# 63. Gesetz:Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Änderung

63. Gesetz vom 18. Juli 2019, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) nach dem Eintrag „§ 2 – Aufgaben“ wird der Eintrag „§ 2a – Pädagogische Grundlagendokumente“ eingefügt;

b) nach dem Eintrag „§ 3 – Integrationsgruppen“ werden die Einträge „§ 3a – Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Kleidung“ und „§ 3b – Sprachförderung und Sprachstandsfeststellung“ eingefügt;

c) der Eintrag „§ 20a – Empfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kindergartenjahr“ wird durch den Eintrag „§ 20a – Information über die Besuchspflicht“ ersetzt;

d) nach dem Eintrag „§ 42 – Förderung von alterserweiterten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ wird der Eintrag „§ 42a – Förderungen aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG“ eingefügt;

e) nach dem Eintrag „§ 51a – Bewilligung von Ausbildungsträgerinnen“ wird der Eintrag „§ 51b – Förderung des Landes zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung“ eingefügt;

f) der Eintrag „§ 53 – Datenverwendung“ wird durch den Eintrag „§ 53 – Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.

2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben allen Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen.“

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind. Sie haben ferner durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung der Kinder zu fördern und im Rahmen der Möglichkeiten der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenzen zu fördern. Allgemeine Kindergärten haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen. Heilpädagogische Kindergärten haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.“

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

### „§ 2aPädagogische Grundlagendokumente {#prov_2apadagogische_grundlagendokumente}

(1) Die Landesregierung hat, unbeschadet des § 20 Abs. 3, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Regelungen über die im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsarbeit anzuwendenden Dokumente zu erlassen. Die Landesregierung hat hierbei insbesondere festzulegen, welche pädagogischen Grundlagendokumente im Sinne des Art. 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl. Nr. 18/2019, von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen anzuwenden sind. Sie darf auch hierbei die Zielgruppen von Kindern, für die diese Dokumente anzuwenden sind, festlegen.

(2) Die Landesregierung hat in Verordnungen gemäß Abs. 1 auch festzulegen, welche pädagogische Grundlagendokumente im Sinne des Abs. 1 oder Teile hiervon von Kindertagesstätten, Tagesmüttern und Tagesvätern anzuwenden sind.“

5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

### „§ 3aTragen weltanschaulich oder religiös geprägter Kleidung {#prov_3atragen_weltanschaulich_oder_religios_gepragter_kleidung}

(1) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten. Insbesondere haben die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass den ihrer Obhut unterstellten Kindern kein Zwang auferlegt wird, weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung zu tragen. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau. Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten auf das Verbot hinzuweisen und mit ihnen zu vereinbaren, dass die Bekleidungsvorschriften eingehalten werden.

(2) Nimmt die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Missachtung der Bekleidungsvorschriften nach Abs. 1 wahr, hat sie den Erziehungsberechtigten ein klärendes Gespräch anzubieten. In diesem Gespräch sind die Gründe für die Missachtung der Bekleidungsvorschriften nach Abs. 1 zu erörtern und die Erziehungsberechtigten aus pädagogischer Sicht über ihre Verantwortung, weitere Verstöße zu vermeiden, aufzuklären. Nimmt die Leiterin nach diesem Angebot eine weitere Missachtung der Bekleidungsvorschriften nach Abs. 1 wahr, hat sie den Träger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hierüber zu informieren. Der Träger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten schriftlich auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Bekleidungsvorschriften nach Abs. 1 hinzuweisen und über die Folgen eines weiteren Verstoßes aufzuklären. Erfolgt daraufhin eine weitere Missachtung der Bekleidungsvorschriften nach Abs. 1 hat der Träger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Anzeige bei der Landesregierung zu erstatten.

### § 3bSprachförderung und Sprachstandsfeststellung {#prov_3bsprachforderung_und_sprachstandsfeststellung}

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattzufinden.

(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.

(3) Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Kindergartenjahres zu erfolgen.

(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

(5) Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.

(6) Die §§ 6 und 7 K-KGFG bleiben von Abs. 1 bis Abs. 5 hinsichtlich zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten und der dort tätigen Personen im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten unberührt.

(7) Die Landesregierung hat, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über

6. In § 7 Abs. 1 lit. d wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird folgende lit. e angefügt:

7. § 18 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Als geeignete Fachkräfte für die Aufsicht sind fachlich geeignete Bedienstete des Landes vorzusehen.“

8. § 18a entfällt.

9. § 20 Abs. 2 lit. b lautet:

10. § 20a lautet:

### „§ 20aInformation über die Besuchspflicht {#prov_20ainformation_uber_die_besuchspflicht}

Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und einer Verpflichtung zum Kindergartenbesuch unterliegen, bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.“

11. § 23 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen.“

12. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 können auch durch den Besuch einer anderen Einrichtung oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen im Sinne des § 20 in mindestens gleicher Weise erfüllt werden und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf; dies ist von den Erziehungsberechtigten entsprechend nachzuweisen.“

13. § 24 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Landesregierung bis 1. Mai vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich anzuzeigen.“

14. § 25 lautet:

### „§ 25Ausschluss vom Besuch {#prov_25ausschluss_vom_besuch}

(1) Die Trägerin des Kindergartens hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung aufweist, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt. Der Ausschluss vom Besuch darf nur auf Antrag der Kindergartenleiterin und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der gruppenführenden Kindergartenpädagogin sowie nach Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 2 erfolgen.

(2) Vor Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist eine fachlichen Stellungnahme der Landesregierung, die unter Einbeziehung einer Psychologin, möglichst mit Spezialisierung auf Kinderpsychologie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, zu erfolgen hat, einzuholen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss bestätigt.

(3) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.“

15. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenpädagoginnen ist die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962. Die Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten sind Ausbildungen nach dem ersten Satz gemäß § 69 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes gleichgestellt.“

16. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Kindergartenpädagoginnen haben, unbeschadet des § 6 K-KGFG, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen. Die Landesregierung darf, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das erforderliche Sprachniveau von Kindergartenpädagoginnen und gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen erlassen.“

17. § 29 lautet:

### „§ 29Fachliches Anstellungserfordernis für Sonderkindergartenpädagoginnen {#prov_29fachliches_anstellungserfordernis_fur_sonderkindergartenpadagoginnen}

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Sonderkindergartenpädagoginnen (Inklusive Elementarpädagogin) ist die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrganges gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes.

(2) Dem in Abs. 1 genannten Anstellungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergartenpädagoginnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gleichgestellt.“

18. § 30 Abs. 1 lit. h lautet:

19. § 33 lautet:

### „§ 33Fachliches Anstellungserfordernis für Pädagoginnen an Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind {#prov_33fachliches_anstellungserfordernis_fur_padagoginnen_an_sonderhorten_und_schulerheimen_die_ausschlie_lich_oder_vorwiegend_fur_schulerinnen_von_sonderschulen_bestimmt_sind}

(1) Pädagoginnen an Sonderhorten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:

(2) Den in Abs. 1 genannten Anstellungserfordernissen sind

gleichgestellt.“

20. § 34 Abs. 1 lit. d lautet:

21. § 36 Abs. 3 lit. g lautet:

22. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

### „§ 42aFörderungen aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG {#prov_42aforderungen_aufgrund_von_vereinbarungen_gema_art_15a_b_vg}

(1) Werden einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt:

(2) Die Landesregierung ist befugt, sofern dies zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln des Bundes und des Landes aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG in wirtschaftlicher oder fachlich-pädagogischer Hinsicht erforderlich ist, Sachverständige beizuziehen.

(3) Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilung innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.

(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige im Sinne des Abs. 2 bis Abs. 4.“

23. § 46 Abs. 1 lit. g lautet:

24. § 49 lautet:

### „§ 49Sinngemäße Anwendung {#prov_49sinngema_e_anwendung}

(1) Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 2a, des § 4, des § 5 Abs. 1, des § 9, des § 18, des § 19 und des § 42a Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.

(2) Für Kindertagesstätten gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 2a, des § 3, des § 3a, des § 3b, des § 4, des § 5 Abs. 1 bis Abs. 3, des § 7, des § 9, des § 14, des § 15, des § 18, des § 19, § 25, des § 42a und des § 57 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit § 57 Abs. 3 bis Abs. 5 sinngemäß.“

25. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten Tagesmüttern und Tagesvätern sowie den Rechtsträgern von Tagesmüttern und Tagesvätern zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.“

26. § 50 Abs. 2 lit. d lautet:

27. § 51 Abs. 2 lit. g lautet:

28. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt:

### „§ 51bFörderung des Landes zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung {#prov_51bforderung_des_landes_zum_schrittweisen_ausbau_einer_beitragsfreien_kinderbetreuung}

(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten Erziehungsberechtigten von Kindern, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung – mit Ausnahme von Horten –, von Tagesmüttern oder Tagesvätern oder in einer Kindertagesstätte betreut werden, Förderbeiträge zur Senkung des Elternbeitrages (Gebühren) gewähren, um auf diese Weise einen schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung in Kärnten zu verwirklichen. Die Förderung darf längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes im Sinne des § 2 des Schulpflichtgesetzes erfolgen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 4, 21 Abs. 5 und 7, 50 Abs. 2 lit. b und 51 Abs. 2 lit. b bleiben von Abs. 1 unberührt.

(3) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 können mit schriftlicher Zustimmung der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, der Trägerin der Kindertagesstätte, der Trägerin von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter oder dem Tagesvater vom Land an diese zur Senkung der Elternbeiträge (Gebühren) ausbezahlt werden. Sie haben in diesem Fall dem Land unverzüglich die erforderlichen Daten gemäß § 53 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, die Höhe der von ihnen eingehobenen Elternbeiträge (Gebühren) mitzuteilen und eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5 lit. b und c abzugeben.

(4) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 dürfen ausschließlich zur Senkung des Elternbeitrages (Gebühr) verwendet werden.

(5) Förderbeiträge gemäß Abs. 1 dürfen nur geleistet werden, wenn

(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

(7) Ein Anspruch auf Förderbeiträge gemäß Abs. 1 besteht nicht.“

29. Die Überschrift des § 53 lautet:

### „§ 53Verarbeitung personenbezogener Daten“ {#prov_53verarbeitung_personenbezogener_daten}

30. § 53 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Die Landesregierung darf die in lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht, der Gewährleistung der Besuchspflicht, der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse, statistischen Zwecken, der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen sowie auf Grund der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist:

(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder Kindertagesstätten, die Trägerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt die Daten nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:

31. Dem § 53 werden folgende Abs. 6 bis Abs. 8 angefügt:

„(6) Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.

(7) Die Leiterin des bis zum Schulbesuch vom jeweiligen Kind besuchten Kindergartens hat der Volksschule, bei dem das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.

(8) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten von Kindern sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, der jeweiligen Kindertagesstätte oder der jeweiligen Tagesmutter oder dem jeweiligen Tagesvater zu löschen.“

32. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Die in § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

33. In § 57 Abs. 1 lit. i wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird § 57 Abs. 1 folgende lit. j angefügt:

34. § 57 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. h sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe von 110 bis 440 Euro zu bestrafen.“

35. Dem § 57 werden folgende Abs. 3 bis Abs. 5 angefügt:

„(3) Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 lit. j sind die Erziehungsberechtigten von der Landesregierung mit Bescheid zu einer verpflichtenden Unterweisung über die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu laden. Die Unterweisung ist von der Landesregierung durchzuführen. In dem Ladungsbescheid ist für den Fall, dass die Teilnahme an der Unterweisung nicht oder nicht vollständig (zB unentschuldigter Abbruch der Teilnahme) erfolgt, eine an deren Stelle tretende Geldstrafe bis zu 110 Euro festzusetzen. Wird von den Erziehungsberechtigten hiernach nochmals gegen die Bekleidungsvorschriften gemäß § 3a Abs. 1 erster Satz verstoßen, ist von der Landesregierung eine Geldstrafe bis zu 110 Euro zu verhängen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(4) Werden nach der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Abs. 3 letzter Satz abermals die Bekleidungsvorschriften gemäß § 3a Abs. 1 erster Satz missachtet, ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind vom Land Kärnten für die Förderung der Kinderbetreuung im Land Kärnten zu verwenden.“

36. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von § 23 Abs. 1 besteht im Kindergartenjahr 2018/19 eine Besuchspflicht im Ausmaß von 16 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(4) Art. I Z 5 (§ 3a), Art. I Z 33 (§ 57 Abs. 1 lit. j) und Art. I Z 35 (§ 57 Abs. 3 bis Abs. 5) treten mit 1. September 2022 außer Kraft.

(5) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin gemäß § 30 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben und eine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, entfällt der Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 18 (§ 30 Abs. 1 lit. h) geforderten Stundenausmaß. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin gemäß § 30 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben, aber keine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, haben den Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 18 (§ 30 Abs. 1 lit. h) geforderten Stundenausmaß binnen zehn Jahren zu erbringen.

(6) Für Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Tagesmutter gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben und eine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, entfällt der Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 23 (§ 46 Abs. 1 lit. g) geforderten Studenausmaß. Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Tagesmutter gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben, aber keine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, haben den Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 23 (§ 46 Abs. 1 lit. g) geforderten Studenausmaß binnen zehn Jahren zu erbringen.