# 52. Gesetz:Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Änderung

52. Gesetz vom 20. Juli 2017, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Wortfolge „§ 18 Aufsicht“ die Wortfolge „§ 18a Aufsichtsorgane“, nach der Wortfolge „4. Teil Gemeinsame Bestimmungen“ die Wortfolge „§ 51aBewilligung von Ausbildungsträgerinnen“ sowie nach der Wortfolge „§ 52 Statistik“ die Wortfolge „§ 52a Bedarfsplanung“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Praxiskindergärten oder Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger praktischer Erfahrungen und Übungen angegliedert sind.“

3. § 18 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Als geeignete Fachkräfte für die Aufsicht sind fachlich geeignete Bedienstete des Landes vorzusehen oder erforderlichenfalls geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen (§ 18a).“

4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

### „§ 18aAufsichtsorgane {#prov_18aaufsichtsorgane}

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:

(3) Die Bestellung erlischt mit

(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

(5) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(6) Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis auszufolgen.

(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls die Bezeichnung „Aufsichtsorgan nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“ sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Aufsichtsorgans und die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung zu enthalten.“

5. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Begriff Kindergärtnerin sind die Begriffe „Kindergartenpädagogin“ und „Elementarpädagogin“ gleichzuhalten.“

6. In § 36 Abs. 3 lit. f Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

7. § 43 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Tagesbetreuung kann durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater oder in Kindertagesstätten erfolgen.“

8. § 45 Abs. 3 lit. c lautet:

9. § 48 lit. c lautet:

10. In § 50 Abs. 2 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

11. In § 51 Abs. 2 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

12. Nach der Überschrift „4. Teil Gemeinsame Bestimmungen“ wird folgender § 51a eingefügt:

### „§ 51aBewilligung von Ausbildungsträgerinnen {#prov_51abewilligung_von_ausbildungstragerinnen}

(1) Trägerinnen, die Ausbildungen nach § 30 oder § 46 anbieten, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildungsträgerin zur fachgerechten Vermittlung der Inhalte gemäß § 30 oder § 46 und der hierzu ergangenen Verordnungen zu normieren. Dabei sind insbesondere zu regeln:

13. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

### „§ 52a Bedarfsplanung {#prov_52a_bedarfsplanung}

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Tagesbetreuung in regelmäßigen Abständen den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen

(2) Die Bedarfsplanung hat zu berücksichtigen:

(3) Für die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 haben die Gemeinden der Landesregierung auf Ersuchen die notwendigen statistische Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.“

14. In § 54 Abs. 2 wird das Zitat „§ 9 Abs. 9 in Verbindung mit § 24 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2008“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017“ ersetzt.

15. Nach § 57 Abs. 1 lit. b wird folgende lit. c eingefügt:

16. § 58 Abs. 2 lit. a bis d lauten:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 15 (betreffend § 57 K-KBBG) am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) Abweichend von § 51a Abs. 1 K-KBBG dürfen Ausbildungsträgerinnen bis 31. Dezember 2018 ohne Bewilligung tätig werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 oder § 46 erfüllt werden.

(4) Die Bedarfsplanung gemäß § 52a K-KBBG hat erstmalig für das Kindergartenjahr 2018/2019 bis spätestens 1. März 2018 zu erfolgen.