# 9. Verordnung:Landesverwaltungsabgabenverordnung 2019

9. Verordnung der Landesregierung vom 29. Jänner 2019, Zl. 02-FINF-1032/1-2019, mit der das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung festgesetzt wird und Bestimmungen über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben durch Landesverwaltungsbehörden getroffen werden (Landesverwaltungsabgabenverordnung 2019)

> Aufgrund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

Diese Verordnung regelt

### § 2Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben {#prov_2ausma_der_landesverwaltungsabgaben}

(1)Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. a K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif.

(2)Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.

### § 3Arten der Einhebung {#prov_3arten_der_einhebung}

(1)Die Verwaltungsabgaben sind entweder

(2)Die Verwaltungsabgaben sind entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, Banküberweisung oder Bankeinzugsermächtigung zu entrichten. Darüber hinaus ist die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen nach Maßgabe der von der Behörde bekannt gemachten technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(3)Die Einhebung der Verwaltungsabgaben hat nach den für das Land geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen; die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe ist im bezughabenden Verwaltungsakt bzw. elektronischen Akt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

### § 4Nachsicht von Landesverwaltungsabgaben {#prov_4nachsicht_von_landesverwaltungsabgaben}

(1)Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 K-LVAG ganz oder zum Teil nachgesehen werden. Die Einhebung einer Landesverwaltungsabgabe wäre insbesondere dann unbillig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die abgabepflichtige Amtshandlung

(2)Die Erteilung der Nachsicht gemäß § 4 Abs. 1 K-LVAG ist im bezughabenden Verwaltungsakt unter Angabe des Grundes festzuhalten.

### § 5Inkrafttreten {#prov_5inkrafttreten}

(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten in Kraft.

(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverwaltungsabgabenverordnung 2013, LGBl. Nr. 78, außer Kraft.