# 31. Gesetz:Kärntner Feuerwehrgesetz; Änderung

31. Gesetz vom 28. April 2016, mit dem das Kärntner Feuerwehrgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Feuerwehrgesetz – K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. Den Bestimmungen des Gesetzes wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

2. § 8 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Mitglieder der Reserve sind nicht aktive Mitglieder, die bereit und in der Lage sind, ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes zu erbringen.“

3. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Den Feuerwehrdienst dürfen nur aktive Mitglieder versehen, die hiezu körperlich und geistig geeignet sind. Die aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Mit seiner Zustimmung gilt das Mitglied der Feuerwehr danach bis zum Ablauf des Jahres, in dem es das 70. Lebensjahr vollendet, als Mitglied der Reserve. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen zu Einsätzen nicht herangezogen werden. Mitglieder auf Probe dürfen zu Einsätzen herangezogen werden, wenn und soweit sie hiezu bereits ausgebildet worden sind. Mitglieder der Reserve dürfen im Bedarfsfall für ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes herangezogen werden.“

4. Die Überschrift des § 14 lautet:

### „Zusammenschluss von Betriebsfeuerwehren“ {#prov_zusammenschluss_von_betriebsfeuerwehren}

5. Die Überschrift des § 26 lautet:

### „Voranschlag und Rechnungsabschluss, Kosten für den Aufwand“ {#prov_voranschlag_und_rechnungsabschluss_kosten_fur_den_aufwand}

6. Im § 54a Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:

lit. a: „82/2012“ durch „118/2015“;

lit. c: „85/2012“ durch „155/2015“;

lit. d: „67/2009“ durch „208/2013“;

lit. e: „61/2012“ durch „154/2015“ und

lit. f: „50/2012“ durch „22/2015“.

7. § 56 erhält die Überschrift:

### „Inkrafttreten“ {#prov_inkrafttreten}

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Mitglieder von Feuerwehren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr, nicht aber das 70. Lebensjahr vollendet haben, können innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) dem Ortsfeuerwehrkommandanten ihre Bereitschaft, als Mitglieder der Reserve weiterhin für Arbeiten zur Verfügung zu stehen, anzeigen.