# 30. Verordnung:„Ironman Austria 2016“ Fahrverbote auf einem Teil des Wörthersees

30. Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Mai 2016, Zl. 07-V-SFAL-40/6-2016, mit der ein Teil des Wörthersees für die Durchführung des Schwimmbewerbes im Rahmen der Veranstaltung „Ironman Austria 2016“ vorbehalten wird

> Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

(1) Der südöstliche Teil des Wörthersees, dessen nördliche Grenze eine gerade Linie vom südlichen Ende des Strandbades Krumpendorf bis zum nördlichen Ende des Strandbades Klagenfurt und dessen westliche Grenze eine gerade Linie vom Strandbad Kropfitsch in Krumpendorf bis zur Villa Schwarzenfels in Maiernigg bildet, einschließlich des Lendkanals bis zur Straßenbrücke der Landesstraße B70d (Harbacher Straße), wie in der Anlage dargestellt, wird am

Sonntag, den 26. Juni 2016, in der Zeit von 6.30 Uhr bis 9.30 Uhr,

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

### § 2Sicherheitsmaßnahmen {#prov_2sicherheitsma_nahmen}

Zur Ersichtlichmachung des für den Ironman-Schwimmbewerb gesperrten Bereiches sind in der Natur ausgehend vom Schnittpunkt zwischen nördlicher und westlicher Grenze Richtung Süden 2 Stück und Richtung Osten 4 Stück gelbe Bojen, vorgegeben durch § 71 Abs. 4 iVm Anlage 4, Abschnitt III, Z 3 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 46/2015, jeweils mit einem Durchmesser von mindestens 30 cm und im Abstand von 300 m, durch den Veranstalter zu setzen. Am Schnittpunkt selbst ist ebenfalls eine gelbe Boje durch den Veranstalter zu setzen.

### § 3Strafbarkeit {#prov_3strafbarkeit}

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

### § 4Kundmachung {#prov_4kundmachung}

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.