# 26. Gesetz:K-DRG, K-LVBG, Gemeindebedienstetengesetz, Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Stadtbeamtengesetz, Pensionsgesetz, Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz, Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz; jeweils Änderung

26. Gesetz vom 20. April 2017, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (28. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (22. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, das Kärntner Pensionsgesetz 2010, das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz und das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 4a lautet:

### „§ 4a Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise {#prov_4a_anerkennung_auslandischer_ausbildungsnachweise}

Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.“

2. In § 17 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330,“ durch das Zitat „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983,“ ersetzt.

3. § 29 Abs. 1, 1a und 2 lauten:

„(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung (§ 28) festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe oder – wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein und die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben.

(1a) Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission Folge zu leisten.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.“

4. § 37 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beamte,

5. In § 54 wird das Zitat „§§ 51 oder 52“ durch das Zitat „§§ 51, 52, 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

6. § 55 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landesregierung hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51, 52 oder 55a zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt.“

7. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

### „§ 55aPflegeteilzeit {#prov_55apflegeteilzeit}

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 79a Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. §§ 53 und 54 sind anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(4) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen sind. Der Beamte hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Beamten Rücksicht zu nehmen.“

8. § 61 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Beamte,

9. In § 70 Abs. 3 wird nach dem Zitat „§ 79b Abs. 1 Z 3“ die Wortfolge „, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ eingefügt.

10. § 79 Abs. 3b lautet:

„(3b) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.“

11. § 79a lautet:

### „§ 79aKarenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen {#prov_79akarenzurlaub_zur_pflege_eines_behinderten_kindes_oder_eines_pflegebedurftigen_angehorigen}

(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

(2) § 79 Abs. 1c Z 1 gilt nicht für Karenzurlaube gemäß Abs. 1 Z 1. Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(4) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(5) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(6) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung des Karenzurlaubes weggefallen sind. Der Beamte hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Beamten Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als dies die §§ 144 Abs. 4, 146 Abs. 1b, 165 Abs. 2 Z 1, 181 Abs. 1a, 237 Abs. 2b iVm 167 Abs. 4 vorsehen.

(8) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.“

12. § 79c wird durch folgende §§ 79c und 79d ersetzt:

### „§ 79cFrühkarenz {#prov_79cfruhkarenz}

(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 K-MEKG festgelegten Fristen sinngemäß. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(2) Einem männlichen Beamten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einem Beamten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Väter-Karenz nach dem K-MEKG zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

### § 79dAuswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf zeitabhängige Rechte {#prov_79dauswirkungen_von_au_erdienststellungen_karenzurlauben_karenzen_und_familienhospizkarenzen_auf_zeitabhangige_rechte}

In der Anlage 11 werden die Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Information dargestellt. Der Anlage kommt keine normative Wirkung zu.“

13. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 48 Abs. 2 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung.“

14. § 93 lautet:

### „§ 93Leistungsfeststellungskommission {#prov_93leistungsfeststellungskommission}

(1) Beim Amt der Landesregierung ist von der Landesregierung zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten. Die Funktionsdauer der Kommissionen beträgt fünf Kalenderjahre. Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Hinsichtlich der zweiten Hälfte der weiteren Mitglieder ist die Zentralpersonalvertretung einzuladen, innerhalb einer Frist von einem Monat einen Vorschlag zu erstatten. Macht die Zentralpersonalvertretung von diesem Vorschlagsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so hat die Landesregierung diese Mitglieder ohne Bedachtnahme auf den Vorschlag der Zentralpersonalvertretung zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzusehen, die in gleicher Weise wie das betreffende Mitglied zu berufen sind.

(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzenden, einem Landesbediensteten, der besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzt und einem weiteren Landesbediensteten zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören. Ein Mitglied des Senates muss gemäß Abs. 3 zweiter oder dritter Satz bestellt worden sein.

(6) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unverzüglich nach seiner Bestellung für die Funktionsperiode der Leistungsfeststellungskommission Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Geschäftseinteilung ist im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.

(7) Die Leistungsfeststellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten.

(8) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.“

15. § 94 Abs. 1, 2 und 3 lauten:

„(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die

(2) Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.“

16. In § 103 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beamten“ durch den Ausdruck „Landesbediensteten“ ersetzt.

17. § 104 Abs. 1, 2 und 3 lauten:

„(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Landesbedienstete im Dienststand bestellt werden, die

(2) Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.“

18. § 105 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

19. In § 106 Abs. 1 wird der Ausdruck „Beamten“ durch den Ausdruck „Landesbediensteten“ ersetzt.

20. Nach § 137a wird folgender § 137b eingefügt:

### „§ 137bSenatsentscheidungen {#prov_137bsenatsentscheidungen}

Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn

21. In § 138 Abs. 2 wird der Ausdruck „Landespersonalzulage“ durch den Ausdruck „Personalzulage“ ersetzt.

22. § 144 Abs. 4 Z 2 lautet:

23. § 165 Abs. 1a lautet:

„(1a) Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Beamten ist jedoch der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsbezuges zugrunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß seit 1. Jänner 2004 entspricht.“

24. In § 165a wird der Ausdruck „25 Jahren“ durch den Ausdruck „28 Jahren“, der Ausdruck „30 Jahren“ durch den Ausdruck „33 Jahren“ und der Ausdruck „35 Jahren“ durch den Ausdruck „38 Jahren“ ersetzt.

25. § 166 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung. Die Bemessung der monatlichen Vergütung hat durch die Landesregierung zu erfolgen.“

26. § 171 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die vorstehenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.“

27. § 172 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 171 Abs. 3,

28. In § 174a wird jeweils der Ausdruck „Landespersonalzulage“ durch den Ausdruck „Personalzulage“ ersetzt.

29. In § 236 Abs. 2 wird die Wortfolge „und für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes (§ 79a)“ durch die Wortfolge „und für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 79a“ ersetzt.

30. In § 236 Abs. 4 wird das Zitat „oder nach § 52 Abs. 1“ durch das Zitat „, nach § 52 Abs.1, § 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

31. § 237 Abs. 2d lautet:

„(2d) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, nach §§ 51, 52, 55a und 79b Abs. 1 Z 2 gelten zur Gänze als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.“

32. Nach § 246 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“

33. § 246 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

34. § 247 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten

(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811.“

35. § 252a lautet:

### „§ 252aEingetragene Partnerschaften {#prov_252aeingetragene_partnerschaften}

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 243 bis 244e, 246 bis 252, 274 bis 276, 277, 284 und 291.“

36. Dem § 277 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 253 bis 269 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Teil gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.“

37. §§ 278, 279 und 280 entfallen.

38. § 287 Abs. 4 lautet:

„(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.“

39. § 302 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und –verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

40. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt:

### „§ 305aTätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle {#prov_305atatigkeit_des_hauptverbandes_der_osterreichischen_sozialversicherungstrager_als_verbindungsstelle_und_als_betreiber_der_zugangsstelle}

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Kärnten in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.“

41. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

42. In der Anlage 4a wird der Ausdruck „Landespersonalzulage“ durch den Ausdruck „Personalzulage“ ersetzt.

43. Anlage 11 lautet:

### „Anlage 11(zu § 79d) {#prov_anlage_11_zu_79d}

Zeiten

Dauer

Anrechnung der Zeiten für

Beförderungszeitpunkt

Auszahlung der Jubiläumszuw.

Vorrückung

Beförderung

Ruhegenuss

Überstellungszeitraum

Jubiläumszuwendung

Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 und

§ 19

für die Dauer der Funktion

gehemmt,

§ 144 Abs. 1 Z 3

nein, § 181 Abs. 1a iVm § 144 Abs. 1 Z 3

ja, mit Beitrag,

§ 167 Abs. 6

nein, §146 Abs. 1b

nein, § 165 Abs. 2 Z 1 iVm

§ 144 Abs. 1 Z 3

nein, nicht während der Außerdienststellung, § 181 Abs. 1a iVm § 144 Abs. 1 Z 3

nein, § 165 Abs. 6

Karenzurlaub

nach § 79 Abs.1

10 Jahre oder

64. Lebensjahr,

§ 79 Abs.1c

gehemmt,

§ 144 Abs. 1 Z 3

nein, § 181 Abs. 1a iVm

§ 144 Abs. 1 Z 3

nein, § 167 Abs. 3 iVm § 237 Abs. 2a

nein, §146 Abs. 1b

nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 165 Abs. 2 Z 1 iVm § 144 Abs. 1 Z 3

nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a iVm § 144 Abs. 1 Z 3

nein, § 165 Abs. 6

Karenzurlaub

nach § 79 Abs.1a

10 Jahre oder 64. Lebensjahr,

§ 79 Abs.1c

gehemmt,

§ 144 Abs. 1 Z 3

nein, § 181 Abs. 1a iVm

§ 144 Abs. 1 Z 3

nein, § 167 Abs. 3 iVm § 237 Abs. 2a

nein, §146 Abs. 1b

nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 165 Abs. 2 Z 1 iVm § 144 Abs. 1 Z 3

nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a iVm § 144 Abs. 1 Z 3

nein, § 165 Abs. 6

Karenzurlaub

von Gesetzes wegen, § 79 Abs. 1b

(UVS, Organ zwischenstaatl. Einrichtung, Landesschulrat)

für die Dauer der Funktion,

§ 79 Abs. 1d

ja, zur Gänze,

§ 144 Abs. 1 Z 3

iVm § 79 Abs. 3

ja, zur Gänze,

§ 181 Abs. 1a iVm

§ 144 Abs. 1 Z 3

ja, mit Beitrag,

§ 167 Abs. 4b iVm § 79 Abs. 3 u. § 237 Abs. 2b

nein, §146 Abs. 1b

ja, § 165 Abs. 2 Z 1 iVm

§ 144 Abs. 1 Z 3 und § 79 Abs. 3

ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a iVm

§ 144 Abs. 1 Z 3 und § 79 Abs. 3

nein, § 165 Abs. 6

Karenzurlaub

nach § 79 Abs. 3 Z 2

(Entwicklungshilfe, Dienstverhältnis zwischenstaatliche

Einrichtung, Ausbildung)

10 Jahre oder

64. Lebensjahr,

§ 79 Abs. 1c

auf Antrag, max. 3 Jahre,

§ 144 Abs. 1 Z 3

iVm § 79 Abs. 3

auf Antrag, max. 3 Jahre,

§ 181 Abs. 1a iVm

§ 144 Abs. 1 Z 3

auf Antrag, max. 3 Jahre,

§ 167 Abs. 4c iVm § 79 Abs. 3 u. § 237 Abs. 2b

nein, §146 Abs. 1b

auf Antrag, max. 3 Jahre,

§ 165 Abs. 2 Z 1 iVm § 144 Abs. 1 Z 3 und § 79 Abs. 3

ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a iVm § 144 Abs. 1 Z 3 und § 79 Abs. 3

nein, § 165 Abs. 6

Zeiten

Dauer

Anrechnung der Zeiten für

Beförderungszeitpunkt

Auszahlung der Jubiläumszuw.

Vorrückung

Beförderung

Ruhegenuss

Überstellungszeitraum

Jubiläumszuwendung

Anschlusskaren-zurlaub

zur Kindesbetreuung, § 79 Abs. 1d Z 1

bis zum Beginn der Schulpflicht,

§ 79 Abs. 1d

ja, zur Hälfte,

§ 144 Abs. 4

ja, zur Hälfte,

§ 181 Abs. 1a

iVm § 144 Abs. 4

auf Antrag, mit Beitrag, § 167

Abs. 4a iVm

§ 237 Abs. 2b

nein, § 146 Abs. 1b

ja, zur Hälfte, § 165 Abs. 2 Z 1 iVm § 144 Abs. 4

ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a iVm § 144 Abs. 4

nein, § 165 Abs. 6

Karenzurlaub zur Pflege

nach § 79a

§ 79a Abs. 1 Z 1: bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes,

§ 79 Abs. 1 Z 2 und Z 3: 3 Monate + 3 Monate

ja, zur Hälfte,

§ 144 Abs. 4

ja, zur Hälfte,

§ 181 Abs. 1a

iVm § 144 Abs. 4

ja, ohne Beitrag,

§ 79a Abs. 7 iVm § 167 Abs. 4 u. § 237 Abs. 2b

ja, §146 Abs. 1b

ja, während des Karenzurlaubes, zur Hälfte, § 165 Abs. 2 Z 1 iVm § 144 Abs. 4

ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a iVm § 144 Abs. 4

nein, § 165 Abs. 6

Karenz nach elternschutzrechtl. Bestimmungen

bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres

ja, zur Gänze,

§ 144 Abs. 1 Z 3

ja, zur Gänze,

§ 181 Abs. 1a iVm § 144 Abs. 1 Z 3

ja, ohne Beitrag,

§ 167 Abs. 4 iVm § 237 Abs. 2b

ja, § 146 Abs. 1b

ja, § 165 Abs. 2 Z 1 iVm

§ 144 Abs. 1 Z 3

ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a iVm § 144 Abs. 1 Z 3

nein, § 165 Abs. 6

Frühkarenz

nach § 79c

1 Monat

ja, zur Gänze,

§ 144 Abs. 1 Z 3, § 79c Abs. 6

ja, zur Gänze,

§ 181 Abs. 1a iVm § 144 Abs. 1 Z 3, § 79c Abs. 6

ja, ohne Beitrag,

§ 167 Abs. 4 iVm § 237 Abs. 2b, § 79c Abs. 6

ja, § 146 Abs. 1b,

§ 79c Abs. 6

ja, § 165 Abs. 2 Z 1 iVm

§ 144 Abs. 1 Z 3, § 79c Abs. 6

ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a iVm § 144 Abs. 1 Z 3, § 79c Abs. 6

nein, § 165 Abs. 6, § 79c Abs. 6

Familienhospiz-karenz:

Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3

max. 6 Monate pro

Anlassfall

ja, zur Gänze,

§ 79b Abs. 7

ja, zur Gänze,

§ 79b Abs. 7

ja, ohne Beitrag,

§ 167 Abs. 4 iVm § 237 Abs. 2b

ja, § 146 Abs. 1b

ja, § 165 Abs. 2 Z 1 iVm

§ 79b Abs. 7

ja, während der Familienhospizkarenz, § 181 Abs. 1a

nein, § 165 Abs. 6

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) §§ 23 bis 35b K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Teil der dienstlichen Ausbildung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist auch der Einführungslehrgang. Im Einführungslehrgang sind neu aufgenommenen Vertragsbediensteten grundsätzliche Informationen aus folgenden Gebieten zu vermitteln:

2. Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Diese ersetzt die Grundausbildung und den Einführungslehrgang nach Abs. 1.“

3. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „in den Klubs einer im Landtag vertretenen Partei“ durch die Wortfolge „in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages“ ersetzt.

4. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Vertragsbedienstete,

5. Dem § 22b Abs. 3 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Das Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, findet in diesen Fällen keine Anwendung.“

6. § 22b Abs. 5 und 6 werden durch folgenden Abs. 5 ersetzt:

„(5) Abs. 3 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers. Im Fall eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung gehen abweichend von Abs. 3 auf das Land die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses handelt.“

7. § 22b Abs. 7 entfällt.

8. § 22b Abs. 8 lautet:

„(8) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Unternehmens, eines Betriebs oder eines Unternehmens- oder Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitverhältnisses aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, sowie das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleiben unberührt.“

9. In § 23a Z 1 wird der Ausdruck „Beamte“ durch den Ausdruck „Vertragsbedienstete“ ersetzt.

10. Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b eingefügt:

### „§ 26aPflegeteilzeit {#prov_26apflegeteilzeit}

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. §§ 53 und 54 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(4) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vertragsbediensteten oder von Amts wegen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen sind. Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen.

### § 26bBildungsteilzeit {#prov_26bbildungsteilzeit}

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern

Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Abschluss der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

(3) Innerhalb von vier Jahren ab Abschluss der Bildungsteilzeit sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 74c unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit

ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist vom Vertragsbediensteten zu vertreten. Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, ist bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nach § 69 das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsentgelt und Kinderzulage zugrunde zu legen.“

11. In § 41 Abs. 2 Z 10 wird der Ausdruck „Entlohnungsgruppen a“ durch den Ausdruck „Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4 und k 1“ ersetzt.

12. In § 41 Abs. 6 Z 2 wird der Ausdruck „Entlohnungsgruppen a oder l1“ durch den Ausdruck „Entlohnungsgruppen a, l1, ks1, ks2, ks3, ks4 oder k 1“ ersetzt.

13.§ 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Nebengebühren gelten die für Landesbeamte jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsentgelts (und der Kinderzulage) zugrunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß seit 1. Jänner 2004 entspricht.“

14. In § 63 Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 74a“ die Wortfolge „, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ eingefügt.

15. § 73 Abs. 4b lautet:

„(4b) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen. § 79 Abs. 4 und 5 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.“

16. § 74 lautet:

### „§ 74Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen {#prov_74karenzurlaub_zur_pflege_eines_behinderten_kindes_oder_eines_pflegebedurftigen_angehorigen}

(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

(2) § 73 Abs. 2b gilt nicht für Karenzurlaube gemäß Abs. 1 Z 1. Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(4) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(5) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(6) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vertragsbediensteten oder von Amts wegen die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung des Karenzurlaubes weggefallen sind. Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Zeit des Karenzurlaubes wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. § 73 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.“

17. § 74b wird durch folgende §§ 74b, 74c und 74d ersetzt:

### „§ 74bFrühkarenz {#prov_74bfruhkarenz}

(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 K-MEKG festgelegten Fristen sinngemäß. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(2) Einem männlichen Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Väter-Karenz nach dem K-MEKG zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

### § 74cBildungskarenz {#prov_74cbildungskarenz}

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern

(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungskarenz sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 26b unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der vierjährigen Frist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(4) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz

### § 74dAuswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf zeitabhängige Rechte {#prov_74dauswirkungen_von_au_erdienststellungen_karenzurlauben_karenzen_und_familienhospizkarenzen_auf_zeitabhangige_rechte}

In der Anlage 15 werden die Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Information dargestellt. Der Anlage kommt keine normative Wirkung zu.“

18. In § 75 Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „Beamte“ durch den Ausdruck „Vertragsbedienstete“ ersetzt.

19. In § 76 Abs. 1 lit. f wird das Satzzeichen Punkt durch das Satzzeichen Beistrich ersetzt und dem § 76 Abs. 1 wird folgende lit. g angefügt:

20. § 76 Abs. 5 Z 3 lautet:

21. Dem § 76 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 1 lit. g kann mit dem Vertragsbediensteten spätestens sechs Monate vor dem in Abs. 1 lit. g genannten Zeitpunkt eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus wichtigem dienstlichen Interesse auf eine bestimmte zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart werden. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten aus wichtigem dienstlichen Interesse sind bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Vertragsbediensteten möglich. § 7 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.“

22. § 77 Abs. 2 lit. i entfällt.

23. § 82a Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.“

24. § 83 Abs. 6 lautet:

„(6) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, nach § 26a oder nach § 74a infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das dieser Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.“

25. Dem § 83 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz und gebührt eine Abfertigung, ist für die Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Monatsentgelt zu Grunde zu legen.

(11) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Familienhospizfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 2 oder Z 3, gelten die Abs. 6 und 10 sinngemäß.“

26. § 87 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen sind in der Anlage 6 dieses Gesetzes und in § 6 Abs. 3a des Kärntner Musikschulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 73/2012, geregelt.“

27. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern Berufsqualifikationen außerhalb von Staaten iSd § 1 Abs. 2 zweiter Satz des Kärntner Berufsqualifikationenanerkennungsgesetzes – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, erworben wurden, gilt das Aufnahmeerfordernis einer Ausbildung oder eines Studiums nach Anlage 6 als erfüllt, wenn der Bewerber den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Ausland erbringt und diese Ausbildung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen als gleichwertig anerkannt wird. Soweit Praxiszeiten als Aufnahmeerfordernis vorgesehen sind, sind ihnen vergleichbare Praxiszeiten im Ausland gleichgestellt.“

28. § 89 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einstellungskommission für Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums besteht aus dem Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums, sämtlichen Leitern der Fachabteilungen, sämtlichen Lehrern der betreffenden Fachgruppe und dem Leiter sowie zwei weiteren Vertretern der für die Angelegenheiten des Kärntner Landeskonservatoriums zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.“

29. § 100 Abs. 1 lit. b und lit. c lauten:

„b) wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder nach § 76 Abs. 1 lit. g endet und

c) der Vertragslehrer einen Anspruch auf Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ohne zeitliche Befristung nachweist.“

30. § 100 Abs. 2 entfällt.

31. § 100 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Fall des Anspruchs auf Bezug einer Berufsunfähigkeitspension ohne zeitliche Befristung nach den Vorschriften der gesetzlichen Pensionsversicherung ist § 239 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Abs. 3 ist § 249 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.“

32. § 117 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

33. In der Anlage 10 werden in der Z 4 lit. c folgende Bestimmungen angefügt:

„Endet die Funktion des Abteilungsleiters vor Ablauf von vier Jahren, so endet die Betrauung mit der Funktion als Erster Oberarzt sechs Monate nach der Neubestellung des Abteilungsleiters.“

34. In der Anlage 10 werden in der Z 4 lit. d folgende Bestimmungen angefügt:

„Endet die Funktion des Abteilungsleiters vor Ablauf von vier Jahren, so endet die Betrauung mit der Funktion als geschäftsführender Oberarzt sechs Monate nach der Neubestellung des Abteilungsleiters.“

35. Anlage 15 lautet:

### Anlage 15(zu § 74d) {#prov_anlage_15_zu_74d}

Anrechnung der Zeiten für

Zeiten

Vorrückung

§ 42

Überstellungs-

zeitraum

§ 40 Abs. 1b

Jubiläumszuwendung

§ 47 Abs. 1

iVm § 65 K-DRG

Entgeltfort-

zahlung nach § 58 Abs. 1

Urlaub

§ 63 Abs. 2 u. 7

Kündigung-frist

§ 78

Unkündbarstell-ung

§ 79 Abs. 1

Abfertigung

§ 83 Abs. 5

Zusatzpension

§ 85 Abs. 4

Provision

§ 100 Abs. 1

Anrech-nung

Aus-zahlung

Außerdienststellung

nach § 60

nein, § 61

nein, § 61

nein, § 61

nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994

nein, § 61

nein, § 61

nein, § 61

nein, § 61

nein, § 61

nein, § 61

nein, § 61

Karenzurlaub nach § 73 Abs. 1

nein, § 73 Abs. 3

nein, § 40 Abs. 1b

nein, § 73 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 1

nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994

nein, § 73 Abs. 3

nein, § 73 Abs. 3

nein, § 73 Abs. 3

nein, § 73

Abs. 3

nein, § 73 Abs. 3

nein, § 73

Abs. 3

nein, § 73 Abs. 3

Karenzurlaub nach § 73 Abs. 2

nein, § 73 Abs. 3

nein, § 40 Abs. 1b

nein, § 73 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 1

nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994

nein, § 73 Abs. 3

nein, § 73 Abs. 3

nein, § 73 Abs. 3

nein, § 73

Abs. 3

nein, § 73 Abs. 3

nein, § 73

Abs. 3

nein, § 73 Abs. 3

Karenzurlaub von Gesetzes wegen (UVS, Organ zwischenstaatl. Einrichtung, LSR), § 73 Abs. 2a

ja, § 73

Abs. 4

nein, § 40

Abs. 1b

ja, § 73 Abs. 4

nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994

ja, § 73 Abs. 4

ja, § 73 Abs. 4

ja, § 73

Abs. 4

ja, § 73

Abs. 4

ja, § 73

Abs. 4

ja, § 73 Abs. 4

ja, § 73

Abs. 4

Karenzurlaub nach § 73 Abs. 4 Z 2 (Entwicklungshilfe, Dverh. zwischenstaatl. Einrichtung, Ausbildung)

auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4

nein, § 40 Abs. 1b

auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4

nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994

auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4

auf Antrag max. 3 Jahre,

§ 73 Abs. 4

auf Antrag max. 3 Jahre,

§ 73 Abs. 4

auf Antrag max. 3 Jahre,

§ 73 Abs. 4

auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4

auf Antrag max. 3 Jahre,

§ 73 Abs. 4

auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4

Anschlusskarenzurlaub zur Kindesbetreuung, § 73 Abs. 2c Z 1

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5

nein, § 40 Abs. 1b

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5

nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994

ja, zur Hälfte,

§ 73 Abs. 5

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5

Anrechnung der Zeiten für

Zeiten

Vorrückung

§ 42

Überstellungs-

zeitraum

§ 40 Abs. 1b

Jubiläumszuwendung

§ 47 Abs. 1

iVm § 65 K-DRG

Entgeltfort-

zahlung nach § 58 Abs. 1

Urlaub

§ 63 Abs. 2 u. 7

Kündigung-frist

§ 78

Unkündbarstell-ung

§ 79 Abs. 1

Abfertigung

§ 83 Abs. 5

Zusatzpension

§ 85 Abs. 4

Provision

§ 100 Abs. 1

Anrech-nung

Aus-zahlung

Karenzurlaub zur Pflege nach § 74

ja, zur Hälfte,

§ 74 Abs. 7

nein, § 40 Abs. 1b

ja, zur Hälfte

§ 74 Abs. 7

nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994

ja, zur Hälfte

§ 74 Abs. 7

ja, zur Hälfte,

§ 74 Abs. 7

ja, zur Hälfte,

§ 74 Abs. 7

ja, zur Hälfte,

§ 74 Abs. 7

ja, zur Hälfte

§ 74 Abs. 7

ja, zur Hälfte,

§ 74 Abs. 7

ja, zur Hälfte,

§ 74 Abs. 7

Karenz nach elternschutzrechtl. Best.

ja, § 73

Abs. 6

ja, § 40 Abs. 1b

ja, § 73 Abs. 6

nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994

ja, § 73 Abs. 6

ja, § 73 Abs. 6

ja, § 73

Abs. 6

ja, § 73 Abs. 6

ja, § 73

Abs. 6

ja, § 73 Abs. 6

ja, § 73

Abs. 6

Frühkarenz nach § 74b

ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6

ja, § 40 Abs. 1b, § 74 b Abs. 6

ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6

nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994, § 74 b Abs. 6

ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6

ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6

ja, § 73

Abs. 6, § 74 b Abs. 6

ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6

ja, § 73

Abs. 6, § 74 b Abs. 6

ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6

ja, § 73

Abs. 6, § 74 b Abs. 6

Familienhospizkarenz

nach § 74a

ja, § 74a Abs. 7

ja,

§ 40 Abs. 1b

ja

§ 74a Abs. 7

nein, § 165 Abs. 6

K-DRG 1994

ja,

§ 74a Abs. 7

ja,

§ 74a Abs. 7

ja,

§ 74a Abs. 7

ja,

§ 74a Abs. 7

ja,

§ 74a Abs. 7

ja,

§ 74a Abs. 7

ja,

§ 74a Abs. 7

Bildungskarenz nach

§ 74c

nein, § 74 c Abs. 2

nein, § 74 c Abs. 2

nein,

§ 74 c Abs. 2

nein, § 74 c Abs. 2

nein, § 74 c Abs. 2

nein, § 74 c Abs. 2

nein, § 74 c Abs. 2

nein, § 74 c Abs. 2

nein, § 74 c Abs. 2

nein, § 74 c Abs. 2

nein, § 74 c Abs. 2

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6a Abs. 7 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen.“

2. Nach § 16a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Vorsitzende hat für die gesamte Funktionsperiode die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in die Leistungsfeststellungskommission eintreten. Der Vorsitzende hat die Zusammensetzung der Leistungsfeststellungskommission und die Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.“

3. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

### „§ 23cPflegeteilzeit {#prov_23cpflegeteilzeit}

§ 55 a K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig ist.“

4. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

### „§ 43aTätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle {#prov_43atatigkeit_des_hauptverbandes_der_osterreichischen_sozialversicherungstrager_als_verbindungsstelle_und_als_betreiber_der_zugangsstelle}

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Gemeinden in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinden in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.“

5. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

6. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

### „§ 76aSenatsentscheidungen {#prov_76asenatsentscheidungen}

Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch Senate zu entscheiden, wenn

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„§ 4a Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gilt sinngemäß.“

2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

### „§ 23aPflegeteilzeit {#prov_23apflegeteilzeit}

§ 26a K-LVBG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig ist.“

3. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Personalzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Kindergartenleiterzulage und die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.“

4. Dem § 26 Abs. 4 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„§ 26b K-LVBG findet keine Anwendung.“

5. § 55 Abs. 3 und 4 werden durch folgenden Abs. 3 ersetzt:

„(3) Stehen Vertragsbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Jahresarbeitszeit des betreffenden Vertragsbediensteten zur Jahresarbeitszeit eines ganzjährig beschäftigten Vertragsbediensteten entspricht. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden sind auf volle Urlaubsstunden aufzurunden. Dies gilt sinngemäß für Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 52, einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, einer Enthebung vom Dienst, einer Familienhospizkarenz und bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.“

6. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Stehen Vertragsbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes das in § 55 Abs. 3 festgesetzte Ausmaß nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Zeiten iSd § 55 Abs. 3 letzter Satz. Wurde in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Urlaubsentgeltes hinausgehendes Urlaubsentgelt bezogen, so ist dieses nicht rückzuerstatten.“

7. Die Überschrift des § 65 lautet:

### „§ 65Karenzurlaub, Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ {#prov_65karenzurlaub_karenzurlaub_zur_pflege_eines_behinderten_kindes_oder_eines_pflegebedurftigen_angehorigen}

8. § 73a Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.“

9. Dem § 74 Abs. 3 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„§ 83 Abs. 10 und 11 K-LVBG 1994 gilt sinngemäß.“

## Artikel V {#art_artikel_v}

> Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, mit Verordnung Beschäftigungsrahmenpläne für die Gemeinden festlegen, wenn

In den Beschäftigungsrahmenplänen sind für einzelne Gruppen von Gemeinden, gegliedert nach Einwohnerzahlen, Gemeindefläche und unter Bedachtnahme auf verwaltungsorganisatorische und wirtschaftliche Strukturen, zentralörtliche Funktionen und Zweitwohnsitze, Beschäftigungsobergrenzen für Gemeindemitarbeiterinnen festzulegen. Bedienstete iSd Abs. 2 lit d sind nicht auf die Beschäftigungsobergrenzen anzurechnen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Gemeindeverbände.“

2. § 7 lautet:

### „§ 7 Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise {#prov_7_anerkennung_auslandischer_ausbildungsnachweise}

Für von § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b erfasste Personen gilt hinsichtlich der besonderen Aufnahmeerfordernisse das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.“

3. Dem § 13 Abs. 6 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen.“

4. § 19 Abs. 5 und 6 werden durch folgenden Abs. 5 ersetzt:

„(5) Abs. 3 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers. Im Fall eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung gehen abweichend von Abs. 3 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses handelt.“

5. § 19 Abs. 7 entfällt.

6. § 19 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Unternehmens, eines Betriebs oder eines Unternehmens- oder Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitverhältnisses aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, sowie das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleiben unberührt.“

7. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

### „§ 37a {#prov_37a}

### Pflegeteilzeit {#prov_pflegeteilzeit}

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindemitarbeiterin auf ihr Ansuchen für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. In Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern ist eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig. §§ 53 und 54 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Gemeindemitarbeiterin hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(4) Die Bürgermeisterin kann auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin oder von Amts wegen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen sind. Die Gemeindemitarbeiterin hat der Bürgermeisterin diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen der Gemeindemitarbeiterin Rücksicht zu nehmen.“

8. § 42 Abs. 7 lit. b lautet:

„b) die einen Sonderurlaub (§ 62), eine Pflegekarenz, eine Familienhospizkarenz, eine Bildungskarenz oder eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen,“

9. § 61 Abs. 6 lautet:

„(6) Stehen Gemeindemitarbeiterinnen während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Jahresarbeitszeit der betreffenden Gemeindemitarbeiterin zur Jahresarbeitszeit einer ganzjährig beschäftigten Gemeindemitarbeiterin entspricht. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden sind auf volle Urlaubsstunden aufzurunden. Dies gilt sinngemäß für Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 70, einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, einer Enthebung vom Dienst, einer Familienhospizkarenz und bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.“

10. § 66 lautet:

### „§ 66 {#prov_66}

### Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen {#prov_karenzurlaub_zur_pflege_eines_behinderten_kindes_oder_eines_pflegebedurftigen_angehorigen}

(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege

(2) § 63 Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube gemäß Abs. 1 Z 1. Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(4) Die Gemeindemitarbeiterin hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(5) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(6) Die Bürgermeisterin kann auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin oder von Amts wegen die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung des Karenzurlaubes weggefallen sind. Die Gemeindemitarbeiterin hat der Bürgermeisterin diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen der Gemeindemitarbeiterin Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Zeit des Karenzurlaubes wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. § 64 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“

11. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse (Überstellung), ist der Vorrückungsstichtag neu zu berechnen (§ 82). Ist das Gehalt in der höheren Gehaltsklasse nach Ermittlung des neuen Vorrückungsstichtages und der neuen Gehaltsstufe in der höheren Gehaltsklasse geringer als in der bisherigen Gehaltsklasse, erfolgt die Einstufung jedenfalls in jene Gehaltsstufe der neuen Gehaltsklasse, deren Gehalt zumindest 50 Euro über dem Gehalt der bisherigen Einstufung liegt. Werden mehrere Gehaltsklassen auf einmal übersprungen, so ist dieser Betrag mit der Anzahl der übersprungenen Gehaltsklassen zu vervielfachen.“

12. § 82 lautet:

### „§ 82Anrechnung von Berufserfahrung {#prov_82anrechnung_von_berufserfahrung}

(1) Der Gemeindemitarbeiterin sind zum Zeitpunkt ihrer Einstellung und ihrer Überstellung (§ 80 Abs. 2) einschlägige öffentliche wie private Vordienstzeiten, das sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit, in denen die Gemeindemitarbeiterin für die vorgesehene Verwendung wichtige Berufserfahrung erworben hat, bis zu dem in Abs. 2 definierten Höchstausmaß anzurechnen.

(2) Die Landesregierung hat die Höchstgrenze der anrechenbaren Vordienstzeiten je Modellstelle durch Verordnung festzulegen (Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung).

(3) Die Anrechnung von Berufserfahrung erfolgt durch die Ermittlung eines Vorrückungsstichtages. Hiefür werden die nach Abs. 1 und 2 anzurechnenden Vordienstzeiten dem Tag der Anstellung bzw. Überstellung vorangesetzt. Die zwischen dem anlässlich der Anstellung bzw. Überstellung berechneten Vorrückungsstichtag und dem Tag der Einstellung bzw. der Überstellung verbrachten Zeiten sind hinsichtlich des Erfahrungsanstieges nach § 83 Abs. 1 so zu behandeln, als ob die Gemeindemitarbeiterin diese Zeiten im Dienststand der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes verbracht hätte. Die Bestimmungen über die Ermittlung des Vorrückungstermins gelten sinngemäß.

(4) Sofern mit einer Gemeindemitarbeiterin wiederholt befristete Dienstverhältnisse für die Dauer der Saison begründet werden, sind Vordienstzeiten iSd Abs. 1 im tatsächlichen Ausmaß ohne Berücksichtigung der Höchstgrenze nach Abs. 2 anzurechnen. Dabei zählt eine Saison mit mindestens 13 ununterbrochenen Wochen als ein halbes Jahr, bei einer Saison mit mehr als 26 Wochen wird auf die tatsächliche Dauer der Vordienstzeiten abgestellt.“

13. In § 87 Abs. 4 und § 88 Abs. 5 wird der Ausdruck „32 Wochen“ durch den Ausdruck „acht Monate“ ersetzt.

14. In § 88 Abs. 6 wird der Ausdruck „26 Wochen“ durch den Ausdruck „acht Monate“ ersetzt.

15. § 93 Abs. 3 entfällt.

16. § 101 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung) und einer Pflegekarenz haben Gemeindemitarbeiterinnen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.“

17. § 125 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

## Artikel VI {#art_artikel_vi}

> Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 55 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Beamte,

2. § 72 lautet:

### „§ 72Karenzurlaub {#prov_72karenzurlaub}

Die Bestimmungen der §§ 79 und 79a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 über den Karenzurlaub und den Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten sinngemäß.“

3. § 79 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beamte,

4. § 92 lautet:

### „§ 92Versetzung in den Ruhestand und Korridorpension {#prov_92versetzung_in_den_ruhestand_und_korridorpension}

Die Bestimmungen der §§ 15, 15a und 15b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 gelten sinngemäß.“

5. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:

### „§ 94aTätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle {#prov_94atatigkeit_des_hauptverbandes_der_osterreichischen_sozialversicherungstrager_als_verbindungsstelle_und_als_betreiber_der_zugangsstelle}

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Statutarstädte in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Stadtbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Statutarstädte in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.“

6. Nach § 147a wird folgender § 147b eingefügt:

### „§ 147bSenatsentscheidungen {#prov_147bsenatsentscheidungen}

Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn

7. § 148 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese, in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

## Artikel VII {#art_artikel_vii}

> Das Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, LGBl. Nr. 87/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

### „§ 2aTätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle {#prov_2atatigkeit_des_hauptverbandes_der_osterreichischen_sozialversicherungstrager_als_verbindungsstelle_und_als_betreiber_der_zugangsstelle}

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Kärnten in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.“

2. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, Zeiten nach §§ 51, 52, 55a und 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 10 Abs. 6 gelten zur Gänze als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.“

3. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt auch die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach § 79a K-DRG 1994. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug unter Beachtung des § 143 K-DRG 1994 heranzuziehen. Übt der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder nach § 52 Abs.1, § 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, jedoch mindestens monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010. Für die Erhöhung des Betrages gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.“

4. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Den Kindern eines verstorbenen Beamten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange die Kinder als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig sind, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“

5. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 8 ruht, wenn die Kinder

6. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

## Artikel VIII {#art_artikel_viii}

> Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Abschnitte 1, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, und die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil sind.“

2. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Arztes“ durch den Ausdruck „Amtsarztes“ ersetzt.

3. In § 26 Abs. 4 entfällt die Wortfolge:

„und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.“

4. In § 43 Abs. 4 entfällt die Wortfolge:

„und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.“

5. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

## Artikel IX {#art_artikel_ix}

> Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

## Artikel X {#art_artikel_x}

(1) Es treten in Kraft:

(2) §§ 278 und 279 K-DRG 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes finden weiterhin auf Bezieher von Unterhaltsbeiträgen Anwendung, die Unterhaltsbeiträge nach §§ 278 und 279 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Leistungsfeststellungsverfahren nach §§ 85 bis 95 K-DRG 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen nach § 93 K-DRG 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als nach § 93 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes bestellte Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen bis zum Ablauf der für sie bei ihrer ursprünglichen Bestellung vorgesehenen Funktionsdauer.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Disziplinarverfahren nach §§ 96 bis 137a K-DRG 1994, nach §§ 54 bis 68 K-GBG und nach §§ 102 bis 147a K-StBG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(5) Sofern sich bei der Berechnung der Jubiläumszuwendung nach § 165 Abs. 1a K-DRG 1994 und nach § 47 Abs. 1 K-LVBG 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Berücksichtigung des Monatsbezuges, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Beamten oder Vertragsbediensteten in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht, eine Verbesserung für den Bediensteten ergeben würde, ist die Jubiläumszuwendung auf Antrag des Bediensteten nach § 165 Abs. 1a K-DRG 1994 und nach § 47 Abs. 1 K-LVBG 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu berechnen, wenn der Bedienstete bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land gestanden ist und Nachweise über sein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis beibringt.

(6) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Art. VI Abs. 7 und 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 stellen oder für die gemäß Abs. 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 33 und 38 Jahre nach § 165a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

(7) Mit Vertragsbediensteten, die ihr 65. Lebensjahr zwischen 1. Juni und 31. Dezember 2018 vollenden, kann eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 8 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II auch bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres getroffen werden.