# 72. Verordnung:Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbetreuungseinrichtungen

72. Verordnung der Landesregierung vom 30. Juli 2019, Zl. 06-ET4-27/2-2019, mit der nähere Bestimmungen über die Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie in Tagesbetreuung erlassen werden

> Aufgrund des § 2a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 49 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/2019, wird verordnet:

### § 1 Grundlagendokumente für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungn {#prov_1_grundlagendokumente_fur_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtungn}

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG – ausgenommen Horte – haben zur Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben folgende pädagogische Grundlagendokumente anzuwenden:

### § 2Grundlagendokumente für Kindertagesstätten und Tagesmütter/Tagesväter {#prov_2grundlagendokumente_fur_kindertagesstatten_und_tagesmutter_tagesvater}

(1) Für Kindertagesstätten im Sinne des § 43 Abs. 1 K-KBBG gilt § 1 Z 1 bis 4 und Z 6 im Rahmen der Betreuung von Kindern während ihrer Besuchsverpflichtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 K-KBBG sinngemäß. Bei der Betreuung von nicht besuchspflichtigen Kindern in Kindertagesstätten ist jedenfalls der Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 4) und der Bundesländerübergreifende BildungsRahmenplan (Anlage 1) anzuwenden.

(2) Für Tagesmütter und Tagesväter gilt § 1 im Rahmen einer Betreuung von Kindern während ihrer Besuchsverpflichtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 K-KBBG sinngemäß. Bei der Betreuung von nicht besuchspflichtigen Kindern haben Tagesmütter und Tagesväter jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 4) und den Leitfaden für die häusliche Betreuung und die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 5) anzuwenden.

### § 3Verweise {#prov_3verweise}

Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

> Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019.

### § 4Inkrafttreten {#prov_4inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.