# 74. Gesetz:Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landes-vertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeinde-mitarbeiterinnengesetz und Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993; jeweils Änderung

74. Gesetz vom 16. November 2017, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (30. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (23. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindever-tragsbedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz und das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung (Abs. 3), mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.“

2. § 49 Abs. 2 bis 5 werden durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Überstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 48 Abs. 2 nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

3. Dem § 79b Abs. 4 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

4. § 99 Abs. 4 lautet:

„(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung oder einer Diversion geführt und ist die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.“

5. § 153 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden (§ 49),

eine Überstundenvergütung.

6. § 153 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3, 3a und 3b ersetzt:

„(3) Die Überstundenvergütung umfasst

(3a) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen in § 151 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.

(3b) Der Überstundenzuschlag beträgt

7. § 153 Abs. 6 lautet:

„(6) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 49 Abs. 4, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“

8. § 170a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er den Verbrauch durch

9. § 170a Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 22a lautet:

### „§ 22a {#prov_22a}

### Zuweisung {#prov_zuweisung}

Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

2. § 24 Abs. 6 Z 4 zweiter Satz lautet:

„Der Durchrechnungszeitraum umfasst das jeweilige Kalendermonat.“

3. § 25 Abs. 2 bis 5 werden durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Überstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

4. § 42 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Sollte der Assistenzarzt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Dr. med. dent. verfügen, gebührt ihm mit dem der Überstellung oder Einreihung folgenden 1. Jänner oder 1. Juli bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5.“

5. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Bediensteten gebührt für Überstunden (§ 25),

6. § 48 Abs. 3 und 4 werden durch folgende Abs. 3, 4 und 4a ersetzt:

„(3) Die Überstundenvergütung umfasst

(4) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß § 24 Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Entgelt zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage, bei Bediensteten des Entlohnungsschemas I oder II zuzüglich allfälliger Zulagen gemäß § 151 Abs. 3 K-DRG 1994.

(4a) Der Überstundenzuschlag beträgt

7. § 48 Abs. 7 lautet:

„(7) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 25 Abs. 4, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 24 Abs. 1 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“

8. § 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles

9. Dem § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Urlaubsentschädigung nach Abs. 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.“

10. Dem § 74a Abs. 4 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

11. In § 82a Abs. 2 wird das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001“ durch das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014“ ersetzt.

12. Anlage 10 Z 1.4. lit b zweiter Satz lautet:

„Sie werden auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt.“

13. Anlage 10 Z 1.4. lit c zweiter Satz lautet:

„Sie werden auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt.“

14. Anlage 10 Z 1.4. lit d vierter Satz lautet:

„Er wird auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt.“

15. In der Anlage 10 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

Entlohnungsgruppe k 1d

Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen in AusbildungAufnahmevoraussetzungen:Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, und Abschluss der postgraduellen Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz nach § 14 oder § 23 Psychologengesetz 2013.“

16. In der Anlage 10 Z 6 wird nach dem Ausdruck „4. Dienstführende Hebamme“ der Ausdruck „5. Oberpflegerin/Oberpfleger mit Abteilungsleitung Pflege“ eingefügt.

17. Anlage 10 Z 7 1. bis 3. lauten:

Krankenpfleger

psychiatrischerGesundheits- und Krankenpfleger“

18. In der Anlage 10 Z 8 wird die Wortfolge „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger“ durch die Wortfolge „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger“ ersetzt.

19. Anlage 10 Z 9 1. bis 3. lauten:

20. In der Anlage 10 Z 17 werden jeweils der Ausdruck „Pflegehelfer“ durch den Ausdruck „Pflegeassistentin/Pflegeassistent“ und die Wortfolge „zum Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „zur Pflegeassistentin/zum Pflegeassistenten“ ersetzt.

21. Anlage 11 Z 1 lautet:

im Entlohnungsschema k

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

ks1

ks2

ks3

ks4

Euro

1

3.145,49

3.168,90

3.653,60

5.293,52

2

3.261,54

3.285,97

3.653,60

5.293,52

3

3.374,54

3.399,99

3.653,60

5.293,52

4

3.489,57

3.565,92

3.653,60

5.293,52

5

3.807,19

3.961,92

3.729,95

5.293,52

6

3.882,52

4.063,72

3.830,73

5.293,52

7

3.982,28

4.200,14

3.967,15

5.293,52

8

4.082,05

4.706,08

4.473,09

5.293,52

9

4.835,37

4.602,38

5.364,72

10

4.964,65

4.731,66

5.446,38

11

5.093,94

4.861,97

5.497,19

12

5.224,24

4.991,25

6.491,79

13

5.351,49

5.120,54

6.629,22

14

5.249,83

6.766,65

15

5.379,11

6.904,08

16

5.508,40

7.041,51

17

5.638,70

7.179,95

18

5.767,99

7.317,38

19

5.897,27

7.454,81

20

6.060,15

7.627,87

21

6.201,66

7.778,54

22

6.353,34

7.939,38

23

6.509,09

8.105,32

24

6.672,99

8.279,39

25

6.843,00

8.460,60

26

7.019,11

8.647,91

27

28

29

30

„

22. In der Anlage 11 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe k 1dEuro

1

1.000,00

2

1.100,00

3

1.200,00

„

23. Anlage 11 Z 3 lautet:

„3. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, mit Ausnahme der Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k1c und k 1d beträgt:

Stufe

k 2

k 3

a

b

c

a

b

c

Euro

1

2.286,48

2.474,82

2.632,52

2.486,48

2.560,02

2.644,37

2

2.321,16

2.514,83

2.672,50

2.521,16

2.594,67

2.678,81

3

2.355,50

2.554,93

2.712,57

2.555,50

2.629,23

2.713,35

4

2.390,07

2.635,56

2.793,30

2.590,07

2.663,77

2.747,74

5

2.424,63

2.678,48

2.836,15

2.624,63

2.698,14

2.782,20

6

2.459,00

2.722,25

2.880,02

2.659,00

2.732,68

2.816,66

7

2.493,64

2.767,96

2.925,63

2.693,64

2.767,27

2.851,30

8

2.528,19

2.813,38

2.971,13

2.728,19

2.801,83

2.885,87

9

2.562,66

2.877,53

3.035,30

2.762,66

2.836,20

2.920,22

10

2.637,59

2.942,20

3.099,87

2.837,30

2.911,27

2.995,24

11

2.674,35

3.027,26

3.184,74

2.902,71

2.976,16

3.060,40

12

2.711,86

3.112,49

3.270,17

2.940,14

3.013,76

3.097,89

13

2.750,54

3.197,63

3.355,22

2.978,84

3.052,55

3.136,69

14

2.789,64

3.282,23

3.439,98

3.018,18

3.091,61

3.175,85

15

2.829,14

3.367,38

3.525,04

3.057,54

3.131,06

3.215,19

16

2.868,41

3.492,14

3.649,89

3.096,78

3.170,23

3.254,45

17

2.907,84

3.577,57

3.735,40

3.136,23

3.209,68

3.293,89

18

2.947,01

3.662,43

3.820,19

3.175,49

3.249,09

3.333,04

19

2.986,26

3.747,86

3.905,62

3.214,53

3.288,18

3.372,21

20

3.025,50

3.832,71

3.990,66

3.253,79

3.327,43

3.411,55

21

3.064,67

3.917,58

4.075,33

3.293,05

3.366,76

3.450,90

22

3.103,83

4.002,55

4.160,10

3.332,30

3.406,02

3.489,96

23

3.143,25

4.087,41

4.245,45

3.371,66

3.445,27

3.529,32

24

3.182,51

4.172,27

4.331,05

3.410,91

3.484,35

3.568,57

25

3.221,79

4.257,42

4.416,83

3.450,08

3.523,77

3.607,92

26

3.261,03

4.343,21

4.502,42

3.489,41

3.562,95

3.647,17

27

3.300,10

4.429,07

4.588,23

3.528,67

3.602,12

3.686,22

28

3.339,43

4.514,62

4.674,00

3.568,00

3.641,45

3.725,58

29

3.378,80

4.600,31

4.759,63

3.607,00

3.680,80

3.764,76

30

3.457,58

4.686,27

4.845,50

3.685,97

3.759,59

3.843,64

Stufe

k 4

k 5

a

b

a

b

c

Euro

1

2.163,44

2.317,17

1.846,02

1.902,68

2.150,02

2

2.201,52

2.357,37

1.871,21

1.935,22

2.182,90

3

2.239,76

2.397,26

1.896,20

1.967,60

2.215,80

4

2.320,23

2.477,86

1.921,55

1.999,78

2.248,89

5

2.363,06

2.520,74

1.946,55

2.032,14

2.283,45

6

2.406,92

2.564,60

1.971,73

2.064,48

2.317,91

7

2.452,55

2.610,31

1.996,79

2.097,06

2.352,57

8

2.497,98

2.655,66

2.021,78

2.129,92

2.387,12

9

2.562,20

2.719,85

2.047,04

2.162,74

2.421,49

10

2.626,80

2.784,36

2.072,31

2.234,05

2.496,48

11

2.711,86

2.869,50

2.097,59

2.270,36

2.533,18

12

2.797,09

2.954,66

2.122,93

2.307,87

2.570,79

13

2.882,04

3.039,78

2.148,44

2.346,56

2.609,39

14

2.966,91

3.124,56

2.174,11

2.385,82

2.648,56

15

3.052,04

3.209,70

2.238,26

2.425,17

2.688,06

16

3.176,63

3.334,30

2.266,40

2.464,54

2.727,22

17

3.262,34

3.420,01

2.295,52

2.503,87

2.766,69

18

3.347,20

3.504,85

2.324,92

2.543,31

2.806,03

19

3.432,66

3.590,20

2.355,50

2.582,20

2.845,20

20

3.517,40

3.675,05

2.385,82

2.621,47

2.884,45

21

3.602,27

3.759,93

2.416,62

2.660,80

2.923,69

22

3.687,11

3.844,70

2.447,38

2.700,03

2.962,76

23

3.771,90

3.929,75

2.478,24

2.739,32

3.002,12

24

3.856,85

4.014,71

2.509,14

2.778,46

3.041,37

25

3.941,72

4.099,40

2.539,97

2.818,00

3.080,72

26

4.026,50

4.184,16

2.570,79

2.857,15

3.119,86

27

4.111,46

4.269,69

2.601,55

2.896,24

3.159,12

28

4.196,30

4.355,36

2.632,31

2.935,69

3.198,45

29

4.281,75

4.441,07

2.663,19

2.974,82

3.237,73

30

4.367,52

4.526,86

2.693,97

3.053,61

3.316,59

Stufe

k 6

k 7

k 8

a

b

c

a

b

c

Euro

1

1.919,97

2.045,74

2.094,95

2.104,32

1.948,57

1.996,62

2.104,32

2

1.934,19

2.070,83

2.120,13

2.137,48

1.973,82

2.024,85

2.137,48

3

1.966,90

2.095,91

2.145,22

2.170,63

1.998,89

2.052,83

2.170,63

4

1.981,19

2.121,27

2.170,65

2.203,72

2.024,25

2.080,83

2.203,72

5

1.995,32

2.146,27

2.195,64

2.237,07

2.049,60

2.108,89

2.237,07

6

2.009,71

2.171,34

2.221,17

2.271,39

2.074,93

2.137,48

2.271,39

7

2.023,82

2.196,68

2.246,61

2.306,50

2.100,12

2.165,99

2.306,50

8

2.038,02

2.222,04

2.272,03

2.341,15

2.125,99

2.193,96

2.341,15

9

2.052,07

2.247,64

2.297,74

2.375,87

2.151,49

2.222,56

2.375,87

10

2.066,54

2.273,18

2.323,17

2.451,34

2.177,22

2.251,67

2.451,34

11

2.080,58

2.298,80

2.348,98

2.488,86

2.202,91

2.281,60

2.488,86

12

2.094,95

2.324,15

2.375,72

2.526,71

2.228,42

2.351,55

2.526,71

13

2.108,81

2.350,11

2.402,54

2.566,16

2.254,65

2.382,89

2.566,16

14

2.123,00

2.377,10

2.429,53

2.606,05

2.321,79

2.415,60

2.606,05

15

2.137,42

2.444,27

2.496,88

2.645,50

2.349,59

2.447,93

2.645,50

16

2.151,52

2.472,72

2.525,17

2.685,47

2.378,25

2.481,92

2.685,47

17

2.165,74

2.501,85

2.554,30

2.724,83

2.407,76

2.516,12

2.724,83

18

2.179,96

2.531,17

2.583,69

2.764,29

2.437,81

2.549,75

2.764,29

19

2.194,24

2.561,93

2.614,47

2.804,09

2.468,75

2.583,95

2.804,09

20

2.208,72

2.592,17

2.644,60

2.843,70

2.499,26

2.617,88

2.843,70

21

2.223,09

2.622,92

2.675,45

2.883,33

2.529,85

2.651,93

2.883,33

22

2.237,38

2.653,71

2.706,33

2.922,76

2.560,54

2.686,32

2.922,76

23

2.251,70

2.684,59

2.737,20

2.962,39

2.591,32

2.720,32

2.962,39

24

2.266,08

2.715,46

2.768,07

3.002,02

2.621,91

2.754,61

3.002,02

25

2.280,27

2.746,24

2.798,85

3.041,64

2.652,69

2.788,87

3.041,64

26

2.294,66

2.777,01

2.829,61

3.081,17

2.683,27

2.822,96

3.081,17

27

2.308,97

2.807,88

2.860,32

3.120,79

2.714,06

2.857,35

3.120,79

28

2.323,17

2.838,66

2.891,19

3.160,41

2.744,66

2.891,45

3.160,41

29

2.377,47

2.869,53

2.921,96

3.199,94

2.775,42

2.925,70

3.199,94

30

2.393,03

2.900,12

2.952,83

3.279,09

2.806,20

2.959,91

3.279,09

Stufe

k 9

a

b

c

Euro

1

1.757,11

1.814,19

1.862,68

2

1.771,65

1.834,01

1.887,94

3

1.804,53

1.853,75

1.913,11

4

1.819,18

1.873,57

1.938,46

5

1.833,31

1.893,39

1.963,63

6

1.847,34

1.913,11

1.988,99

7

1.861,72

1.933,03

2.013,98

8

1.876,19

1.952,85

2.039,42

9

1.890,50

1.972,32

2.064,69

10

1.904,69

1.992,41

2.090,11

11

1.919,07

2.012,16

2.115,73

12

1.933,65

2.032,06

2.141,25

13

1.947,94

2.051,70

2.166,86

14

1.962,07

2.071,43

2.230,71

15

1.976,62

2.091,51

2.258,10

16

1.990,82

2.111,52

2.286,60

17

2.005,30

2.131,70

2.316,17

18

2.019,43

2.151,78

2.346,19

19

2.033,80

2.171,87

2.377,07

20

2.048,20

2.230,53

2.407,57

21

2.062,75

2.252,59

2.438,25

22

2.077,40

2.275,28

2.469,04

23

2.091,95

2.297,81

2.499,73

24

2.106,96

2.320,41

2.530,40

25

2.121,69

2.342,98

2.561,00

26

2.136,59

2.365,53

2.591,79

27

2.151,33

2.388,22

2.622,56

28

2.204,31

2.410,51

2.653,15

29

2.219,49

2.433,28

2.683,94

30

2.235,02

2.455,95

2.714,62

„

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 23b lautet:

### „§ 23b {#prov_23b}

### Höchstgrenzen der Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit“ {#prov_hochstgrenzen_der_dienstzeit_ruhepausen_ruhezeit_nachtarbeit_und_herabsetzung_der_regelma_igen_wochendienstzeit}

2. In § 38 wird das Zitat „§§ 79 und 79a K-DRG 1994“ durch das Zitat „§§ 79, 79a und 79c K-DRG 1994“ ersetzt.

3. Dem § 38a Abs. 4 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles

2. Dem § 61 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Urlaubsentschädigung nach Abs. 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.“

3. § 65 lautet:

### „§ 65 {#prov_65}

### Karenzurlaub, Karenzurlaub zur Pflege, Frühkarenz und Bildungskarenz {#prov_karenzurlaub_karenzurlaub_zur_pflege_fruhkarenz_und_bildungskarenz}

§§ 73, 74, 74b und 74c des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, über den Karenzurlaub, den Karenzurlaub zur Pflege, die Frühkarenz und die Bildungskarenz gelten sinngemäß.“

4. Dem § 65a Abs. 4 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

5. In § 67 Abs. 1 lit. f wird das Satzzeichen Punkt durch das Satzzeichen Beistrich ersetzt und dem § 67 Abs. 1 wird folgende lit. g angefügt:

6. § 68 Abs. 2 lit. i entfällt.

7. In § 73a Abs. 2 wird das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001“ durch das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014“ ersetzt.

### Artikel V {#prov_artikel_v}

> Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lit. b lautet:

2. In § 35 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 30 Abs. 1, 31, 33 und 34 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§§ 30 Abs. 1, 31, 32, 33 und 34 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

3. § 35 Abs. 1 lit. b lautet:

4. § 61 Abs. 10 zweiter Satz lautet:

„Die Urlaubsersatzleistung gebührt in der Höhe jenes Teiles

5. Dem § 61 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Der Gemeindemitarbeiterin kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.“

6. Dem § 68 Abs. 4 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

7. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

### „§ 68a {#prov_68a}

### Frühkarenz {#prov_fruhkarenz}

(1) Einer Gemeindemitarbeiterin ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 K-MEKG festgelegten Fristen sinngemäß. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(2) Einem männlichen Gemeindemitarbeiter, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einer Gemeindemitarbeiterin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Gemeindemitarbeiterin hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Väter-Karenz nach dem K-MEKG zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

8. In § 101 Abs. 2 wird das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001“ durch das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014“ ersetzt.

9. In § 101 Abs. 3 wird die Wortfolge „und einer Pflegekarenz“ durch die Wortfolge „, einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz“ ersetzt.

### Artikel VI {#prov_artikel_vi}

Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 72 lautet:

### „§ 72Karenzurlaub {#prov_72karenzurlaub}

§§ 79, 79a und 79c des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, über den Karenzurlaub, den Karenzurlaub zur Pflege und die Frühkarenz gelten sinngemäß.“

2. Dem § 72a Abs. 4 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

## Artikel VII {#art_artikel_vii}

(1) Es treten in Kraft:

(2) Eine vor der Kundmachung dieses Gesetzes bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach § 170a Abs. 5 Z 2 bis 5 K-DRG 1994 idF des Art. I dieses Gesetzes nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(3) Auf Antrag eines Beamten ist seine Urlaubsersatzleistung nach § 170a K-DRG 1994 idF des Art. I dieses Gesetzes neuerlich zu bemessen, wenn

(4) Eine vor der Kundmachung dieses Gesetzes bemessene Urlaubsentschädigung, bei der die Beträge nach § 69 Abs. 2 Z 2 bis 5 K-LVBG 1994 idF des Art. II dieses Gesetzes nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(5) Eine vor der Kundmachung dieses Gesetzes bemessene Urlaubsentschädigung, bei der die Beträge nach § 61 Abs. 2 Z 2 bis 5 K-GVBG idF des Art. IV dieses Gesetzes nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(6) Eine vor der Kundmachung dieses Gesetzes bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach § 61 Abs. 10 Z 2 und 3 K-GMG idF des Art. V dieses Gesetzes nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(7) § 67 Abs. 1 lit. g und der Entfall des § 68 Abs. 2 lit. i des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes ist nur auf Bedienstete anzuwenden, die ihr 65. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2019 vollenden.