# 66. Verordnung:Ruderregatta auf der Drau bei Völkermarkt; Sportzone

66. Verordnung des Landeshauptmannes vom 31. Juli 2019, Zl. 07-V-SFAL-60/3-2019, mit der auf der Drau der nördliche Teil der Völkermarkter Bucht für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird

> Aufgrund der § 17 Abs. 4 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

(1) Der Teil der Völkermarkter Bucht, dessen südwestliche Grenze eine Linie entlang der Völkermarkter Draubrücke vom Nordufer bis zur Flussmitte bildet und dessen südöstliche Grenze eine gerade Linie von der Flussmitte bei der Völkermarkter Draubrücke bis zum Nordufer der Einmündung des Haimburger Baches bildet, wird am

Samstag, den 17. August 2019 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

Sonntag, den 18. August 2019 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

(2) In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

### § 2Strafbarkeit {#prov_2strafbarkeit}

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 SchFG bestraft.

### § 3Kundmachung {#prov_3kundmachung}

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.