# 57. Verordnung:Ruderregatta auf der Drau; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper

57. Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. August 2016, Zl. 07-V-SFAL-60/3-2016, mit der auf der Drau der nördliche Teil der Völkermarkter Bucht für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird

> Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

(1) Der Teil der Völkermarkter Bucht, dessen südwestliche Grenze eine Linie entlang der Völkermarkter Draubrücke vom Nordufer bis zur Flussmitte bildet und dessen südöstliche Grenze eine gerade Linie von der Flussmitte bei der Völkermarkter Draubrücke bis zum Nordufer der Einmündung des Haimburger Baches bildet, wird am

Sonntag, den 21. August 2016 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

(2) In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

### § 2Strafbarkeit {#prov_2strafbarkeit}

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 42 SchFG mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3.633 Euro zu bestrafen.

### § 3 Verweis {#prov_3_verweis}

Soweit in dieser Verordnung auf das SchFG verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf das Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2015, zu verstehen.

### § 4 Kundmachung {#prov_4_kundmachung}

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.