# 49. Gesetz:Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz; Änderung

49. Gesetz vom 2. Juni 2016, mit dem das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG), LGBl. Nr. 55/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Über Beschwerden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichter und der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bescheide des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen. Die Landesregierung ist berechtigt, gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

3. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.