# 71. Verordnung:Sprachförderung und Sprachstandsfeststellung in Kinderbetreuungseinrichtungen

71. Verordnung der Landesregierung vom 30. Juli 2019, Zl. 06-ET4-28/2- 2019, mit der nähere Bestimmungen über die Sprachförderung und Sprachstandsfeststellung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie in Tagesbetreuung erlassen werden

> Aufgrund des § 3b Abs. 7 in Verbindung mit § 49 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/2019, wird verordnet:

### § 1Ziele {#prov_1ziele}

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten haben im Rahmen der pädagogischen Bildungsarbeit die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern und die Bildungssprache Deutsch anzuwenden. Die Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen findet durch die Schule im Zuge der Schülereinschreibung statt. Der Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule ist dabei anzuwenden.

### § 2Zeiträume {#prov_2zeitraume}

(1) Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG oder eine Kindertagesstätte im Sinne des § 43 Abs. 1 K-KBBG besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni des betreffenden Kindegartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Bei jenen Kindern im Alter von drei Jahren, die noch keine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte besuchen, ist die Sprachstandsfeststellung bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres durchzuführen. Kinder im Alter von vier Jahren (vorletztes Kindergartenjahr), die erstmals eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Kindertagestätte besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, sind die Kinder entsprechend dem § 1 zu fördern.

(2) Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres (wiederum Mai – Juni), spätestens jedoch bis 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von fünf Jahren (letztes Kindergartenjahr), die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Kindertagesstätte besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des letzten Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt hatt am Ende des letzten Kindergartenjahres zu erfolgen.

### § 3Dokumente zur Sprachstandsfeststellung {#prov_3dokumente_zur_sprachstandsfeststellung}

Die Sprachstandsfeststellung ist von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen oder sonstigem qualifizierten Personal mittels des in der Anlage 1 enthaltenen bundesweiten Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) bzw. mittels des in der Anlage 2 enthaltenen bundesweiten Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) vorzunehmen. Die Datenweitergabe hinsichtlich der Sprachentwicklung des Kindes vom Kindergarten an die Volksschule erfolgt mittels des in der Anlage 3 enthaltenen Übergabeblattes Sprachentwicklung DaE und mittels des in der Anlage 4 enthaltenen Übergabeblattes Sprachentwicklung DaZ.

### § 4Qualifikation {#prov_4qualifikation}

(1) Personen, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, aber nicht Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sind, haben nachzuweisen:

(2) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten insbesondere:

(3) Gruppenführende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben im Fall des Einsatzes in der frühen sprachlichen Förderung nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren.

(4) Gruppenführende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu erreichen.

### § 5Sprachnachweis bei Besuchspflicht {#prov_5sprachnachweis_bei_besuchspflicht}

(1) Die Betreuung eines besuchspflichtigen Kindes in einer anderen Einrichtung oder im Rahmen der häuslichen Erziehung im Sinne des § 24 K-KBBG ist nur zulässig, wenn das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung im Sinne des § 24 Abs. 1 K-KBBG gewährleistet ist.

(2) Erziehungsberechtigte haben Anzeigen für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 K-KBBG durch den Besuch einer anderen Einrichtung oder im Rahmen der häuslichen Erziehung einen Sprachnachweis in Form einer Bestätigung einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen einer Kinderbildungseinrichtung der Wohnsitzgemeinde über das Kind vorzulegen. Liegen Bedenken gegen die Erfüllung der Bildungsaufgaben oder gegen die Werteerziehung vor oder wird seitens der Erziehungsberechtigten kein Sprachnachweis über das Kind erbracht, ist die Betreuung des besuchspflichtigen Kindes in einer anderen Einrichtung oder im Rahmen der häuslichen Erziehung zu untersagen.

### § 6Verweise {#prov_6verweise}

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr.120/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr.3/2019.

### § 7Inkrafttreten {#prov_7inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.