# 58. Verordnung:Ausnahme für bestehende Abwasserreinigungsanlagen

58. Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. August 2016, Zl. 08-ALL-1006/2005 (095/2016), betreffend die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Abwasserreinigungsanlagen

> Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:

### § 1Ausnahme für Abwasserreinigungsanlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten {#prov_1ausnahme_fur_abwasserreinigungsanlagen_in_geschlossenen_siedlungsgebieten}

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 liegen und nach verläßlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde der Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu erwarten ist und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2018 ausgenommen.

### § 2Ausnahme für Abwasserreinigungsanlagen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete {#prov_2ausnahme_fur_abwasserreinigungsanlagen_au_erhalb_geschlossener_siedlungsgebiete}

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2018 ausgenommen.

### § 3Beschränkung der Ausnahme {#prov_3beschrankung_der_ausnahme}

Die Ausnahmen gemäß den §§ 1 und 2 gelten, sofern nicht

### § 4 Vorzeitige Endigung der Ausnahme {#prov_4_vorzeitige_endigung_der_ausnahme}

Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in §§ 1 und 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

### § 5Inkafttreten {#prov_5inkafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.