# 15. Gesetz:Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz; Änderung

15. Gesetz vom 1. Februar 2018, mit dem das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 58 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen; soweit Akten elektronisch geführt werden, kann der Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.“

2. In § 65 Abs. 2 wird die Zahl „56“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

3. § 68 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

4. § 68 Abs. 2 Z 4 lautet:

5. § 68 Abs. 2 Z 6 bis 11 lautet:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Ersatz des Kostenaufwandes des Landes durch die Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 beträgt für das Kalenderjahr

1.

2018

55,5 %;

2.

2019

55 %;

3.

2020

54,5 %;

4.

2021

54 %;

5.

2022

53,5 %;

6.

2023

53 %;

7.

2024

52,5 %;

8.

2025

52 %;

9.

2026

51,5 %;

10.

2027

51 %;

11.

2028

50,5 %.

(3) § 65 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 2029 anzuwenden.