# 67. Kundmachung:Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung

67. Kundmachung der Landesregierung vom 4. Oktober 2016, Zl. 02-FINW-1702/12-2016, betreffend die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung

> Der Vorstand der Kärntner Beteiligungsverwaltung hat am 7. Juni 2016, der Aufsichtsrat der Kärntner Beteiligungsverwaltung in seiner 3. Aufsichtsratssitzung am 10. Juni 2016 die aufgrund des Gesetzes über die Kärntner Beteiligungsverwaltung (K-BVG) notwendig gewordene Satzung beschlossen. Diese Satzung wurde vom Kärntner/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20161018_67/image001.pngLandtag in seiner Sitzung am 22. September 2016 gemäß § 17 Abs. 2 K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, genehmigt.

> In der Anlage wird die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung gemäß § 17 Abs. 2 K-BVG kundgemacht.

### Anlage {#prov_anlage}

#### Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung

### § 1Firma und Sitz {#prov_1firma_und_sitz}

(1) Zur Verwirklichung des Zieles des Gesetzes über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, welches am 04.05.2016 in Kraft getreten ist, wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“. Sie ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat ihren Sitz in 9020 Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ berechtigt.

### § 2Aufgaben der Kärntner Beteiligungsverwaltung {#prov_2aufgaben_der_karntner_beteiligungsverwaltung}

(1) Der Kärntner Beteiligungsverwaltung obliegt die Verwaltung jener Beteiligungen, die ihr insbesondere durch das Land Kärnten übertragen werden.

(2) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern, sowie Gesellschaften gründen.

(3) Die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.

### § 3Vermögen der Kärntner Beteiligungsverwaltung {#prov_3vermogen_der_karntner_beteiligungsverwaltung}

(1) Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Sonstige Einnahmen der Anstalt sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(2) Das Vermögen der Kärntner Beteiligungsverwaltung besteht im Wesentlichen aus den von ihr gehaltenen und zu verwaltenden Beteiligungen, sowie sonstiges Vermögen.

### § 4Organe {#prov_4organe}

(1) Die Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.

(2) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.

(3) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.

### § 5Landesaufsicht {#prov_5landesaufsicht}

Die Kärntner Beteiligungsverwaltung unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögens des Landes und der Kärntner Beteiligungsverwaltung.

### § 6Vorstand {#prov_6vorstand}

(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern und führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung. Er hat dabei die Gesetze sowie die Bestimmungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung einzuhalten.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt.

### § 7Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung {#prov_7vertretung_der_karntner_beteiligungsverwaltung}

(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung wird durch den Vorstand vertreten. Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber abzugeben, so genügt jedenfalls die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.

(2) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Beteiligungsverwaltung oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.

(3) Der Vorstand ist der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die das in § 1 Abs. 1 zitierte Gesetz und diese Satzung festsetzen.

(4) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Beteiligungsverwaltung missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Beteiligungsverwaltung überschritten wurde.

(5) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Anstalt Berufenen auszustellen.

### § 8Erteilung der Prokura {#prov_8erteilung_der_prokura}

(1) Der Vorstand kann unter Beachtung des Geschäftsumfanges nach Zustimmung des Aufsichtsrates Arbeitnehmern der Kärntner Beteiligungsverwaltung die Prokura erteilen.

(2) Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Anstalt ihre Namensunterschrift mit einem auf die Prokura hinweisenden Zusatz hinzufügen.

### § 9Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Vorstandes {#prov_9geschaftsordnung_und_geschaftsverteilung_des_vorstandes}

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes beschließen, welche jeweils der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.

### § 10Aufsichtsrat {#prov_10aufsichtsrat}

(1) Der Aufsichtsrat der Kärntner Beteiligungsverwaltung besteht aus sieben Mitgliedern und hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien über Vorschlag dieser Parteien bestellt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im Besonderen befähigt sind. § 72 Abs. 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages – K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß.

(3) Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates durch schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, soweit kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Eine schriftliche Stimmabgabe ist im Falle der Änderung der Satzung unzulässig.

(4) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den im K-BVG und den in dieser Satzung ausdrücklich angeführten Aufgaben:

### § 11Geschäftsordnung des Aufsichtsrates {#prov_11geschaftsordnung_des_aufsichtsrates}

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

### § 12Geschäftsjahr {#prov_12geschaftsjahr}

Das Geschäftsjahr der Kärntner Beteiligungsverwaltung ist das Kalenderjahr.

### § 13Voranschlag {#prov_13voranschlag}

Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

### § 14Rechnungsabschluss und Tätigkeitsbericht {#prov_14rechnungsabschluss_und_tatigkeitsbericht}

(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat über die Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres über den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.

(2) Dem Aufsichtsrat obliegt die Feststellung des von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes.

(3) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnungsabschluss ordnungsgemäß erfolgt ist und sich aus dem Tätigkeitsbericht kein Anlass zur Beanstandung ergibt. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

### § 15Berichte {#prov_15berichte}

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über die Tätigkeit der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.