# 13. Gesetz:Kärntner Jagdgesetz 2000; Änderung

Gesetz vom 16. November 2017, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. Den Bestimmungen des Gesetzes wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

2. Im 1. Abschnitt wird die Abschnittsüberschrift „Jagdrecht und Jagdausübung“ durch die Abschnittsüberschrift „Ziele, Jagdrecht und Jagdausübung“ ersetzt.

3. Der bisherige § 1 erhält die Bezeichnung § 1a; vor diesem § 1a wird folgender § 1 eingefügt:

### „§ 1Ziele {#prov_1ziele}

Ziele dieses Gesetzes sind:

4. Im § 2 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und agrarische Gemeinschaften“.

5. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes und der Tragfähigkeit des Biotops angepasster artenreicher und gesunder Wildstand sowie ein Waldzustand, der die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes – insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden – erfüllt, erzielt und erhalten werden.“

6. Im § 4 lit. a wird nach der Wortfolge „die Wildkatze“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Goldschakal,“ eingefügt.

7. Im § 6 Abs. 2 wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort „begründeten“ eingefügt.

8. Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Zwölf“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

9. Im § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „werden“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt: „soweit möglich, ist dem Flächentausch der Vorzug zu geben.“

10. § 16 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Kärntner Jägerschaft, die Landwirtschaftskammer und der Kärntner Gemeindebund anzuhören.“

11. Im § 18 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „und agrarische Gemeinschaften“.

12. § 23 Abs. 1 Z 2 lit. f wird durch folgende lit. f bis h ersetzt:

13. Im § 23 Abs. 5 wird nach dem Wort „Gründe“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge eingefügt: „etwa wegen Erschwernissen bei der jagdlichen Bewirtschaftung,“.

14. § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Verpächter und der Pächter dürfen den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres im letzten Jahr der Geltungsdauer des Abschussplans einvernehmlich auflösen.“

15. Im § 34 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „für die Bestellung eines Jagdverwalters durch agrarische Gemeinschaften sowie“.

16. Im § 37 Abs. 7 lit. a wird die Wortfolge „Forstfachschule oder eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Forstwirtschaft,“ durch die Wortfolge „Forstfachschule, eine landwirtschaftliche Fachschule oder eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule“ ersetzt.

17. § 37 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Eine in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesene Prüfung hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft auf Antrag als Prüfung im Sinne des ersten Satzes anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist.“

18. Im § 40 Abs. 3 entfällt der dritte Satz; ferner wird im letzten Satz die Wortfolge „die dem dritten Satz nicht entsprechen,“ durch die Wortfolge „die dem § 40 Abs. 8 nicht entsprechen,“ ersetzt.

19. § 40 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

20. Im § 41 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „Jagdkarte“ die Worte „oder Jagdgastkarte“ eingefügt.

21. Im § 41 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Treibjagden“ durch das Wort „Gesellschaftsjagden“ ersetzt.

22. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Hierbei ist auf die für die Überwachung gemäß Abs. 2 maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die Größe und Gestalt des Jagdgebietes, den Wildbestand, die Gefährdungen, denen das Wild ausgesetzt ist, Wildfütterungen sowie die Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes Bedacht zu nehmen.“

23. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Jagdschutz ist von Jagdschutzorganen (§ 44) auszuüben.“

24. § 43 Abs. 4 entfällt.

25. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein nebenberufliches Jagdschutzorgan darf höchstens 1500 ha eines Jagdgebietes oder, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen, mehrerer Jagdgebiete betreuen.“

26. § 45 Abs. 2 dritter Satz wird durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet jedenfalls mit vorzeitiger Beendigung des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (§ 23), ansonsten mit dem Ende der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1).“

27. Im § 47 entfallen nach dem Wort „Aufsichtsgebiet“ der Beistrich und die Wortfolge „in den Fällen des § 48 Abs. 3 auch außerhalb desselben,“.

28. § 48 lautet:

### „§ 48Anhaltung und Abnahme von Gegenständen sowie Anzeige {#prov_48anhaltung_und_abnahme_von_gegenstanden_sowie_anzeige}

(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Jagdschutzorgane befugt, Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen.

(3) Den auf frischer Tat betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen werden.

(4) Auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist das Jagdschutzorgan befugt, Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in dem vom Jagdschutzorgan zu beaufsichtigenden Jagdgebiet verübt zu haben, die Sachen abzunehmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.

(5) Die durch die Jagdschutzorgane abgenommenen Sachen sind unverzüglich der zur Übernahme derselben berufenen Behörde zu übergeben. Abgenommene Sachen sind zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt.

(6) Jagdschutzorgane sind verpflichtet, Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Von der Erstattung einer Anzeige darf jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beanstandeten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung gemessen an der Bedeutung des gesetzlich geschützten Rechtsgutes unbedeutend sind. In einem solchen Fall hat das Jagdschutzorgan den Beanstandeten in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und hiervon den Bezirksjägermeister in Kenntnis zu setzen.“

29. § 49 Abs. 1 lit. b und c lauten:

30. § 49 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Recht, wildernde Hunde zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in Eigenjagdgebieten auch dem Jagdausübungsberechtigten zu.“

31. § 50a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Das Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 61 bis 61d und des § 63 Abs. 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten.“

32. Im § 55 erster Satz wird die Wortfolge „sowie von Auerhahnen, Birkhahnen, Waldschnepfen und Murmeltieren“ durch die Wortfolge „sowie von Auerhahnen und Birkhahnen“ ersetzt.

33. § 55a Abs. 5 lautet:

„(5) Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 63 Abs. 5) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 2), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. 1b) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.“

34. Im § 55a Abs. 6 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

35. § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Dabei ist auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Ferner ist die zahlenmäßige Festlegung des Abschusses gemäß Abs. 4 lit. b jedenfalls auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen auszurichten.“

36. § 57 Abs. 5 letzter Satz wird durch folgende drei Sätze ersetzt:

„Bei einer verpachteten Gemeindejagd hat der Hegeringleiter bis längstens 15. März dem Jagdverwaltungsbeirat

37. Nach § 57 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Hat sich während der Geltungsdauer des Abschussplanes ein Jagdgebiet in seiner Größe nicht nur unwesentlich verändert, so hat der Bezirksjägermeister von Amts wegen für die verbleibende Dauer der Abschussplanperiode (Abs. 3) den Abschussplan für ein betroffenes geändertes Jagdgebiet unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 4 neu festzusetzen.“

38. § 57 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Ist der durchzuführende Abschuss ungenügend, um eine Gefährdung des Waldes durch Wild (§ 71 Abs. 3) zu vermeiden, hat die Landesregierung in Abänderung des Abschussplans, im Fall des Abs. 6 in Ergänzung des Antrags des Jagdausübungsberechtigten, von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung den durchzuführenden Abschuss im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid festsetzen. Abs. 2, mit Ausnahme des vorvorletzten Satzes, sowie Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.“

39. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders dem Hegeringleiter binnen einer Woche bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild, Damwild, eine Waldschnepfe oder ein Murmeltier handelt (Abschussmeldung). Der Hegeringleiter hat die Abschussmeldung binnen einer Woche nach ihrem Einlangen an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten. Für die Abschussmeldung ist der Vordruck (Abs. 2) zu verwenden. Sofern die Abschussmeldung in Papierform erfolgt, ist der Vordruck gemäß Abs. 2 zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussmeldung in elektronischer Form erfolgen.“

40. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussliste in elektronischer Form geführt werden. Sofern die Abschussliste in Papierform geführt wird, ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festgelegte Vordruck zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck der Abschussliste Bedacht zu nehmen.“

41. § 59 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Auflage der Abschussliste und die Einsichtnahme in elektronischer Form erfolgen.“

42. § 60 erhält die neue Überschrift „Nachweis des Abschusses von Wildstücken“; weiters wird ihm folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.“

43. Die §§ 61 und 61a werden durch folgende §§ 61 bis 61e ersetzt:

### „§ 61Allgemeines zur Fütterung {#prov_61allgemeines_zur_futterung}

(1) Soweit die natürliche Äsung und Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, ist es dem Jagdausübungsberechtigten – unbeschadet der Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 61a Abs. 2 und unbeschadet des § 61c – gestattet, nach Maßgabe des § 61a Abs. 1 und 4, § 61b und der Verordnung gemäß Abs. 2 während der Zeit der Vegetationsruhe für die ausreichende und regelmäßige Fütterung des Wildes zu sorgen.

(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen, welches Futter

(3) Ferner hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung

### § 61aRotwildfütterung {#prov_61arotwildfutterung}

(1) Rotwild darf mit anderem Futter als Raufutter nur auf Grund eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 2 gefüttert werden.

(2) Soweit es zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, Rotwild in bestimmten Zonen, insbesondere auch in bestimmten Höhenlagen, zu konzentrieren oder zurückzuhalten oder in bestimmte Zonen zu lenken, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, welche anderen Arten von Futter als Raufutter an welchem Standort für Rotwild zu verwenden sind. Derartige Aufträge dürfen nur in Rotwildkernzonen erteilt werden. In diesen Aufträgen ist auch der Zeitraum festzulegen, in dem die Fütterung zu erfolgen hat, wobei der Beginn nicht vor dem 31. Oktober und das Ende nicht vor dem 15. April liegen soll. Bei der Erlassung dieser Bescheide sind auf den Einzugsbereich der Fütterung und auf ein vom Jagdausübungsberechtigten allenfalls vorgelegtes Fütterungskonzept und im Falle der räumlichen Nähe zur Landesgrenze auch auf die jenseits der Landesgrenze für Fütterungen geltenden Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung dieser Bescheide sind der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und ein Sachverständiger für Wildbiologie zu hören; sofern Auswirkungen auf angrenzende Jagdgebiete zu erwarten sind, sind auch die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete anzuhören. Diese Bescheide sind im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, bei der Landesregierung unter Vorlage eines Fütterungskonzeptes eine Prüfung dahingehend anzuregen, ob in seinem Jagdgebiet die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides im Sinne des ersten Satzes vorliegen. Die Landesregierung hat zu diesen Anregungen die im fünften Satz angeführten Stellen zu hören und, sofern die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides nicht vorliegen, die Stellungnahmen der angehörten Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, der die Überprüfung angeregt hat, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Werden in Bescheiden nach Abs. 2 Fütterungsaufträge für einen vor dem 1. Jänner liegenden Zeitraum erteilt, darf – unabhängig von Jagdgebietsgrenzen – im Umkreis von 400 m um die Rotwildfütterung nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist. Liegen andere Jagdgebiete als das, für das der Auftrag nach Abs. 2 erteilt wurde, in diesem 400-m-Umkreis, so haben die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete im Verfahren nach Abs. 2 Parteistellung.

(4) Die Fütterung von Rotwild – ausgenommen die Streckenfütterung (Kettenfütterung) – darf nur in Fütterungsanlagen nach § 63 Abs. 5 erfolgen. Tritt während der Zeit der Vegetationsruhe durch außerordentliche Witterungsverhältnisse eine Gefährdung von Rotwild ein, so darf der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates in dem zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Rahmen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Der Jagdausübungsberechtigte hat eine Streckenfütterung (Kettenfütterung) dem Bezirksjägermeister anzuzeigen.

### § 61bFütterung von anderem Wild {#prov_61bfutterung_von_anderem_wild}

(1) Die Fütterung von Gamswild und – unbeschadet des § 61c – von Schwarzwild ist verboten. Sonstiges Schalenwild darf, unbeschadet Abs. 3, nur mit Raufutter, Rehwild zusätzlich mit Ergänzungsfutter und in Gebieten nach Abs. 2 mit Obsttrester, gefüttert werden.

(2) Wenn und soweit es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder zur Abhaltung des Rehwildes von Verkehrsflächen erforderlich ist, kann der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan durch Verordnung Gebiete festlegen, in denen Rehwild auch mit Obsttrester gefüttert werden darf. Gebiete, in denen auch Rotwild vorkommt, sind von einer derartigen Festlegung ausgeschlossen.

(3) Die Fütterung

(4) Die Fütterung von Rehwild und Muffelwild darf nur in Fütterungsanlagen nach § 63 Abs. 5 erfolgen.

### § 61cLockfütterungen {#prov_61clockfutterungen}

(1) Lockfütterungen (Kirrungen) sind jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.

(2) Überdies darf Schwarzwild nur in Gebieten, in denen Rotwild nicht vorkommt, unter Beachtung einer Verordnung gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 gekirrt werden.

### § 61dLagerung von Futter {#prov_61dlagerung_von_futter}

(1) Jagdausübungsberechtigte und ihre Jagdschutzorgane dürfen Futter nur zur Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 61a Abs. 2 und nur so lagern, dass eine Futteraufnahme oder die Aufnahme einer Witterung durch Rotwild nicht möglich ist. Darüber hinaus darf anderes Futter als Raufutter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder für zulässige Kirrungen für Schwarzwild (§ 61c Abs. 2) im Freien gelagert werden.

(2) Erhalten Jagdausübungsberechtigte oder deren Jagdschutzorgane davon Kenntnis, dass in ihrem Jagdgebiet anderes Futter als Raufutter im Freien gelagert wird, ohne dass dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder für zulässige Kirrungen für Schwarzwild erfolgt, haben sie hievon die Bezirksverwaltungsbehörde und den Bezirksjägermeister zu verständigen.

### § 61eFütterungsgemeinschaften {#prov_61efutterungsgemeinschaften}

Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der Wildfütterung und zur Verhinderung von Wildschäden zu Fütterungsgemeinschaften zusammenschließen. Die Bildung von Fütterungsgemeinschaften ist der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung anzuzeigen. Aus der Gründungsvereinbarung müssen jedenfalls die Mitglieder, die Vertretungsbefugnis und die Kostenaufteilung ersichtlich sein.“

44. Die Überschrift des § 63 lautet „Jagdeinrichtungen und Fütterungsanlagen“.

45. § 63 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 5 ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, Fütterungsanlagen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Zur Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist ferner die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke und der Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die jeweils innerhalb eines Umkreises von 2,8 km um die Anlage gelegen sind, erforderlich.“

46. Im § 63 Abs. 2 wird der Ausdruck „Futterstellen“ durch den Ausdruck „Fütterungsanlagen“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt für die Zustimmung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.“

47. Dem § 63 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die beabsichtigte Errichtung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage ist dem Bezirksjägermeister unter genauer Umschreibung der Örtlichkeit vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. Der Bezirksjägermeister hat die Errichtung nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates zu untersagen, wenn

(6) Der Bezirksjägermeister hat die Beseitigung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage dem Jagdausübungsberechtigten binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn sie vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet wurden oder wenn nachträglich Untersagungsgründe (Abs. 5) eintreten.

(7) Abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen ist Unbefugten das Betreten eines Bereiches im Umkreis von 400 m um eine beschickte Rotwildfütterungsanlage untersagt. § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

48. Im § 68 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Waffen mit Schalldämpfern und“ durch das Wort „ferner“ ersetzt.

49. Im § 68 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Ausdruck „elektronischen Zielgeräten,“ der Ausdruck „Drohnen,“ eingefügt.

50. Im § 68 Abs. 1 Z 13 wird das Zitat „§ 61 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 61a Abs. 3“ ersetzt.

51. § 71 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens gemäß dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören.“

52. Im § 71 Abs. 4 lit. c werden das Zitat „§ 61 Abs. 1, 2, 4 und 11“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 1, § 61a Abs. 2 und § 63 Abs. 6“ und das Zitat „§ 61 Abs. 2 und 11“ durch das Zitat „§ 63 Abs. 6“ ersetzt.

53. Im § 72 Abs. 1a erster Satz wird das Zitat „§ 61a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 61c Abs. 2“ ersetzt.

54. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

### „§ 72aFreihaltezone {#prov_72afreihaltezone}

(1) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von Schalenwild gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid befristet unter Bezeichnung einer Freihaltungszone anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs durch Schalenwild in seinem Bestand gefährdet wird und ein wirksamer Schutz des Waldes durch ein Vorgehen nach § 57 Abs. 12 sowie nach § 71 Abs. 2 und 4 nicht erwartet werden kann. Die Freihaltung ist insbesondere dann anzuordnen, wenn dieser forstliche Bewuchs mit Mitteln der öffentlichen Hand gefördert wird oder gefördert wurde oder eine solche Förderung geplant ist. Die Freihaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der zuständigen Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde anzuordnen. § 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Anordnung zur Freihaltung ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Sie hat sich auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken, es sei denn, dass der Schutzzweck durch Beschränkung der Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes oder durch Unterscheidung nach Geschlecht und Altersklassen erreicht werden kann.

(3) Die Anordnung zur Freihaltung verpflichtet dazu, jedes Stück des betreffenden Wildes, das sich in der Freihaltezone einstellt, unverzüglich zu erlegen. Die Freihaltung darf auch während der Schonzeit, ausgenommen für tragende Tiere, und in Abweichung vom Abschussplan durchgeführt werden.“

55. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Schadenersatzpflicht umfasst nach Maßgabe der §§ 75 und 76:

56. Nach § 74 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Zur Abdeckung von Schäden, die ganzjährig geschonte Wildarten verursachen, hat das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten auf Grund eines zu erlassenden Gesetzes über die Einrichtung eines Schadensfonds für geschonte Wildarten Unterstützungsleistungen zu erbringen, wenn die vom Fonds-Beirat vorgegebenen Kriterien für eine Unterstützungsleistung erfüllt sind.“

57. Nach § 75 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wildschäden an Haustieren, Nutztieren oder Fischen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden eingetreten ist, obgleich alle wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden, mit denen ein ordentlicher Tierhalter seine Haustiere, Nutztiere oder Fische zu schützen pflegt, vom Geschädigten getroffen wurden.“

58. Im § 75 Abs. 6 wird der Ausdruck „des Abs. 3“ durch den Ausdruck „der Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

59. Im § 77 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Ausschusses für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft (§ 26 Abs. 2 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998)“ durch den Ausdruck „Gemeinderates“ ersetzt.

60. § 81 Abs. 1 lit. d entfällt.

61. § 81 Abs. 1 lit. f lautet:

62. § 81 Abs. 1a lautet:

„(1a) Die sich aus den §§ 38a bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.“

63. § 81a lautet:

### „§ 81aAufgaben im übertragenen Wirkungsbereich {#prov_81aaufgaben_im_ubertragenen_wirkungsbereich}

Die Aufgaben, die sich aus den §§ 37, 38, 53, 55a, 56 bis 61, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3, 3f, 3g und 5 und § 95 ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

64. Im § 88b wird der Ausdruck „61 Abs. 2, 7, 10, 11, 12,“ durch den Ausdruck „61a Abs. 4, 63 Abs. 5 und 6,“ ersetzt.

65. § 91 Abs. 3 lit. b wird folgende Wortfolge angefügt: „dies gilt nicht für die Prüfung der jagdlichen Eignung und der erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 bis 8;“.

66. § 91 Abs. 8 lautet:

„(8) Erfüllt die Kärntner Jägerschaft eine ihr im übertragenen Wirkungsbereich obliegende Aufgabe oder eine darauf Bezug nehmende Weisung der Landesregierung nicht, so hat die Landesregierung nach vorheriger Ermahnung auf Kosten und Gefahr der Kärntner Jägerschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Ersatzvornahme). Die Landesregierung hat den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Die der Kärntner Jägerschaft zur Last fallenden Kosten dürfen von den nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz zur Verfügung zu stellenden Landesmitteln einbehalten werden.“

67. Im § 91 Abs. 9 letzter Satz wird vor dem Wort „Jagdabgabengesetz“ das Wort „Kärntner“ eingefügt.

68. § 94 Abs. 1c lautet:

„(1c) Für die Stellung der Ersatzmitglieder und ihre Berufung gilt § 33 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, in der geltenden Fassung, sinngemäß. Wenn ein gewähltes Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates die Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr erfüllt oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen.“

69. Im § 96c Abs. 2 wird das Zitat „§ 61 Abs. 7, 10 oder 12“ durch das Zitat „§ 61a Abs. 4, § 61f oder § 63 Abs. 5“ ersetzt.

70. Im § 98 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 3 bis 8, 13 und 14, 61a,“ durch den Ausdruck „60 Abs. 1 und 7, 61 Abs. 1, 61a Abs. 1, 3 und 4, § 61 b bis 61d“ ersetzt; nach dem Ausdruck „62 Abs. 2“ wird der Ausdruck „63 Abs. 7“ eingefügt.

71. Im § 98 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „61 Abs. 3, 4 und 10,“ durch den Ausdruck „61a Abs. 2, 63 Abs. 5“ ersetzt; ferner wird der Ausdruck „71 Abs. 2 und 72 Abs. 1“ durch den Ausdruck „71 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 72a“ ersetzt.

72. Im § 98 Abs. 1 Z 19 wird das Zitat „§ 57 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 57 Abs. 1 und 4“ ersetzt.

73. Im § 98 Abs. 1 Z 20 wird der Klammerausdruck „(§ 61 Abs. 10)“ durch den Klammerausdruck „(§ 63 Abs. 5)“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Rehwild- und Muffelwildfütterungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und die den Vorgaben gemäß § 63 Abs. 5 Z 1 und 2 K-JG in der Fassung des Art. I Z 47 widersprechen, sind bis spätestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes so zu ändern, dass sie diesen Vorgaben nicht mehr widersprechen; ist dies nicht möglich, so sind sie bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen.

(3) Die §§ 74 und 75 K-JG in der Fassung des Art. I Z 55, 57 und 58 sind auf Schäden anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind.