# 71. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten; Änderung

71. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 31. Oktober 2017, Zl. 01-VD-VE-139/4-2017, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert wird

> Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 40/2016, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.

Der Landtag von Kärnten hat den Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 66 Abs. 2 K-LVG zur Kenntnis genommen.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 zwischen dem Bund und den Ländern am 12. Juli 2017 in Kraft getreten.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert wird

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

## Änderung der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten {#art_anderung_der_vereinbarung_uber_die_abgeltung_stationarer_medizinischer_versorgungsleistungen_von_offentlichen_krankenanstalten_fur_insassen_von_justizanstalten}

> Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 4/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2015, wird wie folgt geändert:

Artikel 1 lautet:

## „Artikel 1 {#art_artikel_1}

## Gegenstand der Vereinbarung {#art_gegenstand_der_vereinbarung}

(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von

8 549 430,46 Euro

und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von

12 749 430,46 Euro

an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:

bis 31.12.2016

ab 1.1.2017

Burgenland

257 660,58 Euro

384 239,12 Euro

Kärnten

592 527,18 Euro

883 612,55 Euro

Niederösterreich

1 440 375,26 Euro

2 147 975,16 Euro

Oberösterreich

1 317 792,73 Euro

1 965 172,64 Euro

Salzburg

549 064,90 Euro

818 798,96 Euro

Steiermark

1 180 476,99 Euro

1 760 399,05 Euro

Tirol

699 628,86 Euro

1 043 329,09 Euro

Vorarlberg

345 734,68 Euro

515 580,57 Euro

Wien

2 166 169,28 Euro

3 230 323,32 Euro“

Artikel 4 lautet:

## „Artikel 4 {#art_artikel_4}

### Geltungsdauer, Kündigung {#prov_geltungsdauer_kundigung}

> Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr. XXX/XXXX geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

## Inkrafttreten {#art_inkrafttreten}

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

## Hinterlegung {#art_hinterlegung}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.