# 41. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen nach der Grundversorgungsvereinbarung

41. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 27. Juni 2016, Zl. 01-VD-VE-126/8-2016, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung

> Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 39/2013, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.

> Der Landtag von Kärnten hat dem Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 66 Abs. 1 K-LVG zugestimmt.

> Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 zwischen dem Bund und den Ländern am 1. Juli 2016 in Kraft.

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG) zu schließen:

## Artikel 1Zielsetzung {#art_artikel_1zielsetzung}

Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu erhöhen.

## Artikel 2Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze {#art_artikel_2erhohung_ausgewahlter_kostenhochstsatze}

Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:

## Artikel 3Kosten {#art_artikel_3kosten}

In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art. 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.

## Artikel 4Allfällige rückwirkende Verrechnung {#art_artikel_4allfallige_ruckwirkende_verrechnung}

Der durch Art. 2 Z 1 erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 gegenverrechnet werden. Die durch Art. 2 Z 2 bis 7, 9 und 10 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2, 3 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG können im Falle eines Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach dem 1. Jänner 2016 von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenverrechnet werden. Der durch Art. 2 Z 8 erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. August 2015 gegenverrechnet werden.

## Artikel 5Geltungsdauer und Kündigung {#art_artikel_5geltungsdauer_und_kundigung}

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.

### Artikel 6Inkrafttreten {#prov_artikel_6inkrafttreten}

(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald

(2) Nach dem 30. Juni 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 46/2013, außer Kraft.

## Artikel 7Urschrift {#art_artikel_7urschrift}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.