# 36. Gesetz:Kärntner Landesverfassung; Änderung

36. Gesetz vom 9. Mai 2018, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

> Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:

1. Art. 57 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:

„(3) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit in Abs. 3a nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme.

(3a) Verordnungen nach den §§ 1 und 19 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und Verordnungen nach § 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 dürfen von der Landesregierung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.“

2. Nach Art. 57 Abs. 4 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden.“

3. Art. 72b lautet:

## „Artikel 72b {#art_artikel_72b}

Eine Verweisung in diesem Landesverfassungsgesetz auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

4. Art. 73 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Art. 57 Abs. 3 bis 4 und Art. 72b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 36/2018 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“