# 6. Verordnung:Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten; Änderung

6. Verordnung der Landesregierung vom 29. Jänner 2019, Zl. 05-K-GES-3/1-2019, mit der die Verordnung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, geändert wird

> Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:

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> Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt wer-den, LGBl. Nr. 77/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis im I. Abschnitt lautet der § 8 „Behandlungsgebühr für Behandlungen auf Intensivbehandlungseinheiten und Stroke Units“

2. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit in der Verordnung der Begriff Facharzt Verwendung findet, ist darunter ein Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998 zu verstehen. Ärzte im Turnus zum Facharzt gemäß Ärztegesetz 1998, die bereits über eine abgeschlossene Ausbildung zum Facharzt im Sonderfach Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie verfügen, sind bei Absolvierung einer weiteren Facharztausbildung in den Fächern Innere Medizin und Pneumologie oder Orthopädie und Traumatologie im Sinne der Übergangsbestimmungen gemäß § 27 Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, bei der Vollziehung dieser Verordnung als Fachärzte zu werten.“

3. In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „1.026,13 Euro“ durch den Betrag „1.052,30 Euro“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 4 wird der Betrag „144,20 Euro“ durch den Betrag „147,90 Euro“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 6 wird der Betrag „507,70 Euro“ durch den Betrag „520,60 Euro“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „1.070,63 Euro“ durch den Betrag „1.097,90 Euro“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 3 wird der Wert „65 vH“ durch den Wert „70 vH“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 4 wird der Wert „85 vH“ durch den Wert „90 vH“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 2 wird der Wert „82,5 vH“ durch den Wert „90 vH“ und der Wert „85 vH“ durch den Wert „90 vH“ ersetzt.

10. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Konsiliarleistungen sind am Patienten unmittelbar vorgenommene Untersuchungen oder Behandlungen, die von Ärzten anderer Abteilungen als der hauptbehandelnden erbracht werden, sofern diese medizinisch indiziert sind, vom Hauptbehandler angefordert werden und lege artis zur Untersuchung oder Behandlung des den Krankenhausaufenthalt begründeten Krankheitsgeschehen zählen oder der Untersuchung oder Behandlung von Symptomen dienen, die nicht primär Präventivcharakter haben.“

11. In § 6 Abs. 2 wird der Betrag „94,50 Euro“ durch den Betrag „94,60 Euro“ ersetzt.

12. In § 8 wird in der Überschrift die Wortfolge „und Stroke Units“ ergänzt.

13. In § 8 Abs. 1 wird der Betrag „179,40 Euro“ durch den Betrag „184,00 Euro“ ersetzt.

14. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Aufnahmen zur Schlaganfallbehandlung auf einer Stroke Unit ist der Aufnahmetag mit der Behandlungsgebühr an Intensivbehandlungseinheiten gemäß Abs. 1 zu verrechnen. Ab dem zweiten Tag erfolgt die Abrechnung gemäß Abrechnung gemäß § 3 „Konservative Behandlungsfälle“ beginnend mit der Behandlungsgebühr des ersten Tages.“

15. In § 9 Abs. 3 lit. a wird der Betrag „1.056,60 Euro“ durch den Betrag „1.083,50 Euro“ ersetzt.

16. In § 9 Abs. 4 wird der Betrag „2.395,00 Euro“ durch den Betrag „2.456,10 Euro“ ersetzt.

17. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behandlungsgebühr für Entbindungen aller Art (Spontangeburt, Sectio, Zangengeburt, Vakuumgeburt, Mehrlingsgeburt etc.) inklusive Dammschnitt und Dammnaht sowie der Naht eines Cervixrisses wird mit 1.129,70 Euro festgesetzt.“

18. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein operativer Eingriff im Rahmen einer Entbindung ist gemäß § 4 Abs. 3 und 4 verrechenbar.“

19. § 10 Abs. 4 entfällt.

20. In § 11 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „103,80 Euro“ durch den Betrag „106,40 Euro“ ersetzt.

21. In § 11 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „171,60 Euro“ durch den Betrag „176,00 Euro“ ersetzt.

22. In § 11 Abs. 1 lit. c wird der Betrag „224,60 Euro“ durch den Betrag „230,30 Euro“ ersetzt.

23. In § 11 Abs. 1 lit. d wird der Betrag „171,60 Euro“ durch den Betrag „176,00 Euro“ ersetzt.

24. In § 11 Abs. 1 lit. e wird der Betrag „224,60 Euro“ durch den Betrag „230,30 Euro“ ersetzt.

25. In § 11 Abs. 1 lit. f wird der Betrag „118,70 Euro“ durch den Betrag „121,70 Euro“ ersetzt.

26. In § 11 Abs. 1 lit. g wird der Betrag „169,30 Euro“ durch den Betrag „173,60 Euro“ ersetzt.

27. Nach § 11 Abs. 1 lit. g wird folgende lit. h angefügt:

28. In § 11 Abs. 2 wird der Betrag „254,90 Euro“ durch den Betrag „261,40 Euro“ ersetzt.

29. In § 12 wird der Betrag „275,60 Euro“ durch den Betrag „282,60 Euro“ ersetzt.

30. In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „1.130,50 Euro“ durch den Betrag „1.149,20 Euro“ ersetzt.

31. In § 13 Abs. 2 wird der Wert „165 vH“ durch den Wert „170 vH“ ersetzt.

32. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird eine Katarakt-Operation zusammen mit anderen Operationen oder in Ergänzung zu einem anderen konservativen Aufenthalt durchgeführt, sind § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 5 sinngemäß anzuwenden.“

33. In § 14 werden der Betrag „182,00 Euro“ durch den Betrag „182,30 Euro“ und der Betrag „546,00 Euro“ durch den Betrag „546,80 Euro“ ersetzt.

34. In § 16 Abs. 1 wird der Betrag „38,70 Euro“ durch den Betrag „39,70 Euro“ ersetzt.

35. In § 16 Abs. 2 wird der Betrag „24,60 Euro“ durch den Betrag „25,20 Euro“ ersetzt.

36. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behandlungsgebühren bei Überstellungen zwischen Krankenanstalten werden je beteiligter Krankenanstalt wie folgt festgesetzt:

37. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behandlungsgebühren bei Weiterbehandlungen von Krankheitsbildern, Symptomen und Diagnosen, die schon bei einem Voraufenthalt innerhalb von 14 Tagen in derselben Krankenanstalt behandelt wurden, werden mit Ausnahme bei Akutaufnahmen wie folgt festgesetzt:

38. In § 19 Abs. 3 wird der Wert „15 vH“ durch den Wert „15,7 vH“ ersetzt.

39. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Behandlungsgebühren, die auf Basis des § 19 Abs. 1 letzter Satz vereinnahmt werden, werden nach Abzug des Beitrages zur Ausbildung von Jungärzten und des Deckungsbeitrages jeweils gemäß § 19 Abs. 3 in Relation den im jeweiligen Monat in Vollzeit beschäftigten Fachärzten aller Abteilungen der jeweiligen Landeskrankenanstalt zugeordnet.“

40. In § 21 Abs. 1 wird der Betrag „5.253,00 Euro“ durch den Betrag „5.374,30 Euro“ ersetzt.

41. In § 21 Abs. 3 werden der Betrag „5.253,00 Euro“ durch den Betrag „5.374,30“, der Betrag „3.654,20 Euro“ durch den Betrag „3.738,60 Euro“ und der Betrag „12.561,40 Euro“ an beiden Stellen durch den Betrag „12.851,60 Euro“ ersetzt.

42. In § 21 Abs. 3b werden der Betrag „1.233,30 Euro“ durch den Betrag „1.261,80 Euro“, der Betrag „1.027,75 Euro“ durch den Betrag „1.051,50 Euro“ und der Betrag „342,58 Euro“ durch den Betrag „350,50 Euro“ ersetzt.

43. Nach § 22 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Dem stellvertretenden Leiter der dislozierten Einheit für Anästhesie und Intensivmedizin im Landeskrankenhaus Wolfsberg werden nach Ermittlung und Zuordnung der verbleibenden Überdeckung nach Anrechnung der Abzüge gemäß Abs. 4 von einer etwaigen Überdeckung der Abteilung für Anästhesie und Intensivmedizin des Klinikum Klagenfurt am Wörthersee nach Verfügbarkeit der Überschüsse monatlich bis zu 1.000,00 Euro zugeordnet und ebendort in Abzug gebracht.“

44. § 23 lautet:

### „§ 23Verteilung der Überschüsse {#prov_23verteilung_der_uberschusse}

Die auf den Primararzt und auf die Fachärzte (ausgenommen Primararzt) sowie Ärzte für Allgemeinmedizin entfallenden Anteile der gemäß § 22 Abs. 3 unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 4 und § 22 Abs. 6 ermittelten Überschüsse sind von der Anzahl der Fachärzte (ausgenommen Primararzt) sowie von der Anzahl an Ärzten für Allgemeinmedizin einer Abteilung abhängig, wobei die Ärzte für Allgemeinmedizin im Ausmaß von 30% des Beschäftigungsausmaßes berücksichtigt werden. Bis zu einem in der Abteilung in Vollzeit beschäftigten Arzt (ausgenommen Primararzt) beträgt der Anteil des Primararztes 64 vH, bei mehr als einem in Vollzeit beschäftigten Arzt (ausgenommen Primararzt) bis zu 21 in Vollzeit beschäftigten Fachärzten (ausgenommen Primararzt) wird ausgehend von einer Berechnungsbasis von 56 vH der vereinnahmten Behandlungsgebühren der Anteil des Primararztes je in Vollzeit beschäftigten Arzt (ausgenommen Primararzt) um 1,9 vH linear gekürzt, wobei reduzierte Beschäftigungsausmaße entsprechend zu berücksichtigen sind. Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl von Ärzten (ausgenommen Primararzt) wird der Anteil des Primararztes mit 16 vH festgelegt. Der dadurch ermittelte Anteil der Fachärzte (ausgenommen Primararzt) ist nach Vollzeitkräften auf diese aufzuteilen, wobei die Vollzeitkraft des ersten Oberarztes bzw. des geschäftsführenden Oberarztes mit einer Gewichtung von 1,2 anzusetzen ist.“

45. In § 24 wird der Betrag „137.033,74 Euro“ an beiden Stellen durch den Betrag „140.199,20 Euro“ ersetzt.

46. Nach § 25 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:

„(3) Dem Leiter der dislozierten Einheit für Anästhesie und Intensivmedizin im Landeskrankenhaus Wolfsberg werden Arztgebühren wie einem Primararzt einer entsprechenden Abteilung zugeordnet, wobei bei der Anwendung der Bestimmungen des § 27 alle Arztgebühren, die in allen Landeskrankenanstalten erzielt werden, als Gesamtbetrag zu berücksichtigen sind.

(4) Dem stellvertretenden Leiter der dislozierten Einheit für Anästhesie und Intensivmedizin als auch dem ersten Oberarzt der unfallchirurgischen Abteilung im Landeskrankenhaus Wolfsberg wird ein Zuschlag zur Basisgebühr von monatlich 1.100,00 Euro zugeordnet.“

47. In § 27 Abs. 1 werden der Betrag „14.845,32 Euro“ durch den Betrag „15.188,20 Euro“ und der Betrag „685,17 Euro“ durch den Betrag „701,00 Euro“ ersetzt.