# 52. Gesetz:Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz; Änderung

52. Gesetz vom 14. Juli 2016, mit dem das Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

> Das Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz – K-AFG, LGBl. Nr. 65/2015, geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

### „§ 1Ziele des Gesetzes {#prov_1ziele_des_gesetzes}

Dieses Gesetz dient der Abwehr der Bedrohung und der Risiken aus durch Landesgesetz angeordneten Haftungen des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger gemäß dem Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, sowie der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger sowie der Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden.“

2. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Er ist in das Firmenbuch einzutragen.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Aufgabe des Fonds ist

4. § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht. Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das ordentliche Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen. Auf die Ausübung der dem ordentlichen Gericht eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 169/1983, sinngemäß anzuwenden.“

5. Nach § 17 Abs. 5 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

6. In § 17 Abs. 5 Z 10 wird das Zitat „127/2015“ durch das Zitat „69/2016“ ersetzt.