# 90. Verordnung:Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Abwasserreinigungsanlagen

90. Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Dezember 2018, Zl. 08-ALL-1006/2005 (109/2018), betreffend die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Abwasserreinigungsanlagen

> Aufgrund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

(1) Diese Verordnung gilt in den Gemeinden Lesachtal und Dellach im Gailtal – unbeschadet einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung – für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung), wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird und

(2) Diese Verordnung gilt jedenfalls nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, in denen häusliche Abwässer mit einer max. täglichen Schmutzfracht von jeweils insgesamt mindestens 2.000 EW60 anfallen oder die nicht in einer Gemeinde gemäß den Anlagen I und II der Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Verlängerung der Bewilligungsdauer von Kleinabwasserreinigungsanlagen im Einzugsgebiet geplanter öffentlicher Kanalisationen, LGBl. Nr. 102/1998, gelegen sind.

### § 2Fristverlängerung {#prov_2fristverlangerung}

Für Einleitungen gemäß § 1 wird die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis 30. Juni 2019 verlängert, sofern nicht

### § 3Vermeidung von Gewässerverunreinigung {#prov_3vermeidung_von_gewasserverunreinigung}

Bei der Auflassung einer Einleitung gemäß § 1 sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

### § 4Inkrafttreten {#prov_4inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.