# 40. Gesetz:Kärntner Kundmachungsgesetz; Änderung

40. Gesetz vom 2. Juni 2016, mit dem das Kärntner Kundmachungsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der 2. Abschnitt des Gesetzes lautet:

## „2. AbschnittKärntner Landeszeitung {#art_2_abschnittkarntner_landeszeitung}

### § 8 {#par_8}

(1) Die Kärntner Landeszeitung ist das Amts- und Informationsblatt des Landes Kärnten.

(2) Die Landesregierung hat die Kärntner Landeszeitung als periodisches elektronisches Medium herauszugeben. Die Kundmachung von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung hat unter der Internetadresse des Landes, „www.ktn.gv.at“, zu erfolgen. Die Kundmachung wird mit der Freigabe zur Abfrage im Internet bewirkt.

(3) Die Kärntner Landeszeitung erscheint nach Möglichkeit und bei Bedarf wöchentlich.

(4) Die Kärntner Landeszeitung ist nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.

(5) Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat neben der Bezeichnung als „Kärntner Landeszeitung“ auch den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet und die jeweilige Nummer der Kärntner Landeszeitung sowie einen Hinweis auf die Internetadresse gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu enthalten.

(6) Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen ist, müssen in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein; sie sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.

(7) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Ausdruck der Kärntner Landeszeitung beim Amt der Kärntner Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für jedermann zur Einsicht aufliegt. Die Landesregierung hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke oder Kopien von bereits erschienenen Nummern der Kärntner Landeszeitung beim Amt der Kärntner Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften erhalten kann.

(8) Das Land kann als Träger von Privatrechten neben der Kärntner Landeszeitung auch periodische Medienwerke als nicht amtliche Informationsmedien herausgeben, die insbesondere über aktuelle Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung oder im Landesgesetzblatt für Kärnten sowie über sonstige Belange von allgemeinem Interesse informieren. Mit Ausnahme des Abs. 9 und des § 7b Abs. 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für diese Medienwerke nicht.

(9) Medienrechtliche Verpflichtungen aufgrund des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 101/2014, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

### § 9 {#par_9}

(1) In der Kärntner Landeszeitung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes kundzumachen oder zu veröffentlichen:

(2) In der Kärntner Landeszeitung dürfen darüber hinaus kundgemacht oder veröffentlicht werden:

(3) Die in der Kärntner Landeszeitung kundzumachenden Verlautbarungen und Veröffentlichungen sind von den zuständigen Stellen an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Die Kundmachung oder Veröffentlichung von Verlautbarungen anderer Stellen als der Landesregierung erfolgt unter der inhaltlichen Verantwortung dieser Stellen.

### § 10 {#par_10}

(1) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze keine besondere Kundmachungsart vorsehen, sind jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze ausschließlich die ortsübliche Kundmachung oder die Kundmachung durch den Anschlag an Amtstafeln anordnen, sind auch in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(3) Die Bestimmungen des § 2a gelten sinngemäß für Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Abs. 1 und 2.

### § 10a {#par_10a}

(1) Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung muss mit einer elektronischen Signatur des Landes versehen sein.

(2) Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen ist, dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald die jeweilige Nummer der Kärntner Landeszeitung zur Abfrage im Internet freigegeben worden ist, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) In der Kärntner Landeszeitung kundzumachende oder zu veröffentlichende Dokumente, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen ist, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass der Inhalt des Dokuments ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden kann.

(4) Die Landesregierung hat für eine geeignete elektronische Sicherung der Kärntner Landeszeitung zu sorgen. Darüber hinaus hat die für die Redaktion der Kärntner Landeszeitung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung mindestens zwei beglaubigte Ausdrucke von jeder Nummer der Kärntner Landeszeitung zwecks Archivierung herzustellen, wovon ein beglaubigter Ausdruck jeweils am Jahresende an das Kärntner Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren ist.

### § 11 {#par_11}

(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung oder Veröffentlichung in der Kärntner Landeszeitung nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Kundmachungen oder Veröffentlichungen in der Kärntner Landeszeitung, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, statt in der Kärntner Landeszeitung in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichungen in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen, durch Plakatierung und dergleichen) erfolgen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat die Kundmachung der Kärntner Landeszeitung in anderer dem Art. 35 Abs. 3c der Kärntner Landesverfassung entsprechender Weise zu erfolgen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

### § 12 {#par_12}

(1) Fehler in Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung können durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung berichtigt werden.

(2) Die Berichtigung ist durch jene Stelle zu veranlassen, der die zu berichtigende Verlautbarung zuzurechnen ist.

(3) Berichtigungsfähige Fehler in Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sind:

(4) Verlautbarungen, denen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, können, soweit bundes- oder landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auch über die in Abs. 3 genannten Fehler hinaus berichtigt werden.

### § 13 {#par_13}

(1) Verordnungen, die in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat diesen Tag zu enthalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, die gemäß § 10 in Verbindung mit § 2a kundgemacht werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten Verordnungen, die gemäß § 11 kundgemacht werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Werden diese Rechtsvorschriften durch Herausgabe und Versendung einer Kärntner Landeszeitung in gedruckter Form kundgemacht, so treten diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Kärntner Landeszeitung, die die Kundmachung enthält, herausgegeben wird. Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat den Tag der Herausgabe zu enthalten. An diesem Tag hat, wenn die Herausgabe der Kärntner Landeszeitung in gedruckter Form erfolgt, auch die Versendung zu erfolgen.“

2. Der 3. Abschnitt des Gesetzes entfällt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Art. I Z 1 (2. Abschnitt) dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.