# 3. Gesetz:Kärntner Kinderbetreuungsgesetz; Änderung

3. Gesetz vom 20. Dezember 2016, mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

#### „Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge geändert:

3. In § 1 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 lit. b und lit. f wird jeweils das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuung“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 lit. a wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

5. Die Überschrift des 2. Teils lautet:

#### „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“

6. Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet:

#### „Aufgaben, Errichtung, Organisation und Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“

7. In § 2 Abs. 1 erster und letzter Satz wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

10. Die Überschrift des § 4 lautet:

### „Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ {#prov_tragerin_einer_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtung}

11. In § 4 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

13. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

14. In § 6 Abs. 1, 2, 4 und 2 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

15. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Entscheidung der Landesregierung über die Aufnahme oder Versagung des Betriebes hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.“

16. In § 7 Abs. 1 lit. c und lit. d wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

17. In § 8 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbetreuungs- und -bildungseinrichtung“ ersetzt.

18. In § 9 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

19. Die Überschrift des § 10 lautet:

### „Organisation von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ {#prov_organisation_von_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtungen}

20. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

21. In § 10 Abs. 2 lit. c und lit. d wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.

22. In § 10 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

23. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

24. In § 11 Abs. 2 wird in lit. a und c jeweils das Wort „Kindergärtnerin“ durch das Wort „Kindergartenpädagogin“ und in lit. b das Wort „Horterzieherin“ durch das Wort „Hortpädagogin“ ersetzt.

25. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

26. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

27. Die Überschrift des § 13 lautet:

### „Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ {#prov_leitung_einer_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtung}

28. In § 13 werden in Abs. 1 das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ sowie in Abs. 1 und 2 jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

29. Die Überschrift des § 14 lautet:

### „Kinderbildungs- und -betreuungsordnung“ {#prov_kinderbildungs_und_betreuungsordnung}

30. In § 14 Abs. 1, 2, 2 lit. e, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

31. In § 14 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungsordnung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungsordnung“ ersetzt.

32. In § 15 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

33. In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

34. In § 17 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

35. In § 17a Abs. 1 wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ und jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

36. In § 17a Abs. 1 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

37. In § 17a Abs. 2, 2 lit. a, 3, 3a und 3b wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

38. In § 18 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ und in Abs. 3 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

39. Die Überschrift des § 19 lautet:

### „Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ {#prov_sperre_einer_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtung}

40. In § 19 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„(1) Die Landesregierung hat die Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen“

41. In § 19 Abs. 1 lit. a wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

42. In § 20 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Kindergärtnerinnen“ durch das Wort „Kindergartenpädagoginnen“ ersetzt.

43. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

### „§ 20aEmpfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kindergartenjahr {#prov_20aempfehlung_zum_halbtagigen_besuch_im_vorletzten_kindergartenjahr}

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben und nicht bereits zum Besuch eines Kindergartens angemeldet sind, eine zeitgerechte Einladung zu einem Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, zu übermitteln. In diesem Gespräch sind die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuchs auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.

(2) Das Land leistet an die Gemeinden einen Beitrag für die Durchführung des Elterngesprächs in Höhe von:

(3) Diese Regelung ist nur auf Kinder anzuwenden, die sich in den Kindergartenjahren 2016/2017 und 2017/2018 im vorletzten Kindergartenjahr vor ihrer Schulpflicht befinden.“

44. In § 21 Abs. 6 wird die Zahl „76,50“ durch die Zahl „85“ ersetzt.

45. In § 21 wird in der Überschrift das Wort „Kostenfreiheit“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt und Abs. 7 lautet:

„(7) Für den Besuch eines Kindergartens bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche während jenes Kindergartenjahres, das im vorletzten Jahr vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985) liegt, sind die Tarife zu ermäßigen oder sozial zu staffeln. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Ruhezeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten nicht aus.“

46. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und das verpflichtet ist, nach § 21 einen Kindergarten zu besuchen, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder innerhalb einer für das Kind zumutbaren Entfernung außerhalb des Gemeindegebietes ein Kindergartenplatz in dem gemäß § 23 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht.“

47. In § 23 Abs. 3 lit. b wird das Wort „drei“ durch die Wortfolge „fünf“ ersetzt.

48. In § 26 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

49. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

50. § 28 lautet:

### „§ 28Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenpädagoginnen {#prov_28fachliches_anstellungserfordernis_fur_kindergartenpadagoginnen}

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenpädagoginnen ist die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten.

(2) Dem Begriff der „Kindergartenpädagogin“ ist der Begriff „Kindergärtnerin“ gleichzuhalten.“

51. In § 29 wird jeweils das Wort „Sonderkindergärtnerinnen“ durch das Wort „Sonderkindergartenpädagoginnen“ ersetzt.

52. In § 30 Abs. 1 wird das Wort „Kindergärtnerin“ durch das Wort „Kindergartenpädagogin“ ersetzt.

53. In § 32 wird in der Überschrift und im Text, der nunmehr die Absatzbezeichnung (1) erhält, jeweils das Wort „Erzieherinnen“ durch das Wort „Pädagoginnen“ ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Dem Begriff der „Pädagogin“ an Horten oder an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, ist der Begriff der „Erzieherin“ an Horten oder ebensolchen Schülerheimen gleichzuhalten.“

54. In § 33 wird das Wort „Erzieherinnen“ jeweils durch das Wort „Pädagoginnen“ ersetzt.

55. In § 34 Abs. 2 werden das Wort „Kindergärtnerinnen“ durch das Wort „Kindergartenpädagoginnen“ sowie das Wort „Erzieherinnen“ durch das Wort „Pädagoginnen“ ersetzt.

56. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:

#### „Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“

57. In § 36 Abs. 3 werden in lit. e und lit. f Z 1 und 3 das Wort „Kindergärtnerinnen“ jeweils durch das Wort „Kindergartenpädagoginnen“ sowie in lit. e das Wort „Vertragskindergärtnerin“ durch das Wort „Vertragskindergartenpädagogin“ und das Wort „Kindergärtnerin“ durch das Wort „Kindergartenpädagogin“ ersetzt.

58. In § 38 Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b Z 1 wird jeweils die Zahl „29.000“ durch die Zahl „31.800“ ersetzt.

59. In § 38 Abs. 1 lit. b Z 2 und Abs. 1 lit. c Z 1 wird jeweils die Zahl „21.000“ durch die Zahl „23.000“ ersetzt.

60. In § 38 Abs 1 lit. c Z 2 wird die Zahl „15.000“ durch die Zahl „16.400“ ersetzt.

61. In § 40 werden in Abs. 1 das Wort „Kindergärtnerin“ durch das Wort „Kindergartenpädagogin“ und das Wort „Erzieherin“ durch das Wort „Hortpädagogin“ sowie in Abs. 2 wird die Zahl „21.000“ durch die Zahl „23.000“ ersetzt.

62. In § 40 Abs. 3 wird die Zahl „15.000“ durch die Zahl „16.400“ ersetzt.

63. § 42 lautet:

### „§ 42Förderung von alterserweiterten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen {#prov_42forderung_von_alterserweiterten_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtungen}

Die Förderung der alterserweiterten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 36 bis 39.“

64. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Entscheidung der Landesregierung über die Bewilligung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.“

65. In § 47 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

66. In § 48 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

67. In § 52 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

68. In § 53 Abs. 1 lit. e und 2 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

69. In § 53 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Kinderbetreuungswesen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungswesen“ ersetzt.

70. In § 54 Abs. 1 wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.

71. In § 57 Abs. 1 lit. a wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

72. In § 59 Abs. 5 wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.

73. In § 59 Abs. 7 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.

74. In § 59 Abs. 10 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Z 44 betreffend § 21 Abs. 6 tritt rückwirkend am 1. September 2016 in Kraft.

(3) Abweichend von § 38 Abs. 6 sowie § 40 Abs. 4 K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2014, ist für das Jahr 2017 keine Valorisierung vorzunehmen.