# 62. Verordnung:Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung

62. Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. September 2017, Zl. 7-AL-GVG-25/6-2017, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird

> Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 50/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

### „§ 2Tarif {#prov_2tarif}

## A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2016: {#art_a_fur_leistungen_nach_der_karntner_gefahrenpolizei_und_feuerpolizeiordnung_k_gfpo_lgbl_nr_67_2000_zuletzt_geandert_durch_lgbl_nr_85_2013_und_der_karntner_bauordnung_1996_k_bo_1996_lgbl_nr_62_zuletzt_geandert_durch_lgbl_nr_19_2016}

Bei der Berechnung der Geschosszahl gilt jenes Geschoss als erstes, in dem die Abgasanlage beginnt. Weiters sind alle Geschosse, die die Abgasanlage durchläuft, zu zählen.

Vom Fußboden des (ausgebauten oder nicht ausgebauten) Dachgeschosses aufwärts zählen je drei volle Meter Abgasanlage als ein Geschoss. Eine Restlänge zählt als ein Geschoss, wenn sie größer als zwei Meter ist. Aufsätze sind in die Länge einzurechnen.

Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens 12,17 Euro einmal jährlich verrechnen.

Tarifpost

Kehrpreis Euro

€ 12,66

€ 15,91

€ 14,05

€ 18,51

€ 3,39

€ 2,28

€ 4,60

€ 34,91

€ 2,00

€ 4,04

€ 36,80

€ 4,90

€ 14,28

€ 14,28

€ 51,41

€ 34,28

Durchführung der Feuerbeschau nach den Bestimmungen der K-GFPO in Gebäuden mit mittlerem brandschutztechnischem Risiko:

€ 51,41

€ 34,28

€ 51,41

€ 34,28

€ 34,28

und

## B. Für vereinbarte Leistungen: {#art_b_fur_vereinbarte_leistungen}

(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 26,24 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 31,34 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 6,03 Euro pro Abgasanlage zulässig. Als Umstände dieser Art sind anzusehen: