# 42. Verordnung:Fahrverbot auf der Drau; Generalsanierung der Brücke „Fellach-Lind“

42. Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2017, Zl. 07-V-SFAL-79/5-2017, mit der auf der Drau im Zusammenhang mit der Generalsanierung der Rad- und Fußwegbrücke „Fellach-Lind“ ein Fahrverbot verhängt wird

> Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

(1) Auf der Drau im Bereich der Rad- und Fußwegbrücke „Fellach-Lind“ von Fluss-km 521,8 bis 521,7 wird wie in der Anlage dargestellt,

#### in der Zeit von 7. August 2017 bis 31. Oktober 2017

(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, welche im Rahmen der Generalsanierung der Rad- und Fußwegbrücke „Fellach-Lind“ eingesetzt werden sowie Fahrzeuge der VERBUND Hydro Power GmbH zur Erfüllung behördlicher Verpflichtungen.

### § 2Strafbarkeit {#prov_2strafbarkeit}

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

### § 3Kundmachung {#prov_3kundmachung}