# 36. Verordnung:Villacher Ruderregatta; Schifffahrtverbote auf Teilen des Ossiacher Sees

36. Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Juni 2016, Zl. 07-V-SFAL-47/3-2016, mit der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durchführung der Veranstaltung „55. Internationale Villacher Ruderregatta“ vorbehalten wird

> Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von Straßenkilometer 42 der B 94 Ossiacher Straße (Ortsbeginn Stöckelweingarten) bis zu Straßenkilometer 6,6 der L 49 Ossiachersee Südufer Straße (Campingplatz Mentl) bildet, ausgenommen die Uferzone gemäß § 102 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 46/2015, wird am

Freitag, den 2. September 2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Samstag, den 3. September 2016 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und

Sonntag, den 4. September 2016 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

### § 2Strafbarkeit {#prov_2strafbarkeit}

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

### § 3Kundmachung {#prov_3kundmachung}

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.