# 55. Verordnung:Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

55. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26. Juli 2016, Zl. 10-AR-1/53-2016,mit der die Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016 (Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016 – K-LFF 2016) erlassen wird

> Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – KLWG, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2012, wird verordnet:

I. TeilAllgemeine Bestimmungen

### II. TeilFörderungsabwicklung {#prov_ii_teilforderungsabwicklung}

### III. TeilFörderbare Maßnahmen {#prov_iii_teilforderbare_ma_nahmen}

### 1. AbschnittFörderungsabwicklungsstelle Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten {#prov_1_abschnittforderungsabwicklungsstelle_kammer_fur_land_und_forstwirtschaft_in_karnten}

I. TeilAllgemeine Bestimmungen

### § 1Geltungsbereich und Geltungsdauer {#prov_1geltungsbereich_und_geltungsdauer}

(1) Diese Richtlinie ist für Förderungen der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten außerhalb der nationalen und EU-kofinanzierten Förderungsprogramme der Republik Österreich anzuwenden, wenn eine Förderung aus anderen Programmen oder nach anderen Richtlinien aus fachlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist.

(2) Die Gewährung von Beihilfen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freizustellen sind, erfolgt frühestens nach Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die Kommissionsdienststellen und ist mit 31.12.2020 befristet.

### § 2Förderungsgegenstände {#prov_2forderungsgegenstande}

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Regelung der Förderungsbedingungen bei der Durchführung von Projekten gemäß den im III. Teil angeführten Maßnahmenbereichen. Bei diesen Projekten handelt es sich um Vorhaben, die in Übereinstimmung mit

### § 3Förderungswerber {#prov_3forderungswerber}

(1) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, welche eine Niederlassung in Kärnten haben und die die Zielsetzungen gemäß § 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, verfolgen.

(2) Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen können Landesmittel im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie nicht gewährt werden, außer die Bestimmungen im III. Teil dieser Richtlinie sehen andere Beihilfenempfänger vor.

(3) Soweit im III. Teil eine Einschränkung möglicher Förderungswerber auf Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe erfolgt, ist als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbstständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zu sehen, die zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen, zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung dient und die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügt.

### § 4Allgemeine Förderungsvoraussetzungen {#prov_4allgemeine_forderungsvoraussetzungen}

(1) Ein Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gegeben sind und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

(2) Förderungen dürfen gemäß § 2 Abs. 2 K-LWG nur gewährt werden, wenn

(3) Gemäß § 2 Abs. 4 K-LWG sind die Art und das Ausmaß der Förderung so zu wählen, dass bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.

(4) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall mit zu berücksichtigen und das im III. Teil festgelegte maximale Förderungsausmaß darf nicht überschritten werden.

(5) Ein Förderungsantrag kann abgelehnt werden, wenn der Förderungswerber bereits bei anderen Förderungsprojekten gegen wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hat, die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Rückforderung gemäß § 20 zur Folge hatte.

(6) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, wird keine Einzelbeihilfe gewährt.

(7) Investitionsbeihilfen sind nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen. Sofern die Investitionen dazu dienen, neu eingeführte Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen, können Beihilfen zur Umsetzung dieser Anforderungen gewährt werden.

(8) Für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, werden keine Beihilfen gewährt. Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten ist im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Art der Investitionen und die bestehenden und zu erwartenden Kapazitäten auf jeweils geeigneter Ebene zu bewerten. Weiters dürfen für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine Beihilfen gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für diese Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen.

(9) Bei Vorhaben, welche den Regeln für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft unterliegen, gilt das Datum der Antragstellung als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten.

(10) Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben darf die in nationalen Förderungsrichtlinien auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben festgesetzten Höchstbeträge für Investitionsbeihilfen nicht überschreiten.

(11) Als benachteiligtes Gebiet im Sinne dieser Richtlinie gilt jenes Gebiet, welches gemäß der Richtlinie 95/212/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG, ABl Nr. L 137 vom 21. 6. 1995, S 1, in der Fassung der Entscheidung 98/15/EG der Kommission vom 4. Dezember 1997 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 in Österreich benachteiligten Gebiete, ABl Nr. L 6 vom 10. 1. 1998, S 27, als solches festgelegt ist.

(12) Beihilfen sind ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu gewähren, außer die Bestimmungen im III. Teil dieser Richtlinie sehen andere Beihilfenempfänger vor. Als KMU im Sinne dieser Richtlinie gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens € 43 Mio. beläuft.

(13) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen, außer die Bestimmungen im III. Teil dieser Richtlinie sehen andere Beihilfenempfänger vor.

### § 5Art der Förderung {#prov_5art_der_forderung}

(1) Eine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie kann durch Beihilfen aus Landesmitteln an Förderungswerber für Investitionen, Personal- und Sachaufwand erfolgen. Weiters kann eine Förderung durch kostenlose Beratung und Projekterstellung erfolgen.

(2) Eine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

### § 6Höhe der Förderung {#prov_6hohe_der_forderung}

(1) Die Höhe der Förderung ist im III. Teil festgelegt. Der auszahlbare Gesamtzuschuss darf die dort festgelegten Förderungsintensitäten nicht übersteigen. Förderungsbeträge unter € 100,-- werden – mit Ausnahme der im III. Teil festgelegten Regelungen – nicht ausbezahlt.

(2) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf in Beihilfebestimmungen der Union festgelegte Höchstbeihilfebeträge und Beihilfesätze sowie auf die in dieser Richtlinie festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die gesamten Förderungsmittel zu erheben.

### § 7Investitionen {#prov_7investitionen}

(1) Investitionen im Sinne dieser Richtlinie sind Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von dauerhaften Gütern, die zu einem Zugang im Anlagevermögen des Investors führen. Anlagen sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungswert € 400,-- übersteigt. Langlebige geringwertige Wirtschaftsgüter, die integrierter Bestandteil eines Investitionsvorhabens sind, können den Investitionen zugeordnet werden.

(2) Als Investitionen im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Aufwendungen, die durch den Erwerb von Hochleistungszuchttieren, die in Zuchtbüchern eingetragen sind, oder die diesen gleichgestellt sind, entstehen.

(3) EDV-Software zählt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten zum Anlagevermögen.

(4) Für die Berechnung der Förderung von Investitionen sind heranzuziehen:

(5) Nicht angerechnet werden dürfen öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs- und Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten und Abschreibungen.

(6) Aufwendungen für innerbetriebliche Maßnahmen nach § 42 Abs. 2 lit. a und lit. c sowie § 43 Abs. 2 lit. c, sublit. aa und sublit. cc sind Investitionen im Sinne dieser Richtlinie.

### § 8Personalaufwand {#prov_8personalaufwand}

(1) Der für die Umsetzung der Projekte notwendige Personalaufwand ist maximal in jenem Ausmaß förderbar, der sich aus dem Gehaltsschema des Landes Kärnten für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, gemäß § 173 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, nach Maßgabe der vergleichbaren Ausbildung und des Dienstalters, ergibt. Höchstbemessungsgrundlage ist das Gehalt der Dienstklasse VII/2 gemäß Gehaltsschema für Beamte der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Bemessungsgrundlage für monatlichen Personalaufwand: Ein Zwölftel der Summe aus Jahresgehalt und Dienstgeberbeiträgen (eingeschlossen Beitragszahlungen des Arbeitgebers gemäß § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes). Ist das geförderte Personal nicht ausschließlich für das Vorhaben tätig, sind die Personalkosten entsprechend zu aliquotieren.

(3) Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen oder Rückdeckungsversicherungsprämien für Abfertigungen sowie sonstige personalbezogene Rückstellungen sind im Rahmen dieser Förderung nicht zu berücksichtigen.

(4) Werden Personalkosten für Personen verrechnet, die in mehreren geförderten Projekten mitarbeiten, ist von diesen die gesamte Arbeitszeit projektbezogen zu dokumentieren und darzustellen, aus welchen anderen Förderungsschienen die Personalkosten dieser Personen finanziert werden.

### § 9Sachaufwand {#prov_9sachaufwand}

(1) Als Sachaufwand ist der mit der Projektumsetzung verbundene Aufwand ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und abzüglich sämtlicher Nachlässe heranzuziehen. Dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UstG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist (pauschalierte Betriebe). Nur bei nachweislich nicht vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern (beispielsweise land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer) ist der Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer heranzuziehen.

(2) Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (inkl. der zu ihrer Betriebsfähigkeit erforderlichen Instrumente) werden nur Anschaffungen geringwertiger abnutzbarer Güter gefördert.

(3) Für Reisekostenersätze dürfen die im IV. Teil, 2. Abschnitt des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, angeführten Sätze nicht überschritten werden.

(4) Öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs-, Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten, Abschreibungen sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht berücksichtigbar.

### § 10Nutzung und Instandhaltung, Versicherungspflicht {#prov_10nutzung_und_instandhaltung_versicherungspflicht}

Der Förderungswerber muss

### § 11Abrechnung {#prov_11abrechnung}

Die Abrechnung hat nach der Vorlage von saldierten Rechnungen und Belegen für Eigenleistungen oder nach Pauschalkostensätzen gemäß § 7 Abs. 4 lit. e zu erfolgen.

#### II. TeilFörderungsabwicklung

### § 12Förderungsabwicklungsstellen {#prov_12forderungsabwicklungsstellen}

(1) Mit der Förderungsabwicklung für die im III. Teil angeführten Maßnahmen sind folgende Stellen beauftragt:

(2) Sofern die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Förderungswerber für solche Maßnahmen ist, die ihr zur Abwicklung übertragen sind, hat für diese Fälle die Kärntner Landesregierung die Aufgabe der Förderungsabwicklung zu besorgen.

### § 13Förderungsantrag {#prov_13forderungsantrag}

(1) Der schriftliche Förderungsantrag gemäß § 10 K-LWG hat insbesondere zu enthalten:

(2) Die Förderungsabwicklungsstellen haben nach Tunlichkeit für die einzelnen förderbaren Maßnahmen Formblätter für die Förderungsanträge bereitzustellen.

(3) Die dem Antrag zugrunde liegende Richtlinie bildet einen integrierten Bestandteil des Vertrages, der durch Genehmigung des Antrages zwischen dem Förderungswerber und dem Land zustande kommt.

(4) Dem Förderungsantrag ist eine vom Förderungswerber unterschriebene Verpflichtungserklärung anzuschließen, die einen integrierten Bestandteil des Antrages bildet. Die Verpflichtungserklärung hat zumindest zu enthalten:

### § 14Bearbeitung der Förderungsanträge {#prov_14bearbeitung_der_forderungsantrage}

(1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Förderungsantrag mit der Verpflichtungserklärung entgegenzunehmen, mit einem Einlaufstempel zu versehen, zu protokollieren und hinsichtlich seiner inhaltlichen und formellen Richtigkeit (Vollständigkeit, eigenhändige Unterschrift, Rechtzeitigkeit usw) zu prüfen. Unvollständige Anträge gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben oder Unterlagen der Förderungsabwicklungsstelle vorgelegt sind.

(2) Die Förderungsanträge sind in der Reihenfolge des Einlangens zu bearbeiten. Diesbezüglich ist das Datum des Einlaufstempels der Förderungsabwicklungsstelle für die vollständige Einreichung maßgeblich.

### § 15Entscheidung {#prov_15entscheidung}

(1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Förderungsantrag – erforderlichenfalls unter Festlegung besonderer Bedingungen und Einschränkungen – zu genehmigen oder abzulehnen. Das Ergebnis dieser Entscheidung hat die Förderungsabwicklungsstelle dem Förderungswerber – im Fall der Ablehnung unter Angabe der Gründe – unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Förderungszusage erfolgt in einem schriftlichen Förderungsvertrag. Dieser Fördervertrag hat gemäß § 11 Abs. 2 K-LWG jedenfalls zu beinhalten:

(3) Der Fördervertrag besteht aus dem Förderungsantrag einschließlich der Verpflichtungserklärung und der schriftlichen Verständigung von der Genehmigung. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Verständigung von der Genehmigung an den Förderungswerber durch die Förderungsabwicklungsstelle zwischen dem Förderungswerber und dem Land Kärnten zustande.

### § 16Auszahlung {#prov_16auszahlung}

Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Förderungswerber im Antrag anzugebende Namenskonto durch die Förderungsabwicklungsstelle nach Maßgabe der Verfügbarkeit der hiefür erforderlichen Landesmittel.

### § 17Kontrolle {#prov_17kontrolle}

(1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel zu kontrollieren. Das Ergebnis dieser Kontrollen ist schriftlich festzuhalten.

(2) Die Organe des Amtes der Kärntner Landesregierung, der Förderungsabwicklungsstelle, anderer mit der Abwicklung beauftragter Stellen, des Landesrechnungshofs oder die Organe der EU, im Folgenden Prüforgane genannt, können die Einhaltung aller Bedingungen und Verpflichtungen, insbesondere die Berechtigung zur Inanspruchnahme begehrter oder bereits ausbezahlter Förderungen, überprüfen.

(3) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, den Prüforganen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung Zutritt zu allen Betriebs- und Lagerräumen sowie Betriebsflächen zu gestatten sowie Einblick in die Buchhaltung und in alle Bezug habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderungswerbers zu gewähren.

(4) Sind dem Förderungswerber förderungsrelevante Unterlagen insofern nicht zugänglich, als sie rechtmäßig bei einem Dritten aufliegen oder aufliegen müssen, hat er sich zu verpflichten, über Aufforderung Vorkehrungen zu treffen, dass sie von dem Prüforgan bei Bedarf eingesehen werden können.

(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Förderungswerbers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten. Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, die angeführten Kontrollmaßnahmen zuzulassen.

(6) Personen, die im Antrag als Vertretungsbevollmächtigte ausgewiesen sind, gelten in jedem Falle als geeignete und informierte Auskunftspersonen, soweit der Förderungswerber selbst bei der Kontrolle nicht anwesend ist oder nicht Auskunft erteilt.

(7) Die Prüforgane können im Zuge der Prüfung jederzeit die Aushändigung oder Zusendung von Ablichtungen von Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderungswerbers auf dessen Kosten verlangen.

(8) Die Feststellungen dieser Kontrollen sind vom Prüforgan schriftlich festzuhalten. Das Prüforgan ist nicht befugt, eine Bewertung der Rechtsfolgen zu den Feststellungen vorzunehmen. Der Förderungswerber kann sich auf allfällige Bewertungen des Prüforgans nicht berufen.

### § 18Aufbewahrung der Unterlagen {#prov_18aufbewahrung_der_unterlagen}

(1) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren.

(2) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, die Aufzeichnungen oder Unterlagen während der vorgeschriebenen Aufbewahrungszeit dem Prüforgan auf Verlangen jederzeit und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

### § 19Richtlinieneinschränkungen {#prov_19richtlinieneinschrankungen}

Art und Ausmaß der Förderung richten sich nach der Verfügbarkeit der vom Kärntner Landtag für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. Die im III. Teil angeführten Maßnahmen und Fördersätze können von der Landesregierung bei mangelnder Bedeckung reduziert werden bzw. gänzlich ausgesetzt werden.

### § 20Rückforderung {#prov_20ruckforderung}

(1) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, und zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlöschen, soweit

(2) Der rückzuerstattende Betrag ist mit 4 % p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach der Zinseszinsformel ab Datum der Auszahlung zu verzinsen.

(3) In sozialen Härtefällen kann die Rückzahlung auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der Förderungsabwicklungsstelle festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen.

### § 21Datenverwendung {#prov_21datenverwendung}

(1) Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass

(2) Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass es dazu kommen kann, dass Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Landesrechnungshofes, des Bundesministeriums für Finanzen und der Europäischen Union nach den unionsrechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.

### § 22Publikation {#prov_22publikation}

(1) Die Förderungsabwicklungsstellen haben für eine geeignete Information, insbesondere im Internet, der möglichen Förderungswerber vorzusorgen.

(2) Informationen über die Förderungsempfänger sind gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ab dem 1. Juli 2016 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht gilt erst ab einer Förderungshöhe von mehr als € 500.000,-- bzw. von mehr als € 60.000,-- für Beihilfen an Erzeuger im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion.

### § 23Subjektives Recht {#prov_23subjektives_recht}

Gemäß § 11 Abs. 1 K-LWG besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder den Abschluss eines Fördervertrages.

### § 24Auflage von technischen Leitlinien und Normen {#prov_24auflage_von_technischen_leitlinien_und_normen}

Sofern im III. Teil auf technische Leitlinien und Normen Bezug genommen wird, so haben sie bei den jeweiligen Förderungsabwicklungsstellen sowie bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzuliegen und kann während der Amtsstunden in diese Einsicht genommen werden.

#### III. TeilFörderbare Maßnahmen

#### 1. AbschnittFörderungsabwicklungsstelle Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten

### § 25Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Sektor Land- und Forstwirtschaft(Art. 21 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_25beihilfen_fur_informationsma_nahmen_im_sektor_land_und_forstwirtschaft_art_21_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von Informationsmaßnahmen in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,– ausbezahlt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

### § 26Beihilfen zur begleitenden land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung(Art. 21 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_26beihilfen_zur_begleitenden_land_und_forstwirtschaftlichen_berufsbildung_art_21_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Bereitstellung begleitender Berufsbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der fachlichen Qualifikation in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Veranstaltung von Kursen, Lehrgängen und Lehrfahrten zur begleitenden Berufsbildung gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber kommen Bildungseinrichtungen, die begleitende land- oder forstwirtschaftliche Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung anbieten, in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sachaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.

(5) Beiträge des Landes zur Finanzierung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsstätte sowie die Unterstützung von Auszubildenden im Sinne der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2014, ausgenommen im Rahmen der begleitenden Berufsbildung, sind keine Beihilfen im Sinne dieser Richtlinie.

### § 27Beihilfen für Beratungsmaßnahmen im Sektor Land- und Forstwirtschaft(Art. 22 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_27beihilfen_fur_beratungsma_nahmen_im_sektor_land_und_forstwirtschaft_art_22_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

(2) Nach diesen Bestimmungen können Beratungsmaßnahmen für im Agrarsektor tätige Unternehmen, gefördert werden, sofern die Beratung mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung steht und mindestens eines der in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannte Elemente betrifft.

(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Beratungsdiensten in Betracht. Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Persönliche oder betriebliche Informationen oder Daten, von denen die Beratungsdienste ausschließlich im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit Kenntnis erlangen, dürfen nicht an andere Personen als an den Betriebsleiter weitergegeben werden, ausgenommen es liegt eine gesetzliche Meldepflicht wie insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen vor. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden, wobei der Zuschuss auf einen maximalen Beihilfebetrag in der Höhe von € 1.500,-- je Beratung begrenzt ist.

### § 28Beihilfen zur Qualitätsverbesserung im Pflanzen-, Garten-, Gemüse- und Obstbau(Art. 21 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_28beihilfen_zur_qualitatsverbesserung_im_pflanzen_garten_gemuse_und_obstbau_art_21_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

(2) Nach diesen Bestimmungen können fach- und zielspezifische Veranstaltungen, einschließlich der erforderlichen Lehr- und Kursbehelfe gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von in Abs. 2 genannten Veranstaltungen in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 80 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung hat der Förderungswerber

### § 29Beihilfen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten durch integrierten Pflanzenschutz {#prov_29beihilfen_zur_bekampfung_von_pflanzenkrankheiten_durch_integrierten_pflanzenschutz}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Unterstützung einer umweltschonenden landwirtschaftlichen Produktion unter dem Aspekt der Sicherung und Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte durch Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zu Kosten für Investitionen sowie für Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes als de-minimis Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden.

(5) Bei Förderungen gemäß Abs. 2 hat die Förderungsabwicklungsstelle das Einvernehmen mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kärntner Landesregierung herzustellen.

### § 30Beihilfen zur Qualitätsverbesserung in der Tierhaltung(Art. 27 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_30beihilfen_zur_qualitatsverbesserung_in_der_tierhaltung_art_27_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber für die Maßnahmen gemäß Abs. 2 kommen juristische Personen und deren Zusammenschlüsse in Betracht. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 70 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Die Beihilfen werden den Begünstigten in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.

### § 31Beihilfen zum Ankauf von Hochleistungszuchttieren {#prov_31beihilfen_zum_ankauf_von_hochleistungszuchttieren}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der genetischen Qualität bei der Zucht von Equiden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen durch den Erwerb von Hochleistungszuchttieren, um so im Sinne des Kärntner Tierzuchtrechts die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Gesundheit der Tiere zu verbessern, um die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qualitätsanforderungen gerecht zu werden, um die genetische Vielfalt und Bodenständigkeit zu erhalten.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden und beträgt beim Ankauf von

Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,-- ausbezahlt werden.

(5) Förderbar ist nur der Ankauf von Hochleistungszuchttieren, die in einem Zuchtbuch oder in einem Zuchtregister einer nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anerkannten Tierzuchtorganisation eingetragen sind und durch den Ankauf keine Produktionsausweitung erfolgt. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.

### § 31aBeihilfen zur Haltung von Zuchtstuten {#prov_31abeihilfen_zur_haltung_von_zuchtstuten}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Haltung eines Mindestbestandes an Zuchtstuten als Basis für die Erhaltung und Verbesserung der heimischen Pferdezucht. Damit verbunden ist die Schaffung von zusätzlichen Einkommenschancen für bäuerliche Pferdezüchter.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Haltung von Zuchtstuten der Rassen Noriker, Haflinger und Warmblut gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.

(4) Die Förderung kann in Form eines Zuschusses zu den Deckkosten gewährt werden und beträgt jährlich bis zu € 60,-- je gedeckter Zuchtstute.

(5) Förderbar ist nur die Haltung von Stuten, die in einem Zuchtbuch gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtrechts oder einer gleichartigen Bestimmung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen sind und die auf Weideflächen in Kärnten gehalten werden. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.

### § 32Maßnahmen der sozialen Betriebshilfe(Art. 23 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_32ma_nahmen_der_sozialen_betriebshilfe_art_23_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die kontinuierliche Weiterführung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch eine zeitlich befristete Überbrückungshilfe bei unverschuldetem Arbeitsausfall der Bäuerin, des Bauern oder einer betriebseigenen Arbeitskraft, wenn im Betrieb keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung steht.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann eine Beihilfe zur Abdeckung der Kosten von Vertretungsdiensten gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe in Betracht. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 80 % der nicht durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgedeckten Personalbereitstellungskosten erfolgen. Die Förderung wird maximal für drei Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger gewährt und wird pro Beihilfeempfänger mit € 750, pro Jahr begrenzt. Für diese Maßnahmen können auch Förderbeträge unter € 100,-- ausbezahlt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

### § 33Beihilfen für Markterschließung und Absatzförderung(Art. 24 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_33beihilfen_fur_markterschlie_ung_und_absatzforderung_art_24_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Ziel dieser Maßnahme ist die Festigung bestehender und die Erschließung neuer Absatzmärkte der Kärntner Landwirtschaft.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Die Förderung wird als Zuschuss zu den Sach- und Personalkosten im Ausmaß bis zu 80 % der anrechenbaren Kosten gewährt.

(5) Werbeaktivitäten zugunsten einzelner Betriebe oder bestimmter Marken sind nicht förderbar, ebensowenig Werbeveröffentlichungen, in denen eine bestimmte Herkunft eines Produkts genannt ist. Veröffentlichungen zu Sachinformationen über Produzenten aus einer bestimmten Region oder über Produzenten, die ein bestimmtes Produkt erzeugen, sofern es sich um eine neutrale Information handelt und alle betroffenen Produzenten gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden, sind förderbar.

### § 34Maßnahmen der Kärntner Bauernhilfe {#prov_34ma_nahmen_der_karntner_bauernhilfe}

(1) Das Ziel dieser Förderung ist die rasche und unbürokratische Ersthilfestellung für bäuerliche Familien, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notsituation geraten sind.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein einmaliger Geldzuschuss gewährt werden bei:

(3) Als Empfänger dieser Maßnahme kommen aktuell überwiegend in die betriebliche Arbeitswirtschaft eingebundene Familienangehörige des in Not geratenen landwirtschaftlichen Betriebes in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines einmaligen Geldzuschusses in der Höhe von mind. € 1.000,-- und bis zu € 10.000,-- gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung ist zu beachten, dass im Rahmen des in Not geratenen Betriebes mindestens 2 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaftet oder zwei Großvieheinheiten gemäß dem GVE-Schlüssel für den Tierbesatz der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014, gehalten werden.

(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

#### 2. AbschnittFörderungsabwicklungsstelle Landarbeiterkammer Kärnten

### § 35Förderung für den Landarbeitereigenheimbau {#prov_35forderung_fur_den_landarbeitereigenheimbau}

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Erhaltung von Arbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft und eine Verhinderung der Abwanderung in andere Berufe.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Errichtung und der Erwerb von in Kärnten gelegenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen sowie deren Vergrößerung durch Zu- und Ausbau gefördert werden.

(3) Als Empfänger dieser Maßnahme kommen natürliche Personen in Frage, die als Landarbeiter, Forstarbeiter und forstliche Arbeiter, die nicht forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Sägearbeiter, Handwerker, Lastkraftwagenfahrer), Forstwegebauarbeiter, Gärtner und Grünraumgestalter, Arbeiter und Angestellte von Vereinen, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, Probenehmer und Kontrollassistenten, Angestellte in Betrieben der Urproduktion, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Beiträge zur Landarbeiterkammer leisten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hauptberuflich als Dienstnehmer beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses erfolgen. Dieser beträgt:

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

#### 3. AbschnittFörderabwicklungsstelle Kärntner Landesregierung

### § 36Beihilfen zur Verkehrserschließung ländlicher Gebiete(Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_36beihilfen_zur_verkehrserschlie_ung_landlicher_gebiete_art_14_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch eine landschaftsschonende Erschließung der ländlichen, insbesondere der landwirtschaftlichen Siedlungsbereiche, vorrangig der bäuerlichen Dauersiedlungen, aber auch von landwirtschaftlichen Flächen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können die Neuerrichtung, der Umbau und die Instandsetzung, die Durchführung baulicher Instandhaltungsmaßnahmen wie zB Profilieren von Setzungen, Reparaturen an der Fahrbahndecke, Sanierung von Böschungen, Brücken, Mauern, Entwässerungseinrichtungen usw. an ländlichen Straßen und Wegen mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, das sind Verbindungsstraßen gemäß Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991, sowie Güterwege, Hofzufahrten, Wirtschafts-, und Almwege, sonstige Verkehrsflächen, zB Parkplätze, Wirtschaftsflächen und Materialseilbahnen gefördert werden. Nicht förderbar sind jedenfalls der Neu- und Umbau und die Erhaltung von Gemeindestraßen gemäß K-StrG und Mautstraßen sowie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 – K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, Zufahrten zu Zweitwohnsitzen, Erschließungen von Bau- und Bauerwartungsland, Forststraßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die betriebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich des Winterdienstes.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht. Als Begünstigte von Beihilfen betreffend Anlagen und Maßnahmen, welche überwiegend der innerbetrieblichen Erschließung dienen, kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen von bis zu 95 % der förderbaren Kosten gewährt werden. Bei der Festlegung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumutbare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringt. Für Anlagen und Maßnahmen, die ausschließlich der innerbetrieblichen Erschließung dienen, darf der Zuschuss 50 % der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 11 sowie 40 % der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet nicht überschreiten.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

(6) Die Förderung von Anlagen und Maßnahmen, welche nicht überwiegend der innerbetrieblichen Erschließung dienen, ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

### § 37Beihilfen zur Erhaltung des ländlichen Wegenetzes – Modell Kärnten {#prov_37beihilfen_zur_erhaltung_des_landlichen_wegenetzes_modell_karnten}

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch eine flächendeckende und kontinuierliche Erhaltung der Straßen und Wege, um einerseits die bauliche Substanz zu erhalten und das investierte volkswirtschaftliche Vermögen zu sichern sowie andererseits den Straßenbenützern ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(2) Nach diesen Bestimmungen können die bauliche Instandhaltung wie zB Profilieren von Setzungen, Reparaturen und Instandsetzung der Fahrbahndecke, Sanierung von Böschungen, Brücken, Mauern, Entwässerungseinrichtungen usw. sowie kleinflächige Umbauarbeiten oder Erneuerungen an ländlichen Straßen und Wegen mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, das sind Verbindungsstraßen gemäß KStrG sowie Güterwege, Hofzufahrten und Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Objekten, gefördert werden. Nicht förderbar sind die Erhaltung von Gemeindestraßen gemäß KStrG und Mautstraßen sowie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne K-OBG Zufahrten zu Ferienwohnhäusern, Siedlungsstraßen, Erschließungen von Bau- und Bauerwartungsland, Forststraßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die betriebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich Winterdienst.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen von bis zu 95 % der förderbaren Kosten gewährt werden. Bei der Festlegung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumutbare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringt.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

### § 38Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben(Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_38beihilfen_fur_investitionen_in_landwirtschaftlichen_betrieben_art_14_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen, die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen, die Senkung der Produktionskosten, die Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, eine Steigerung der Qualität der landwirtschaftlichen Produkte, die Erhaltung und Verbesserung der Hygienebedingungen, der Tierschutzstandards und der natürlichen Umwelt.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten Investitionen in einen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 50 % der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten im übrigen Gebiet gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

### § 39Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen(Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_39beihilfen_zur_forderung_der_erzeugung_und_vermarktung_von_landwirtschaftlichen_erzeugnissen_art_17_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Schaffung eines Anreizes zur Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte, zur Entwicklung von neuen Produkten, zur Anpassung an die Nachfrage, zur Entwicklung und Realisierung neuer Ideen für Produkte oder Dienstleistungen oder die Anwendung neuer Verfahren.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Eine Förderung kann zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. Beihilfen für Sach- und Personalaufwand sowie für Investitionen für Nicht-Anhang-I-Produkte gemäß Artikel 38 AEUV werden als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.

### § 40Beihilfen zur Diversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe {#prov_40beihilfen_zur_diversifizierung_land_und_forstwirtschaftlicher_betriebe}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Schaffung eines Anreizes zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftsnahen Bereich sowie zur Schaffung neuer Einkommensmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch die Realisierung neuer Ideen für Produkte oder Dienstleistungen oder die Anwendung neuer Verfahren zur Be- und Verarbeitung im landwirtschaftsnahen Bereich.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Die Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

### § 41Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte(Art. 18 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_41existenzgrundungsbeihilfe_fur_junglandwirte_art_18_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Ziel dieser Beihilfe ist die Erleichterung der ersten Niederlassung und damit der ersten Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen Landwirten unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikation.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der Betriebsführung im Sinne des in Abs. 1 genannten Ziels gefördert werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs laut Sozialversicherungsträger oder INVEKOS.

(3) Als Förderungswerber kommen aktive Landwirte im Sinne des Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Frage, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen (Junglandwirte), sowie eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausübt. Ehepartner oder Partner in einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft können die Existenzgründungsbeihilfe nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden. Die Beihilfe wird ausschließlich Kleinst- und kleinen Unternehmen gemäß Artikel 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.

(4) Der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation wird durch eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Liegt der Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden.

(5) Der Förderungswerber hat den Förderungsantrag innerhalb von 18 Monaten nach der ersten Niederlassung zu stellen. Die Bewirtschaftung des Betriebes ist für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung zur gewährleisten.

(6) Die Höhe der Förderung errechnet sich wie folgt:

(7) Die Gewährung der Beihilfe ist an die Vorlage eines Betriebskonzeptes gebunden.

(8) Die Beihilfe wird in zwei Teilbeträgen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ausbezahlt.

### § 42Beihilfen zum landwirtschaftlichen Wasserbau(Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_42beihilfen_zum_landwirtschaftlichen_wasserbau_art_14_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung und Sicherung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber für diese Förderungsmaßnahme kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 50 % der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet gewährt werden. Für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b kann der Zuschuss bis zu 70 % der förderbaren Gesamtkosten betragen.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung wird festgelegt, dass eine Förderung der Instandsetzung genossenschaftlicher Anlagen nur dann zulässig ist, wenn für deren laufende Pflege und Erhaltung Eigenleistungen von mindestens € 10,-- je ha verbesserter Fläche und Jahr erbracht wurden.

### § 43Beihilfen für ökologisch wertvolle Maßnahmen(Art. 29 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_43beihilfen_fur_okologisch_wertvolle_ma_nahmen_art_29_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung von ökologischen Erfordernissen sowie die Vermeidung der Intensivierung der Landnutzung und der damit verbundenen negativen Umweltfolgen speziell im Almbereich.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zu den förderbaren Kosten in der Höhe von bis zu 90 % gewährt werden.

(5) Es werden nur Maßnahmen gefördert, die den Zielen und Vorgaben der Alpenkonvention (Protokoll Naturschutz Landschaftsplanung oder Protokoll Berglandwirtschaft) entsprechen.

### § 44Beihilfen zur Erhaltung des ländlichen Kulturerbes(Art. 29 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_44beihilfen_zur_erhaltung_des_landlichen_kulturerbes_art_29_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Unterstützung von Erhaltungsmaßnahmen für baukulturell wertvolle Gebäude, soweit diese den ländlichen Charakter, insbesondere des Dorfes oder eines Dorfteiles, in besonderer Weise herausstreichen oder die dörfliche Substanz erhalten.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Revitalisierung und Sanierung kulturell wertvoller traditioneller land-, forst- und almwirtschaftlicher Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie baukulturell wertvoller sonstiger Gebäude wie zum Beispiel Mühlen, Harpfen, Getreidespeicher, Brechelstuben und dergleichen, die der Erhaltung des regionaltypischen Erscheinungsbildes im Hof-, Dorf- und Landschaftsbereich dienen, gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses gewährt werden, wobei:

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

### § 45Beihilfen zu Prämienkosten von Sturmschadenversicherungen(Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_45beihilfen_zu_pramienkosten_von_sturmschadenversicherungen_art_28_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist es, landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe zu veranlassen, Versicherungen zur Abdeckung von Sturmschäden an Gewächshäusern abzuschließen.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein jährlicher Zuschuss zu den aus der Sturmschadenversicherung entstehenden Prämienkosten gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb bewirtschaften.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 % der tatsächlich gezahlten jährlichen Versicherungsprämie gewährt werden.

(5) Förderbar sind Versicherungsprämien, welche ausschließlich die Kosten für den Ausgleich der Verluste aus Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen ausgleichen und nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind.

### § 46Beihilfen für waldbauliche Maßnahmen {#prov_46beihilfen_fur_waldbauliche_ma_nahmen}

(1) Ziel dieser Förderung ist die Verbesserung der schutzwirksamen, ökologischen und gesellschaftlichen Wirkungen des Waldes, sowie der Schutz vor Naturgefahren und die Erhaltung, Verbesserung und Gestaltung von Trinkwasserressourcen des Waldes.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse und Gemeinden in Betracht. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als Zuschuss zu den tatsächlich getätigten, anrechenbaren Investitionskosten oder auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten gewährt:

(5) Vorhaben gemäß Abs. 2 lit. g bis k werden nur auf Waldflächen gefördert, die sich in einem regionalen Schwerpunktgebiet auf Basis des Waldentwicklungsplanes gemäß § 9 Forstgesetz 1975 (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) befinden.

### § 47Beihilfen für Maßnahmen der Forsterschließung {#prov_47beihilfen_fur_ma_nahmen_der_forsterschlie_ung}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Errichtung und Verbesserung von Infrastruktur zur Erhaltung, Verbesserung und zum Wiederaufbau der Funktionen von Wäldern durch eine angemessene und landschaftsschonende Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse und Gemeinden in Betracht. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

### § 48Beihilfen für Waldbesitzervereinigungen {#prov_48beihilfen_fur_waldbesitzervereinigungen}

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Förderung einer überbetrieblichen nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie die Erweiterung bestehender Koordinierungs- und Beratungsstellen, die Unterstützung eines gemeinschaftlichen Verkaufes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Erhöhung der Wertschöpfung durch gemeinsames Auftreten am Holzmarkt.

(2) Nach diesen Bestimmungen können Beihilfen zur Gründung von Waldbesitzervereinigungen, zum Einsatz von Waldhelfern in der überbetrieblichen Waldbewirtschaftung und zum Einsatz forstlicher Fachkräfte zum Ausbau von Serviceleistungen gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen Waldbesitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften.

(4) Die Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

### § 49Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung von Holz und Biomasse aus forstlicher Produktion {#prov_49beihilfen_zur_verarbeitung_und_vermarktung_von_holz_und_biomasse_aus_forstlicher_produktion}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist eine Steigerung der Wertschöpfung der Forstwirtschaft durch Diversifizierung der Holzprodukte und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Schaffung und gemeinschaftliche Nutzung geeigneter technischer Einrichtungen für die Bearbeitung von Holz sowie der Bereitstellung von Biomasse.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Anschaffung von Maschinen zur Weiterverarbeitung und Veredelung des Rohstoffes Holz und der Bereitstellung von Biomasse aus forstlicher Produktion gefördert werden. Darüber hinaus können Beihilfen zur Anschaffung geeigneter technischer Einrichtungen und von Software für Marketingmaßnahmen und zur organisatorischen Teilnahme am Holzmarktsystem gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen Waldbesitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften, sowie deren Einzelmitglieder.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 30 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

### § 50Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor(Art. 38 Verordnung (EU) Nr. 702/2014) {#prov_50beihilfen_fur_wissenstransfer_und_informationsma_nahmen_im_forstsektor_art_38_verordnung_eu_nr_702_2014}

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist es, durch gezielte Informationsveranstaltungen die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes hinsichtlich seiner Funktionen, der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Verwertbarkeit seiner Produkte aufzuklären. Darüber hinaus soll auch das fachliche Wissen der Waldbesitzer und das Verständnis der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, für den Wald verbessert werden.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Wissenstransfer, Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen im Forstsektor in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 80 % der anerkannten Investitions-, Sach- und Personalkosten erfolgen.

### § 51Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Waldökosysteme {#prov_51beihilfen_fur_investitionen_zur_starkung_der_widerstandsfahigkeit_der_waldokosysteme}

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Erreichung standortgerechter, stabiler Mischwälder.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Anschaffung, Anbringung und Errichtung von Schutzmitteln zum Schutz von standortgerechten Mischbaumarten gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die in Kärnten gelegene Waldflächen bewirtschaften. Für Waldflächen, die als Eigenjagdgebiete gemäß Kärntner Jagdgesetz 2000 – KJG, LGBl. Nr. 21/2000, anerkannt sind, ist eine Förderung nach diesem Richtlinienpunkt nicht möglich.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 % der anerkannten Kosten oder auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten gewährt.

### § 52Beihilfen zur Aufarbeitung von Schadhölzern {#prov_52beihilfen_zur_aufarbeitung_von_schadholzern}

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist der Schutz des Waldes vor Schädlingsmassenvermehrungen nach Katastrophenfällen oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die zeitgerechte Aufarbeitung von Schadhölzern, insbesondere nach Sturm, Schneebruch und Borkenkäferschäden gefördert werden, wenn gleichzeitig eine Durchführung von Forstschutzmaßnahmen wie Entrindung, Begiftung, Abtransport des Holzes ohne Zwischenlagerung im Wald und Aufarbeitung (fratten, häckseln oder verbrennen) des Schlagrücklasses (Äste, Wipfel) erfolgt.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die in Kärnten gelegene Waldflächen bewirtschaften.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von in Höhe von bis zu € 1.000,-- pro Hektar Schadensfläche gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten, dass Förderungen erst ab einem Ausmaß von zumindest 0,3 ha Schadensfläche, die von einem Amtssachverständigen ausgewiesen werden, gewährt werden können.

#### IV. TeilSchlussbestimmungen

### § 53Verweisungen {#prov_53verweisungen}

(1) Soweit in dieser Verordnung auf landesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

### § 54 Inkrafttreten {#prov_54_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 18. Jänner 2006, mit der Richtlinien über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden (Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie), LGBl. Nr. 6/2006, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 90/2008, außer Kraft.