# 72. Gesetz:Kärntner Tierzuchtgesetz 2008; Änderung

72. Gesetz vom 27. Oktober 2016, mit dem das Kärntner Tierzuchtgesetz 2008geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

> Das Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 – K-TZG 2008, LGBl. Nr. 1/2009, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet:

2. In § 11 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7.6.2008, S 3)“ durch die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. Nr. L 59 vom 3.3.2015, S 1)“ ersetzt.

3. § 19 lautet:

### „§ 19Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union {#prov_19anerkennung_von_ausbildungsnachweisen_nach_dem_recht_der_europaischen_union}

(1) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen von Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 27 Abs. 1 Z 14 gilt das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Das im Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 und in der Kärntner Tierzuchtverordnung 2009 – K-TZVO 2009, LGBl. Nr. 16/2010, festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Z 32).

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.“

4. § 20 lautet:

### „§ 20Zusammenarbeit der Behörden im Rahmender Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_20zusammenarbeit_der_behorden_im_rahmender_anerkennung_von_berufsqualifikationen}

(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers oder Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Z 32) erforderlich ist. Dabei sind die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2015, einzuhalten. Die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

(2) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Z 32) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 30 Z 41) sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

5. In § 30 wird in Z 40 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 41 angefügt: