# 46. Gesetz:Kärntner Bezügegesetz 1997; Änderung

46. Gesetz vom 9. Mai 2019, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Haben hauptberuflich tätige Organe iSd § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 keinen Anspruch

Die hauptberufliche Ausübung der Funktion iSd ersten Satzes bedeutet, dass neben der Ausübung der Funktion kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.“

2. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist:

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.