# 50. Landesverfassungsgesetz:Kärntner Landesverfassung; Änderung

# Gesetz:K-BHG, K-OG, K-KStR 1998, K-VStR 1998, K-ISG; jeweils Änderung; Kärntner Amt der Landesregierung-Gesetz; Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden-Zusammenarbeitsgesetz

50. Gesetz vom 13. Juni 2019, mit dem die Kärntner Landesverfassung, das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, das Kärntner Objektivierungsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998, das Villacher Stadtrecht 1998 und das Kärntner Informations- und Statistikgesetz geändert werden sowie das Gesetz über die Einrichtung des Amtes der Kärntner Landesregierung und das Gesetz über die sprengelübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bezirksverwaltungsbehörden im Land Kärnten erlassen werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel ILandesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassunggeändert wird {#art_artikel_ilandesverfassungsgesetz_mit_dem_die_karntner_landesverfassunggeandert_wird}

> Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 27 Abs. 2a wird nach dem Wort „Biosphärenparkgesetzes“ die Zahl „2019“ eingefügt.

2. In Art. 39 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG bezeichneten Angelegenheiten, noch schließlich solche“.

3. Art. 44 Abs. 2 bis 4 werden durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.

(3) Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 56 Abs. 2) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung oder um die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51).“

4. In Art. 57 Abs. 3a wird das Zitat „§§ 1 und 19 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes“ durch das Zitat „§§ 1 und 24 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019“ ersetzt.

5. Art. 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Landtag legt mit Beschluss die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes fest (Haftungsrichtlinien). In den Haftungsrichtlinien ist weiters zu bestimmen, wie die Haftungen im Landesvoranschlag, im Strategiebericht zum Landesfinanzrahmen und im Landesrechnungsabschluss auszuweisen sind, sowie dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.“

6. Art. 72b Z 2 bis 5 lauten:

7. Art. 73 Abs. 12 letzter Satz lautet:

„Der Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2018 ist aufgrund des Art. 62 in der Fassung vor der Änderung durch LGBl. Nr. 23/2018 zu erstellen.“

8. Art. 73 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Art. 39 Abs. 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

## Artikel IIÄnderung des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften {#art_artikel_iianderung_des_gesetzes_uber_die_organisation_der_bezirkshauptmannschaften}

> Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 19/1982, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 128/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestitel wird der Klammerausdruck „(Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz – K-BHG)“ angefügt.

2. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Klagenfurt und Villach“ durch den Ausdruck „Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Stadt Villach“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sprengel der politischen Bezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.“

4. § 1 Abs. 3 entfällt.

5. In § 2 Abs. 2 wird die Zeile „Bezirk Klagenfurt-Land: Landeshauptstadt Klagenfurt;“ durch die Zeile „Bezirk Klagenfurt-Land: Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee;“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Person zum Bezirkshauptmann zu bestellen.“

7. § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bezirkshauptmann hat ein den Anforderungen der Bereiche jeweils angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.“

8. Die Anlage entfällt.

## Artikel IIIÄnderung des Kärntner Objektivierungsgesetzes {#art_artikel_iiianderung_des_karntner_objektivierungsgesetzes}

> Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Verwaltungsbeamte“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

2. § 14 Abs. 3 entfällt.

3. § 14 Abs. 4 lit. a lautet:

4. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) erfolgt durch die Landesregierung.“

5. § 20 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

## Artikel IVÄnderung des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 {#art_artikel_ivanderung_des_klagenfurter_stadtrechtes_1998}

> Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2018“ ersetzt.

2. In § 79 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Magistrates“ ersetzt.

3. In § 79 Abs. 5 wird das Wort „Verwaltungsbeamten“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Magistrates“ ersetzt.

## Artikel VÄnderung des Villacher Stadtrechtes 1998 {#art_artikel_vanderung_des_villacher_stadtrechtes_1998}

> Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2018“ ersetzt.

2. In § 81 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Magistrates“ ersetzt.

3. In § 81 Abs. 5 wird das Wort „Verwaltungsbeamten“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Magistrates“ ersetzt.

## Artikel VIÄnderung des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes {#art_artikel_vianderung_des_karntner_informations_und_statistikgesetzes}

> Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. Der 3. Abschnitt mit den §§ 13 und 14 entfällt.

3. In § 15 Abs. 3 lit. d Z 5 wird die Wortfolge „Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlicher Geheimhaltung“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 3 lit. e Z 1 wird die Wortfolge „personenbezogener Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen“ ersetzt.

5. In § 15 Abs. 3 lit. e Z 2 wird die Wortfolge „personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen“ und wird die Wortfolge „Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes“ ersetzt.

6. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Die im 1. Abschnitt und in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.“

7. In § 26a Abs. 2 lit. b wird das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 25/2019“ und in lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.

8. Die Überschrift des § 26d lautet:

### „§ 26dVerarbeitung personenbezogener Daten“ {#prov_26dverarbeitung_personenbezogener_daten}

9. § 27 Abs. 2 entfällt.

10. § 28 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 26d, § 15 Abs. 3 lit. d Z 5 und lit. e Z 1 und Z 2, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und die Überschrift des § 26d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft; zugleich tritt § 27 Abs. 2 außer Kraft.

(5) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt sowie zu § 13 und § 14 und der 3. Abschnitt treten am 1. Jänner 2020 außer Kraft.“

## Artikel VIIGesetz über die Einrichtung des Amtes der Kärntner Landesregierung (Kärntner Amt der Landesregierung – Gesetz – K-ALG) {#art_artikel_viigesetz_uber_die_einrichtung_des_amtes_der_karntner_landesregierung_karntner_amt_der_landesregierung_gesetz_k_alg}

### § 1Bezeichnung {#prov_1bezeichnung}

Das in Kärnten bestehende Amt der Landesregierung führt die Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung“.

### § 2Vorstand {#prov_2vorstand}

(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(2) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird der Landeshauptmann durch das gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.

(3) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegen dem Landeshauptmann insbesondere:

(4) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehen dem Landeshauptmann auch die Bezirkshauptmannschaften und die dem Amt der Landesregierung unterstellten sonstigen Landesbehörden und Landesdienststellen.

### § 3Leitung des inneren Dienstes {#prov_3leitung_des_inneren_dienstes}

(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter. Die Bestellung eines rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zum Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) durch die Landesregierung erfolgt nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz.

(2) Der Landesamtsdirektor hat als Leiter des inneren Dienstes für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang, für die Gesetzmäßigkeit sowie die möglichste Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang bei den dem Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen zu sorgen. Zum zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der Landesamtsdirektor hat Grundsätze für die interne Kontrolle festzulegen, sowie die Angemessenheit, Wirksamkeit und Aktualität der internen Kontrollsysteme zu überwachen.

(3) Der Landesamtsdirektor hat für die dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen die im Interesse des Dienstes erforderlichen Anordnungen (zB Kanzleiordnungen) zu erlassen.

### § 4Gliederung {#prov_4gliederung}

(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, die von Bediensteten des Amtes der Landesregierung geleitet werden. Die Bestellung der Abteilungsleiter durch die Landesregierung erfolgt nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz.

(2) Innerhalb einer Abteilung können für abgegrenzte Aufgabengebiete Unterabteilungen, Bereiche, Sachgebiete und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfanges der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig oder im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Besorgung dieser Aufgaben gelegen ist. Unterabteilungen, Bereiche, Sachgebiete und sonstige Organisationseinheiten innerhalb einer Abteilung werden von Bediensteten des Amtes der Landesregierung geleitet, die vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, bestellt werden, sofern diese nicht in einer Verordnung nach § 13 Abs. 2 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeführt sind.

(3) Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnungen und Untergliederungen sowie die Aufteilung der Geschäfte auf sie nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung festzulegen. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.

(4) Sofern mit der Besorgung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde, der Aufgaben des Verfassungsdienstes und der Personalangelegenheiten, mit Ausnahme des inneren Dienstes, durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nicht eigene Abteilungen des Amtes der Landesregierung betraut werden, sind diese Aufgaben jeweils einer besonderen Organisationseinheit innerhalb von Abteilungen zu übertragen.

(5) Eine im Amt der Landesregierung einzurichtende Dokumentations-, Informations- und Beschwerdestelle hat in den vom Amt der Landesregierung zu besorgenden Angelegenheiten zu beraten, zu informieren und Kontakte zu den zuständigen Sachbearbeitern herzustellen.

### § 5Inkrafttreten {#prov_5inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, spätestens aber mit 30. Juni 2019, in Kraft.

## Artikel VIIIGesetz über die sprengelübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bezirksverwaltungsbehörden im Land Kärnten (Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden-Zusammenarbeitsgesetz – K-BVBZ-G) {#art_artikel_viiigesetz_uber_die_sprengelubergreifende_zusammenarbeit_zwischen_bezirksverwaltungsbehorden_im_land_karnten_karntner_bezirksverwaltungsbehorden_zusammenarbeitsgesetz_k_bvbz_g}

### § 1Übertragung von Zuständigkeiten {#prov_1ubertragung_von_zustandigkeiten}

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

### § 2Übertragung von Entscheidungsbefugnissen {#prov_2ubertragung_von_entscheidungsbefugnissen}

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.

### § 3Anhörungsrecht {#prov_3anhorungsrecht}

Verordnungen gemäß den §§ 1 und 2 dürfen jeweils nur nach Anhörung der berührten Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden.

### § 4Schlussbestimmung {#prov_4schlussbestimmung}

Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.