# 73. Verordnung:Kärntner Heimverordnung; Änderung

73. Verordnung der Landesregierung vom 20. November 2017, Zl. 05-P-ALL-70/2-2017, mit der die Kärntner Heimverordnung, LGBl. Nr. 40/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, geändert wird

> Aufgrund der § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 58/2017, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wohnheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Grundstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann.“

2. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Pro 25 Bewohner ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.“

3. In § 11 Abs. 2 und Abs. 3 wird das Wort „Pflegehelfer“ jeweils durch das Wort „Pflegeassistent“ und im § 11 Abs. 5 wird das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

4. § 11a entfällt.

5. In § 16 Abs. 1 zweiter Satz wird die Zahl „4,7“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

6. § 17 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

7. In § 17 Abs. 3 lit. a entfällt die Wortfolge „das so situiert sein muss, dass die Gänge von dort aus gut einzusehen sind,“

8. In § 20 wird jeweils das Wort „Krankenliegen“ durch das Wort „Krankenbetten“ ersetzt.

9. In § 22 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „pro Pflegeeinheit ein Pflegebad“ durch die Wortfolge „ein Pflegebad für maximal 50 Bewohner“ ersetzt.

10. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Pro Pflegeinheit ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.“

11. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Für je 2,4 Bewohner ist Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.“

12. Nach § 24 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zusätzlich zu dem in Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal ist für die Animation weiteres Betreuungspersonal in der Höhe von einem halben Vollzeitäquivalent mit der Qualifikation eines Fachsozialbetreuers mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz vorzusehen.“

13. § 24 Abs. 2 lit. d lautet:

14. § 24 Abs. 7 entfällt.

15. § 24b entfällt.

16. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. April 2018 gilt bezogen auf die 70% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. b und c noch der Personalschlüssel 1:2,5 und für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. Juli 2018 gilt bezogen auf die 20% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. a noch der Personalschlüssel 1:2,5.“

17. § 31 Abs. 4 lit. a und b lauten:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3 lit. a, 20, 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. I gelten nur für jene Wohn- und Pflegeheime, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.