Abs. 10) gelten nur für Neufestlegungen von Bauland ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1); im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits bestehende Baulandwidmungen in rechtswirksam erlassenen Flächenwidmungsplänen bleiben von der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage unberührt.