# 50. Gesetz:Kärntner Regionalfondsgesetz; Änderung

50. Gesetz vom 14. Juli 2016, mit dem das Kärntner Regionalfondsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Regionalfondsgesetz – K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lit. b und c werden durch folgende lit. b bis d ersetzt:

2. § 3 Abs. 1 lit. h wird durch folgende lit. h und i ersetzt:

3. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden und Schulgemeindeverbände die Kosten der Bereitstellung und Sanierung tatsächlich zu tragen haben.“

4. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Förderung darf erfolgen durch:

5. § 5 Abs. 2 lit. d wird durch folgende lit. d und e ersetzt:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.