# 77. Verordnung:Kärntner Familienzuschussverordnung 2017

77. Verordnung der Landesregierung vom 13. Dezember 2016, Zl. 04-FF-12/3/2016, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2017)

> Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1)Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-

Einkommen:

(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 46 Euro.

### § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2015, Zahl 04-FF-12/1/2015, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2016), LGBl. Nr. 75/2015, außer Kraft.