# 14. Verordnung:Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011; Änderung

14. Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. April 2017, Zl. 08-LL-114/2010 (048/2017), mit der die Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011 - K-VvAV 2011 geändert wird

> Gemäß § 3 Abs. 4 Z 5 des Bundesluftreinhaltegesetzes - BLRG, BGBl. I. Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 97/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz erlassen werden (Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011 - K-VvAV 2011), LGBl. Nr. 31/2011, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2015, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 3 lautet:

### „Pflanzenbau“ {#prov_pflanzenbau}

2. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 zu Absatz 1 zusammengefasst.

3. In § 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich ist als Maßnahme des Frostschutzes zulässig, wenn vorher die Gemeinde von dieser Maßnahme verständigt und während des Verbrennens die örtliche Feuerwehr beigezogen wird.“