# 38. Verordnung:Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D; Änderung

38. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 22. Mai 2018, Zl. 01-PW-93/6-2018, mit der die Verordnung betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D geändert wird

> Auf Grund des 2. Abschnittes des II. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2018, wird verordnet:

> Die Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D, LGBl. Nr. 48/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird wie folgt geändert:

1. §§ 8 und 9 lauten:

### „§ 8Prüfungskommissionen {#prov_8prufungskommissionen}

(1) Für die Dienstprüfung sind beim Amt der Kärntner Landesregierung Prüfungskommissionen einzurichten, die von der Kärntner Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.

(2) Für die Dienstprüfung von Kandidaten in wissenschaftlicher Verwendung ist im Anlassfall eine Prüfungskommission einzurichten.

(3) Zu Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen

(4) Zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, für Prüfungen von Kandidaten der Technischen Dienste (ausgenommen im Mittleren Dienst) nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, die Absolventen eines technischen Studiums sind, bestellt werden.

### § 9Prüfungssenate {#prov_9prufungssenate}

(1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und den erforderlichen weiteren Mitgliedern, wobei Fachgegenstände auch von mehreren Prüfern geprüft werden dürfen.

(2) Der Prüfungssenat für die Prüfung im

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

### „§ 9aAnrechnung auf die Grundausbildung {#prov_9aanrechnung_auf_die_grundausbildung}

Der Vorsitzende der Prüfungskommission darf insbesondere nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs.1 zweiter Satz K-DRG 1994 auf die Grundausbildung oder Teile davon anrechnen, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist:

3. Die Anlage lautet:

#### „Fachgegenstände gemäß § 6