# 69. Gesetz:Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; Änderung

69. Gesetz vom 19. Oktober 2017, mit dem das Kärntner Gesundheitsfondsgesetzgeändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich der §§ 15a und 15b in Ausführung des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017, – beschlossen:

#### Artikel I

> Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Titel des Gesetzes wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

2. Im § 1 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, LGBl. Nr. 66/2005, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird,“.

3. Im § 1 werden folgende Abs. 3c und 3d eingefügt:

„(3c) Der Fonds hat weiters die Aufgabe der Psychiatriekoordination für das Bundesland Kärnten wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Darstellung der jeweils aktuellen Versorgungssituation, die Planung und Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung einschließlich der Evaluierung und Steuerung und das Führen einer Dokumentation des Leistungsgeschehens. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat dafür eine Geschäftsordnung für die Psychiatriekoordination zu erlassen. Die Vertreter des Landes und der gesetzlichen Krankenversicherung haben das Recht auf Einsicht in alle finanzierungs- und abrechnungsrelevanten Unterlagen über das Leistungsgeschehen. Die Psychiatrie-koordination ist bei der Geschäftsstelle des Kärntner Gesundheitsfonds (§ 13) angesiedelt.

(3d) Der Fonds wird weiters mit der gesetzlich vorgesehenen Gesundheitsberichterstattung unter Aufsicht und Weisung der Landesregierung betraut.“

4. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Fonds leistet finanzielle Zuwendungen nur nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Die Leistungen des Fonds sind an die Einhaltung der verpflichtenden qualitativen Inhalte des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) und des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) sowie der Verordnungen gemäß § 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) und im Fall, dass kein Einvernehmen gemäß § 23 Abs. 2 GZG zustande kommt, die Berücksichtigung des Landes-Krankenanstaltenplans (einschließlich seiner Vorgaben zu Großgeräten) durch die Gesundheitsdiensteanbieter zu binden. Er ist weiters verpflichtet, finanzielle Zuwendungen des Fonds von der Einhaltung weiterer Bedingungen, wie insbesondere die Einsichtnahme in alle für die Abrechnung maßgeblichen Bücher und Aufzeichnungen durch eigene oder beauftragte Organe, abhängig zu machen. Hiebei ist § 3 Abs. 3 Gesundheitsqualitätsgesetz anzuwenden. Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an Gesundheitsdiensteanbieter hat im Einklang mit dem ÖSG und dem RSG zu erfolgen.“

5. § 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Dieses Sondervermögen, das die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“ trägt, ist nach Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens aus Mitteln des Landes und der Sozialversicherung zu dotieren.“

6. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Organe des Fonds sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ferner ermächtigt, Daten der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des § 84a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetzes anzufordern und zu verarbeiten.“

7. Im § 6 Abs. 2 werden in der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

8. § 7 Abs. 5 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Das Vetorecht des Bundes besteht nur insoweit, als ein Verstoß gegen geltendes Recht einschließlich der Vereinbarungen gemäß § 30 Abs. 3, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur geltend gemacht wird.“

9. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Bereich des Landes Kärnten hat unter Einhaltung der Festlegungen der Bundesgesundheitsagentur, des Zielsteuerungsvertrages, des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens und der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen zu erfolgen.“

10. Im § 8 Abs. 4 lautet der zweite Klammerausdruck:

„(Art. 25 Abs. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens)“

11. § 11 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Das Vetorecht des Bundes besteht nur insoweit, als ein Verstoß gegen geltendes Recht einschließlich der Vereinbarungen gemäß § 30 Abs. 3, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur geltend gemacht wird.“

12. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (§ 17) zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der Träger der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 und 3.“

13. § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten:

14. § 12 Abs. 2 Z 3 entfällt.

15. § 12 Abs. 2 Z 6 erster Halbsatz lautet:

„Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) gemäß den Art. 3 bis 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, einschließlich der Verbindlicherklärung gemäß § 23 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes; Festlegung konkreter Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten (§ 15a Abs. 3);“

16. § 12 Abs. 4 entfällt.

17. Nach § 15 wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:

## „3a. AbschnittPlanung der regionalen Gesundheitsversorgungsstruktur {#art_3a_abschnittplanung_der_regionalen_gesundheitsversorgungsstruktur}

### § 15aRegionaler Strukturplan Gesundheit {#prov_15aregionaler_strukturplan_gesundheit}

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG) entsprechend dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bezüglich der Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert wird.

(2) Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:

(3) Im RSG sind durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission die konkreten regionalen Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und der zeitliche Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob Primärversorgungseinheiten in Form eines Netzwerkes oder Zentrums betrieben werden sollen, nach Maßgabe der im Art. 6 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannten Kriterien festzulegen.

(4) Zur Umsetzung des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat die Kapazitätsplanung des RSG für den gesamten ambulanten Bereich insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen.

(5) Der RSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.

(6) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung des RSG die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer für Kärnten insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Dazu sind die für die Befassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(7) Der jeweils aktuelle RSG ist im Internet auf der Homepage des Kärntner Gesundheitsfonds sowie vom Landeshauptmann im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.

### § 15bVerbindlichkeitserklärung von Inhalten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und des Regionalen Strukturplans Gesundheit {#prov_15bverbindlichkeitserklarung_von_inhalten_des_osterreichischen_strukturplans_gesundheit_und_des_regionalen_strukturplans_gesundheit}

(1) Die Gesundheitsplanungs GmbH gemäß § 23 Abs. 3 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG) wird ermächtigt, die von der Bundes-Zielsteuerungskommission nach § 23 Abs. 1 G-ZG ausgewiesenen Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG), soweit diese das Bundesland Kärnten betreffen, und die nach § 23 Abs. 2 G-ZG ausgewiesenen Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) – jeweils insoweit dies Angelegenheiten gemäß Art. 12 B-VG betrifft – durch Verordnung als verbindlich zu erklären. Diese Verordnung ist im Rechtsinformationssystem des Bundes kundzumachen.

(2) Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt in den Angelegenheiten des Art. 12 B-VG, soweit sie das Bundesland Kärnten betreffen, der Aufsicht der Landesregierung. Die Gesellschaft unterliegt bei der Besorgung der ihr diesbezüglich zukommenden Aufgaben dem Weisungsrecht der Landesregierung. Auf Verlangen der Landesregierung ist sie zur jederzeitigen Information bezüglich dieser Aufgaben verpflichtet.

(3) In Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderung gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 G-ZG in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, ist hinsichtlich der Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplans § 3 Abs. 1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 anzuwenden.“

18. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:

19. §§ 17 bis 21 lauten:

### „§ 17Landes-Zielsteuerungsübereinkommen {#prov_17landes_zielsteuerungsubereinkommen}

(1) Das Land und die Träger der sozialen Krankenversicherung (Kärntner Gebietskrankenkasse, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern und Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) haben aufbauend auf den Festlegungen des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene ein jeweils vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu vereinbaren. Dieses kann weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung nach den §§ 18 bis 21 sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.

(2) Das Land und die Träger der Sozialversicherung sind auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind folgende Prozessschritte vorzunehmen:

(3) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen. Es bildet die Grundlage und den Rahmen für die der Landes-Zielsteuerungskommission zugewiesenen Aufgaben.

### § 18Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ {#prov_18steuerungsbereich_ergebnisorientierung}

Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ sind im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsüberein-kommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festzulegen, sodass die bundesweiten Vorgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.

### § 19Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ {#prov_19steuerungsbereich_versorgungsstrukturen}

Im Rahmen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens sind die Inhalte des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:

### § 20Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ {#prov_20steuerungsbereich_versorgungsprozesse}

(1) Im Rahmen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens sind die Inhalte des Ziel-steuerungsvertrages auf Bundesebene ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind in diesem Übereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:

(2) Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmte, effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sicherzustellen.

### § 21Finanzzielsteuerung {#prov_21finanzzielsteuerung}

(1) Die Finanzzielsteuerung ist ein integraler Bestandteil der Zielsteuerung-Gesundheit. Die Vertragspartner haben nach Maßgabe des 5. Abschnittes der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit vorzugehen und insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

(2) Die Finanzzielsteuerung auf Landesebene hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

20. Die §§ 22 und 23 entfallen.

21. § 24 lautet:

### „§ 24Anwendungsbereich der Sanktionen {#prov_24anwendungsbereich_der_sanktionen}

Einer Sanktion nach diesem Abschnitt unterliegen:

22. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Stellt die Bundes-Zielsteuerungskommission im Zuge des Monitorings fest, dass die Ziele, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind, im Land Kärnten nicht erreicht wurden, so hat die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach dieser Feststellung einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorzulegen.“

23. Die Überschrift des § 26 lautet:

### „§ 26Verstöße gegen dasLandes-Zielsteuerungsübereinkommen“ {#prov_26versto_e_gegen_daslandes_zielsteuerungsubereinkommen}

24. § 26 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Ein Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens kann einen behaupteten Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen gegenüber der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich anzeigen. Die Anzeige ist zu begründen.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat die Anzeige zu behandeln und festzustellen, ob gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen wurde; im Fall eines Verstoßes hat sie unverzüglich die zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“

25. § 26 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Sofern aus einem Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen, den die Schlichtungsstelle festgestellt hat, Mehrausgaben resultieren, sind diese den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen Partners zuzuschlagen und von diesem zu tragen.“

26. § 27 lautet:

### „§ 27Nicht-Zustandekommen einesLandes-Zielsteuerungsübereinkommens {#prov_27nicht_zustandekommen_eineslandes_zielsteuerungsubereinkommens}

(1) Wenn ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht rechtzeitig, allenfalls auch nicht in der durch den zuständigen Bundesminister benannten Nachfrist, abgeschlossen wird, hat die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Veröffentlichung vorzulegen. Im Bericht sind die Punkte aufzulisten, zu denen die Landes-Zielsteuerungskommission Konsens oder Dissens festgestellt hat.

(2) Legt die Bundes-Zielsteuerungskommission handlungsleitende Vorgaben zu Punkten fest, über die Dissens besteht oder die auf Grund des Zielsteuerungsvertrages fehlen, so hat die Landes-Zielsteuerungskommission dazu Stellung zu nehmen.“

27. Dem § 30, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG verwiesen wird, verstehen sich diese als Verweisungen auf die Vereinbarungen in der nachstehend angeführten Fassung:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 3 (§ 1 Abs. 3c und 3d), Z 6 (§ 4 Abs. 6) und Z 7 (§ 6 Abs. 2 Z 4) sowie von Art. I Z 17 § 15a Abs. 2 Z 3 letzter Halbsatz und von Z 27 § 30 Abs. 2 lit. e an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.