# 26. Gesetz:Kärntner Notifikationsgesetz; Änderung

26. Gesetz vom 7. April 2016, mit dem das Kärntner Notifikationsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Notifikationsgesetz – K-NG, LGBl. Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

2. In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. § 1 Abs. 2 entfällt.

4. In § 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die Wortfolge „, einschließlich Fischprodukte“ eingefügt.

5. In § 2 Z 2 wird die Wortfolge „EG-Vertrages“ durch die Wortfolge „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ und die Wortfolge „65/65/EWG des Rates vom 26. Jänner 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, ABl. Nr. L 22 vom 9. Februar 1965, S 369“ durch die Wortfolge „2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2011 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 311 vom 28. November 2001, S 67“ ersetzt.

6. § 2 Z 4 und 5 lautet:

7. Nach § 2 Z 6 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

8. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

9. § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30. Dezember 2006, S 1, durchzuführen.“

10. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften, sofern diese

11. § 4 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf

(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,

(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,

(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.“

12. In § 4 Abs. 7 wird die Wortfolge „Die endgültig erlassene technische“ durch die Wortfolge „Der Wortlaut der endgültig erlassenen technischen“ ersetzt.

13. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen worden ist.“

14. § 8 Abs. 3 entfällt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, umgesetzt.