# 77. Gesetz:Kärntner Landarbeitsordnung 1995; Änderung

77. Gesetz vom 16. November 2017, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017, beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

### „§ 14aBenachteiligungsverbot {#prov_14abenachteiligungsverbot}

Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“

2. In § 16 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

3. § 16a entfällt.

4. § 62g Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016.“

5. In § 63f entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 bis 4.

6. In § 188 Abs. 1, § 204 Abs. 2, § 211 Abs. 1 und § 217 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.

7. In § 247 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und drei Arbeitstagen“ eingefügt.

8. In § 294 Abs. 1 und § 300 Abs. 1 lit. a wird jeweils die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.

9. § 311 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

10. § 311 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

11. § 311 Abs. 1 Z 7 und 8 lautet:

12. Nach § 311 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 gilt nicht für die Verweisung auf das Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG in § 62g Abs. 1.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) § 16 Abs. 2, § 16a und § 63f Abs. 2 bis 4 sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben, weiter anzuwenden.

(2) Art. I Z 6 und 8 gilt für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L 128 vom 30.4.2014, S 8, umgesetzt.