# 70. Gesetz:Kärntner Schulgesetz; Änderung

70. Gesetz vom 19. Oktober 2017, mit dem das Kärntner Schulgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2015, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. § 1 Abs. 4 dritter Satz wird durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Im Rahmen der Schulerhaltung ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1 lit. a bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Landessschulrates.“

3. § 1 Abs. 9 lautet:

„(9) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

4. § 1 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung), BGBl. II Nr. 159/2015.“

5. § 1a Abs. 2a zweiter und dritter Satz lauten:

„Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres der Landesregierung in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der ganztägigen Schulform (Abs. 2), die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.“

6. In § 1a Abs. 6 wird die Wortfolge „zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung“ durch die Wortfolge „zum Ausbau ganztägiger Schulformen“ ersetzt.

7. In § 1a Abs. 7 wird die Wortfolge „Fördermodelle für die schulische Tagesbetreuung“ durch die Wortfolge „Fördermodelle für ganztägige Schulformen“ ersetzt.

8. Die Überschrift des § 3 lautet:

### „§ 3Beistellung von Personal“ {#prov_3beistellung_von_personal}

9. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Abs. 4) für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern.“

10. § 3 Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Überweisung der Förderung des Landes hat bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag des Schulerhalters und nach Abschluss eines Fördervertrages mit dem Land zu erfolgen. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.“

11. § 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen können, sofern die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen, auch Personen, die aufgrund besonderer Qualifikationen im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes und der Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sind, bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

(5) Eine Person nach Abs. 4, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen nur dann bestellt werden, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt dieser Person von dem Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen gemäß Abs. 4 und von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und Abs. 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim gesetzlichen Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 ist die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über gesetzliche Schulerhalter berechtigt, bei begründetem Verdacht Sonderauskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 zu Personen, die als Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder sonstige pädagogisch qualifizierte Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen bestellt worden sind, einzuholen und zu verwenden.“

12. § 4a lautet:

### „§ 4aSprachstartgruppen und Sprachförderkurse {#prov_4asprachstartgruppen_und_sprachforderkurse}

(1) In Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen dürfen in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 für Schüler, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, – auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführte – Sprachstartgruppen im Sinne des § 8e Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des § 8e Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente im Sinne des § 8e Abs. 4 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes einzusetzen.

(2) Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und integrativ geführten Sprachförderkursen (Abs. 1) entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulleiters. Die Einrichtung darf erfolgen, wenn die Vorteile der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der in Betracht kommenden Schüler, eine finanzielle Belastung des Landes rechtfertigt, solange diese nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Für Berufsschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse

13. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

### „§ 4bPersonenbezogene Bezeichnungen {#prov_4bpersonenbezogene_bezeichnungen}

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung beide Geschlechter gemeint.“

14. § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Expositurklassen dürfen nicht errichtet werden, wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, bereits erfolgt ist oder wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen zu erwarten ist.“

15. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Volksschulen dürfen, sofern in § 48 und § 87 nicht anderes bestimmt wird, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die schulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 30 schulpflichtige Kinder wohnen. Abweichend vom zweiten Satz dürfen Volksschulen auch an Orten weiterbestehen, in deren Umkreis zumindest zehn schulpflichtige Kinder wohnen, wenn es sich um den einzigen Standort einer Volksschule in der Gemeinde handelt und die Volksschule von zumindest zehn in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kindern tatsächlich besucht wird.“

16. § 12 Abs. 3b lautet:

„(3b) Jeder Schulstufe hat, soweit in Abs. 3c nicht anderes bestimmt wird, jeweils eine Klasse zu entsprechen.“

17. Nach § 12 Abs. 3b werden folgende Abs. 3c und 3d eingefügt:

„(3c) Schüler mehrerer Schulstufen einer Volksschule dürfen in einer Klasse zusammengefasst werden

(3d) Die Entscheidung über die Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einer Klasse wegen zu geringer Schülerzahl obliegt der Landesregierung. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.“

18. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grundschule ist

19. Nach § 13 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Die Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs. 2 obliegt dem Schulforum. Das Schulforum hat bei seiner Entscheidung auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler, auf die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden sowie auf die räumlichen und sachlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen. Die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen nicht überschritten werden und zusätzliche Klassenbildungen sind zu vermeiden.

(2b) Wird die Grundschule mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt und werden hierbei die Klassen mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen gebildet, hat das Schulforum unter Berücksichtigung des Abs. 2a zweiter und dritter Satz auch festzulegen, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden.

(2c) Das Schulforum hat seine Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs. 2 und die Festlegung, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden, unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben. Das Schulforum hat vor seiner Entscheidung den gesetzlichen Schulerhalter und den Landesschulrat zu hören. Die Entscheidung des Schulforums bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung hat ihre Zustimmung zu erteilen, wenn die Entscheidung den Erfordernissen der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler genügt, die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden sowie die erforderlichen räumlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.“

20. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Hauptschulen und Neue Mittelschulen dürfen, soweit Abs. 4 sowie § 48 und § 87 nicht anderes bestimmen, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die sekundarschulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 90 sekundarpflichtige Kinder wohnen.“

21. Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Weiters können in der Neuen Mittelschule in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“

22. § 27 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gelten § 13 Abs. 2 bis 2c sinngemäß.“

23. § 27 Abs. 2 lit. i lautet:

24. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und in einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht überschreiten.“

25. § 31 Abs. 1a dritter Satz lautet:

„Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf eine Betreuungsgruppe in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose, einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und in einer Heilstättenschule ab fünf zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern, und bei sonstigen Sonderschulen ab sieben zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern gebildet werden.“

26. In § 46a Abs. 2 lit. a und lit. b sowie in § 46a Abs. 3 lit. a wird jeweils das Wort „Tagesbetreuung“ durch die Wortfolge „ganztägige Schulform (Schule mit Tagesbetreuung)“ ersetzt.

27. § 78 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, ist die ganztägige Schulform (schulische Tagesbetreuung) an Schultagen bei Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des § 46a Abs. 3 oder des § 46a Abs. 5 bis 18 Uhr anzubieten.“

28. § 84c Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Landesregierung hat den nach dem ersten Satz zu leistenden Betrag den gesetzlichen Schulerhaltern bis zum 30. September eines jeden Jahres vorzuschreiben.“

29. § 84e lautet:

### „§ 84eInformationspflichten {#prov_84einformationspflichten}

Die Landesregierung hat für die gesetzlichen Schulerhalter Informationen, insbesondere in elektronischer Form, bereitzustellen, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, zur Verfügung stehen.“

30. Nach § 85 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule, einschließlich der Errichtung von Expositurklassen, durch die Landesregierung nach Abs. 1 kann auch befristet erfolgen, wenn der langfristige Bestand der öffentlichen Pflichtschule oder der Expositurklasse im Hinblick auf die voraussichtlichen Schülerzahlen im betreffenden Schulsprengel nicht gesichert ist.“

31. § 86 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landesregierung hat – mit Ausnahme der Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß § 13 Abs. 2 – die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen.“

32. § 86 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinn des § 13 Abs. 1 und 3, des § 19a und des § 27 Abs. 1 letzter Satz ist überdies das Schulforum, vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinn des § 34 Abs. 1 ist über dies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.“

33. § 86 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der erste Satz gilt nicht für Expositurklassen, die von weniger als zehn Schülern besucht werden.“

34. § 87 lautet:

### „§ 87Anordnung der Auflassung {#prov_87anordnung_der_auflassung}

(1) Die Landesregierung hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich ist.

(2) Die Landesregierung darf, sofern dies vom gesetzlichen Schulerhalter beantragt wird, gleichzeitig mit der Auflassung einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 die Errichtung von Expositurklassen bei einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Schule desselben Schulerhalters anordnen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen vorliegen (§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2). Der erste Satz gilt für Hauptschulen insoweit sinngemäß, als Expositurklassen einer Hauptschule nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 eröffnet werden dürfen.“

35. § 90 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend vom ersten Satz kommt den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften in behördlichen Verfahren keine gesonderte Parteistellung zu, wenn diese Gebietskörperschaft einem Schulgemeindeverband (§ 5) angehört und dieser Schulgemeindeverband in dem betreffenden behördlichen Verfahren im eigenen Namen und durch eigene Organe Angelegenheiten der verbandsangehörigen Gemeinden wahrnimmt.“

36. Nach § 93 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In den Fällen des § 74 Abs. 8 erster Satz und des § 80 Abs. 8 erster Satz hat, wenn die Schulfreierklärung durch die Landesregierung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, an die Stelle der Anhörung des Landesschulrates dessen nachträgliche Information zu treten.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Es treten in Kraft:

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Art. I Z 14 (§ 11 Abs. 2) und des Art. I Z 33 (§ 86 Abs. 4) für bereits bestehende Expositurklassen mit Beginn des Schuljahres 2017/18.

(3) Abweichend von Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Art. I Z 15 (§ 11 Abs. 4) und Art. I Z 20 (§ 18 Abs. 2) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Volksschulen, Hauptschulen und Neue Mittelschulen mit Beginn des Schuljahres 2017/18.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(5) Mit Art. I Z 11 (§ 3 Abs. 4 bis 6) dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 18 vom 21. Jänner 2012, S 7, umgesetzt.