# 66. Gesetz:Kärntner Bauordnung 1996 und Kärntner Bauvorschriften; Änderung

66. Gesetz vom 28. September 2017, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996 und die Kärntner Bauvorschriften geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. b lautet:

2. § 2 Abs. 2 lit. d lautet:

3. § 2 Abs. 2 lit. f und g lauten:

4. In § 7 Abs. 1 lit. c Z 1 wird nach dem Wort „Bauteile“ die Wortfolge „, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m,“ eingefügt.

5. In § 7 Abs. 1 lit. q wird das Wort „dieser“ durch das Wort „diese“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

6. § 7 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer, den Energieausweis, sofern ein solcher nach § 43 K-BV auszustellen ist, und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.“

7. In § 13 Abs. 2 lit. d wird nach der Wortfolge „im Hinblick auf seine Lage“ die Wortfolge „und im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG“ eingefügt.

8. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.“

9. In § 18 Abs. 1 wird nach dem Verweis „§ 17 Abs. 1“ die Wortfolge „und 1a“ eingefügt.

10. In § 19 Abs. 1 wird der Verweis „§ 18 Abs. 3, 5 und 6“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 3 und 5“ ersetzt.

11. In § 24 lit. b bis c wird jeweils nach der Wortfolge „im Sinn der lit. h“ die Wortfolge „oder i“ eingefügt.

12. In § 24 lit. f Z 6 wird nach der Wortfolge „im Sinn der lit. h“ die Wortfolge „und i“ eingefügt.

13. § 24 lit. f wird folgende Z 7 angefügt:

14. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

### „§ 24aVerfahren für Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen {#prov_24averfahren_fur_komponenten_von_hochgeschwindigkeitsnetzen}

Über einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für ein Vorhaben, das zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Sinne des § 3 Z 29 TKG 2003 für die elektronische Kommunikation notwendig ist, ist innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages zu entscheiden.“

15. In § 36 entfällt die Wortfolge „im Bescheid“.

16. In § 39 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „und 2“ durch die Wortfolge „und § 27 Abs. 1“ ersetzt.

17. In § 45 Abs. 1 wird der Verweis „§ 29 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 1“ ersetzt.

18. In § 49b Abs. 2 wird das Wort „Überprüfungsbefunde“ durch das Wort „Überprüfungsbefundes“ ersetzt.

19. In § 56 Abs. 2 lit. a wird die Verweisung „BGBl. I Nr. 193/2013“ durch die Verweisung „BGBl. I Nr. 163/2015“ ersetzt.

20. In § 56 Abs. 2 lit. c wird die Verweisung „BGBl. I Nr. 96/2013“ durch die Verweisung „BGBl. I Nr. 7/2017“ ersetzt.

21. In § 56 Abs. 2 lit. e wird die Verweisung „BGBl. I Nr. 189/2013“ durch die Verweisung „BGBl. I Nr. 56/2016“ ersetzt.

22. § 56 Abs. 2 lit. g lautet:

23. § 56 Abs. 2 wird folgende lit. h angefügt:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/2015, werden wie folgt geändert:

1. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

### „§ 42aGebäudeinterne physische Infrastrukturen {#prov_42agebaudeinterne_physische_infrastrukturen}

(1) Gebäude sind mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen im Sinne des § 3 Z 31 TKG 2003 bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Mehrfamilienhäuser sind mit einem Zugangspunkt im Sinne des § 3 Z 33 TKG 2003 auszustatten. Diese Verpflichtungen gelten auch für umfangreiche Renovierungen im Sinne des § 3 Z 32 TKG 2003.

(2) Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können Ausnahmen von den in Abs. 1 festgelegten Pflichten vorgesehen werden, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig wäre, beispielsweise in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie z. B. bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden.“

2. § 43 wird folgender Abs.14 angefügt:

„(14) Wer die Daten des Energieausweises der Landesregierung nicht in elektronischer Form gemäß Abs. 7 und 7a übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen. Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.“

3. Nach § 53 wird folgender § 54 angefügt:

### „§ 54Verweise {#prov_54verweise}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Verweisung in diesem Gesetz auf das Telekommunikationsgesetz2003 – TKG 2003 ist als Verweisung auf die Fassung BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2016, zu verstehen.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauverfahren sind mit Ausnahme des Artikel I Z 5, 10 bis 12 und 15 bis 18 nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. II dieses Gesetzes.

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt: