# 29. Verordnung:Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010; Änderung

29. Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. März 2018, Zl. 07-AL-GVG-78/4-2018, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010) geändert wird

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010), LGBl. Nr. 29/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) In der Stadtgemeinde Wolfsberg ist der Verkauf von Naturblumen im Bereich des Landeskrankenhauses Wolfsberg im Umkreis von 250 Metern, der Verkauf von Lebensmittel- und Genussmittel im Bereich des Landeskrankenhauses Wolfsberg im Umkreis von 100 Metern gemessen vom Haus mit der Adresse, Krankenhausstraße 2a, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.“

2. In der Anlage A wird nach der Wortfolge „Gemeinde Arriach,“ die Wortfolge „aus der Marktgemeinde Bad Bleiberg die Ortschaft Bad Bleiberg,“ eingefügt.

3. In der Anlage B wird nach der Wortfolge „Gemeinde Albeck“ die Wortfolge „Aus der Marktgemeinde Bad Bleiberg die Ortschaft Bad Bleiberg“ in die Auflistung eingefügt.