# 86. Verordnung:Kärntner Heizungsanlagenverordnung; Änderung

86. Verordnung der Landesregierung vom 5. November 2019, Zl. 08-LL-119/3-2019, mit der die Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO geändert wird

> Aufgrund der §§ 4 Abs. 4, 20a, 21 Abs. 1 und 1a und 26 Abs. 7 des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. 1/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 71/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO, LGBl. 19/2015, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

2. Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet:

#### „Inverkehrbringen von Heizgeräten“

3. § 1 lautet:

### „§ 1Voraussetzungen {#prov_1voraussetzungen}

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung und wesentliche Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.“

4. § 2 lautet:

### „§ 2Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen {#prov_2emissionsgrenzwerte_fur_das_inverkehrbringen}

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

#### 1. Heizgeräte für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

fossile Brennstoffe

Einzelraum-heizgeräte*

Raum-heizgeräte*

Ortsfest gesetzte Öfen und Herde

unter 50 kW Nennwärmeleistung*

ab 50 kW Nennwärmeleistung*

CO

1100

500

1100

1100

500

NOx

150

100

150

100

100

OGC

80

30

50

80

30

Staub

35

30

35

35

35

#### 2. Heizgeräte für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)**

Holzpellets Einzelraumheizgeräte

Holzpellets

Raumheizgeräte

sonstige Holzbrennstoffe

CO

500*

250*

250*

NOx

100

100

100

OGC

30

20

30

Staub

25

20

30

#### 3. Heizgeräte für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

20

NOx

35*

OGC

6

#### 4. Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20“

5. § 3 lautet:

### „§ 3Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen {#prov_3wirkungsgradanforderungen_fur_das_inverkehrbringen}

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

#### 1. Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe:

Mindestwirkungsgrad in %

Ortsfest gesetzte Öfen und Herde

80

Herde für fossile Brennstoffe*

73

Herde für Holzbrennstoffe*

72

sonstige Einzelraumheizgeräte*

80

#### 2. Warmwasserbereiter:

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

#### 3. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe*:

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

6. § 4 lautet:

### „§ 4Prüfbedingungen {#prov_4prufbedingungen}

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist auf die entsprechenden ÖNORMEN, EN-Normen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien eines Mitgliedstaates der EU oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.“

#### 7. Die Bezeichnung des Abschnitts 2 entfällt samt Überschrift.

8. Der bisherige Abschnitt 3 erhält die Abschnittsbezeichnung „2“.

9. Vor § 6 wird folgender § 5a eingefügt:

### „§ 5a Geltungsbereich {#prov_5a_geltungsbereich}

Die Abschnitte 2 bis 5 mit Ausnahme von § 6 Z 1 dieser Verordnung gelten nicht für Heizungsanlagen, wenn sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.“

10. § 6 lautet:

### „§ 6Errichtung und Ausstattung {#prov_6errichtung_und_ausstattung}

Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:

11. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

### „§ 6aRegistrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen {#prov_6aregistrierung_mittelgro_er_feuerungsanlagen}

(1) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Stammdaten gemäß Anlage 5 vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen im Onlineregister unter www.edm.gv.at einzutragen.

(2) Die Einstellung der Tätigkeit muss vom Betreiber innerhalb von vier Wochen ab Außerbetriebnahme der Feuerungsanlage im Onlineregister nach Abs. 1 ersichtlich gemacht werden.“

12. § 7 lautet:

### „§ 7Messöffnungen {#prov_7messoffnungen}

(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (§ 15) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Verbindungsstückeinmündung bzw. Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare, der Dichtheit des Verbindungsstückes entsprechende Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Bei Einzelraumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 18) herzustellen.

(2) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung (§ 16) eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. In einem Abstand von mindestens dem fünffachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.

(3) Wenn ein Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil der Abgasführung eine Messöffnung einzubauen, welche die Ermittlung reproduzierbarer Ergebnisse zulässt.

(4) Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen sind nur bei einem unverhältnismäßig großen Aufwand zulässig. Diese sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren und der Einfluss auf das Messergebnis ist zu beurteilen.“

13. Der bisherige Abschnitt 4 erhält die Abschnittsbezeichnung „3“.

14. § 9 lautet:

### „§ 9Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW {#prov_9feuerungsanlagen_mit_einer_brennstoffwarmeleistung_unter_100_kw}

(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

#### 1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

biogen fest

fossil fest

biogen fest

fossil fest

Abgasverlust (%)

20

20

19

19

CO (mg/m³)

4.500

3.500

1.800

1.500

#### 2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Grenzwert

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl*

1

CO (mg/m³)

100

#### 3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

#### 1. Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

#### 2. Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

#### 3. Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

15. § 10 lautet:

### „§ 10Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW {#prov_10feuerungsanlagen_mit_einer_brennstoffwarmeleistung_ab_100_kw}

(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschreiten.

(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart, die in der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.“

16. § 11 lautet:

### „§ 11Blockheizkraftwerke (einschließlich Motoren und Gasturbinen) {#prov_11blockheizkraftwerke_einschlie_lich_motoren_und_gasturbinen}

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

#### 1. Flüssige Kraftstoffe:

Parameter

Grenzwerte*

BWL 0,25

BWL 0,25 bis 1

Boschzahl

3

–

Staub (mg/m³)

–

20

CO (mg/m³)

245

95

NOx (mg/m³)

450

150

#### 2. Gasförmige Kraftstoffe:

Parameter

Grenzwerte*

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas***

BWL 0,25

BWL 0,25 bis 1

CO (mg/m³)

75

375

250

NOx (mg/m³)

95

375

200

NMHC (mg/m³)

60

-

56

* Die Grenzwerte sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15 % bezogen.

*** Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein CO-Wert von 560 mg/m³.

(2) Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen neben den Emissionsgrenzwerten für Motoren und Gasturbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nachfolgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Grenzwerte*

Flüssige Kraftstoffe

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

CO (mg/m³)

100

120

250

NMHC (mg/m³)

-

20

20

17. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

### „§ 11aMittelgroße Feuerungsanlagen {#prov_11amittelgro_e_feuerungsanlagen}

(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 4 zu berechnen (Mischregel).

(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen abwechselnd mehrere Brennstoffe eingesetzt werden können, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.

(3) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die An- und Abfahrtszeiten möglichst kurz zu halten. Im Falle der Nichteinhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Die Behörde ist sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren.

(4) Hinsichtlich Messanforderungen für mittelgroße Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV zusätzlich anzuwenden.

(5) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedoch jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.

(6) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedoch jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.“

18. Der bisherige Abschnitt 5 erhält die Abschnittsbezeichnung „4“.

19. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen

Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe

Erdgas

ÖVGW Richtlinie G 31

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische ÖNORM C 1301

Flüssige Brenn- und Kraftstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei*

ÖNORM C 1109

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

ONR 31115; 2009

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %

Heizöl leicht (HL)**

ÖNORM C 1108

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung.

Heizöl mittel**

ÖNORM C 1108

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer**

ÖNORM C 1108

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Dieselkraftstoff

ÖNORM EN 590

Biogene Kraftstoffe

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.

ÖNORM EN 14214

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene

Brennstoffe (Holzbrennstoffe)

Stückholz

Naturbelassenes, unbehandeltes und lufttrockenes

Holz (Wassergehalt max. 20 %), welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt

Holzhackgut

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt.

ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2

Holz- und Rindenpellets

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.

ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO

17225-3, Qualitätsklasse A1

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten, Reste von Holzwerkstoffen udgl, Pflanzenöle,

Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

20. Die bisherige Bezeichnung des Abschnitts 6 wird durch folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift ersetzt:

## „5. AbschnittÜberprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb“ {#art_5_abschnittuberprufungen_von_feuerungsanlagen_und_blockheizkraftwerken_im_betrieb}

21. § 14 lautet:

### „§ 14Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken {#prov_14uberprufung_von_feuerungsanlagen_und_blockheizkraftwerken}

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:

(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 3 und 4 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:

(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie die regelmäßige Inspektion sind von den Betreibern zu veranlassen, die sich dabei der im § 24 Abs. 1 und 2 K-HeizG genannten Fachunternehmen oder personen, welche nach § 25 K-HeizG berechtigt sind, zu bedienen haben.

(4) Die Prüfberichte gemäß §§ 15 bis 19 sowie das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 sind dem Betreiber der Heizungsanlage zu übermitteln.“

22. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Die Messungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern in beiden Laststufen. Die Anlage darf nur einen geringen Verschmutzungsgrad im Feuerungsbereich aufweisen. Die Durchführung der Messung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Bei der Bestimmung des CO-Gehaltes ist eine Momentanmessung (Punktmessung) im stabilen Betriebszustand zulässig. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe (ausgenommen Ölbrennwertgeräte) ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen und bei Blockheizkraftwerken der NOx-Gehalt.

(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.“

23. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „Eigentümer oder der verfügungsberechtigten Person“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt. Weiters wird der vorletzte Satz dahingehend ergänzt, dass er wie folgt lautet: „Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, wenn es sich um eine mittelgroße Feuerungsanlage handelt mindestens sechs Jahre lang, aufzubewahren.“

24. § 15 Abs. 5 entfällt.

25. § 16 lautet:

### „§ 16Umfassende Überprüfung {#prov_16umfassende_uberprufung}

(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:

(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden bzw. begrenzten Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sind die Vorgaben in § 11a Abs. 1 und 2 zusätzlich zu berücksichtigen.

(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, wenn es sich um eine mittelgroße Feuerungsanlage handelt mindestens sechs Jahre lang, aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer oder der zuständigen Behörde vorzulegen.“

26. In § 17 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, zuletzt idF. 312/2011,“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV“ ersetzt.

27. In § 21 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Abschnitt 4“ durch die Bezeichnung „Abschnitt 3“ ersetzt.

28. Nach § 21 Abs. 1 wird nachfolgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 sind bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Grenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.“

29. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „Diese Frist verlängert sich“ durch die Wortfolge „Für Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, verlängert sich die in Abs. 1 festgesetzte Frist“ ersetzt.

30. § 21 Abs. 3 Z 2 lautet:

31. Der bisherige Abschnitt 7 erhält die Abschnittsbezeichnung „6“.

32. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

### „§ 23aVerweisungen {#prov_23averweisungen}

Soweit in dieser Verordnung auf die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019, BGBl. II Nr. 293/2019.“

33. Anlage 1, Anlage 2a, Anlage 2b, Anlage 2c und Anlage 3 werden durch folgende Anlage 1, Anlage 2a, Anlage 2b, Anlage 2c und Anlage 3 ersetzt:

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### ANLAGENDATENBLATT gemäß § 6 Zif. 6 K-HeizVO

Feuerungsanlage/ Blockheizkraftwerk (BHKW)

Heizkessel / BHKW:

(Fabrikat / Type)

Brenner:

Art der Feuerungsanlage

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Standardkessel /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image002.pngNiedertemperatur/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image003.png Brennwert

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Wechselbrand/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image004.png Zweikammer/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image005.pngsonstiges

Brenner

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png atmosphärisch/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image006.png Gebläse

Brennstoffwärmeleistung

kW

Nennwärmeleistung

kW

Wärmeleistungsbereich

kW

Herstellnummer und Baujahr

Zulässige Brenn- / Kraftstoffe

Pufferspeichervolumen

m³

Betreiber

(Name und Anschrift)

Adresse des

Aufstellungsortes

Anlagennummer*

Beheizbare Nutzfläche

m²

Beauftragter Rauchfangkehrer

#### Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch:

Name und Anschrift

der Firma

Datum

#### Änderungen an der Feuerungsanlage/BHKW:

Bemerkungen

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Bemerkungen

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Reserveanlage

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngKamin- oder Kachelofen

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Solaranlage

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Sonstiges

Ausstellungsdatum des Anlagendatenblattes

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image007.png nur bei mehreren Anlagen

### Anlage 2a {#prov_anlage_2a}

PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN

gemäß § 15 K-HeizVOGasförmige und flüssige Brennstoffe

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png HEL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png HEL-schwefelarm/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png HL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png.............

Betreiber der Anlage

(Name/Anschrift)

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer des Betriebes

Anlagennummer*

Feuerungsanlage

(Fabrikat / Type)

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png erstmalige einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png außerordentliche Überprüfung

Abgasklappe funktionstüchtig

(/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png nicht zutreffend)

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung

(/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png nicht zutreffend)

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Verbindungsstück in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Zulässiger Brennstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Luftzufuhr ausreichend

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Messwerte

Beurteilungswert

Grenzwert

Abgastemperatur

°C

Abgasverlust

%

%

Verbrennungslufttemperatur

°C

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngCO2-Gehalt

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngO2-Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

bei 3 % O2

mg/m³

mg/m³

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Abgasanlage

Pa

Rußzahl

1. Messung

2. Messung

3. Messung

Mittelwert

Mängel

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image003.pngnein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Betreibers

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Heizöl (l)

Erdgas (m³)

Flüssiggas (kg)

Sonstige

* nur bei mehreren Feuerungsanlagen

### Anlage 2b {#prov_anlage_2b}

PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN

gemäß § 15 K-HeizVO

Feste Brennstoffe

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Pellets/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Hackgut/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Kohle/Koks/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image009.png………….

Betreiber der Anlage

(Name/Anschrift)

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer des Betriebes

Feuerungsanlage

(Fabrikat / Type)

Anlagennummer *

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png erstmalige einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png außerordentliche Überprüfung

Luftzufuhr ausreichend

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Verbindungsstück in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Rostfunktion in Ordnung

(/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image005.pngnicht zutreffend)

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image010.pngicht zutreffend)

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

zulässige Brennstofflagerung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

zulässiger Brennstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Messwerte

Beurteilungswert

Grenzwerte

Abgastemperatur

°C

Abgasverlust

%

%

Verbrennungslufttemperatur

°C

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngCO2-Gehalt

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image011.pngO2-Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

6 % O2 **

mg/m³

mg/m³

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Abgasanlage

Pa

Mängel

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image011.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image011.pngnein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Betreibers:

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Stückholz (rm)

Pellets, Hackgut (srm)

Kohle, Koks (kg)

Sonstige

* nur bei mehreren Feuerungsanlagen. ** Achtung: Grenzwerte mit Bezugssauerstoff 6 %.

### Anlage 2c {#prov_anlage_2c}

PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON BLOCKHEIZKRAFTWERKEN (BHKW)

gemäß § 15 K-HeizVO

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image012.pngHEL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image013.pngDieselkraftstoff/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Biodiesel/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Pflanzenöl/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Biogas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Klärgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Holzgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Deponiegas

Betreiber der Anlage

(Name/Anschrift)

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer des Betriebes

Anlagennummer *

BHKW

(Fabrikat / Type)

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png außerordentliche Überprüfung

Abgasanlage ordnungsgemäß

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

zulässiger Kraftstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Luftzufuhr ausreichend

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Messwerte

Beurteilungswert

Grenzwert

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

NOx-Gehalt

15 % O2 **

mg/m³

mg/m³

mg/m³

mg/m³

NOx-Gehalt

ppm

Boschzahl

1. Messung

2. Messung

3. Messung

Mittelwert

Verbrennungslufttemperatur

°C

Abgastemperatur

°C

Mängel

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Betreibers

Kraftstoffverbrauch pro Jahr

Heizöl (l)

Erdgas (m³)

Diesel (l)

Flüssiggas (kg)

Biodiesel (l)

Biogas (m3)

Pflanzenöl (l)

Klärgas (m3)

Deponiegas (m3)

Holzgas (m3)

* nur bei mehreren Feuerungsanlagen. ** Achtung neu: Grenzwerte mit Bezugssauerstoff 15 %.

### Anlage 3 {#prov_anlage_3}

Inspektionsbericht für die regelmäßige Inspektion

gemäß § 19 K-HeizVO

Allgemeine Daten

Betreiber

Standort

Wohnfläche

m²

Baujahr des Gebäudes

Gebäudeheizlast

kW

Daten der Feuerungsanlage

Fabrikat

Type

Baujahr

Eingesetzter Brennstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png HEL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image016.pngHL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image017.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.pngFlüssiggas

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image016.pngPellets/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Hackgut/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image016.pngKohle/Koks

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Sonstiges ……………….

Brennstoffverbrauch / Jahr

Warmwasser mit Feuerungsanlage

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.pngnein

Volumen Pufferspeicher

m³

Feuerungstechnischer Wirkungsgrad

%

Nennwärmeleistung

kW

Sonstige Feuerstätten

Weitere Feuerstätten

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png ja

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png nein

Brennstoffverbrauch / Jahr

Eingesetzter Brennstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png HEL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image016.pngPellets

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image016.pngKohle/Koks/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Sonstiges

Anlagenzustand

Verbesserungsvorschläge

Energieausweis vorhanden

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Umwälzpumpe geregelt und korrekt eingestellt

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Verbesserungspotential in der Regelung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Abgasmessung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Zugregler bzw. Explosionsklappe

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Wärmedämmung der Heizrohre in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Überdimensionierung des Heizkessels 1,5

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Pufferspeicher systemgerecht und Dämmung ordnungsgemäß

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Energieberatung wird empfohlen

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein

Prüfnummer

Stempel und Unterschrift

Prüforgan

Firmenname

Prüfdatum

nächste Überprüfung

Unterschrift des Betreibers

34. Nach Anlage 3 werden folgende Anlage 4 und Anlage 5 angefügt:

### „Anlage 4 (zu § 11a) {#prov_anlage_4_zu_11a}

Als Emissionsgrenzwert für Anlagen nach § 11a gilt jener Wert, der sich nach folgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:

1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV. Bei einer aggregierten Feuerungsanlage ist bei der Bestimmung der einzusetzenden Emissionsgrenzwerte die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der aggregierten Feuerungsanlage heranzuziehen.

2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. Diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistung aller Brennstoffe (Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei einer aggregierten Feuerungsanlage) dividiert.

3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. Dabei müssen alle Emissionsgrenzwerte mit demselben Sauerstoffbezug eingesetzt werden.

Die Berechnungsvorschrift gemäß Z 1 bis Z 3 kann auch durch folgende Formel dargestellt werden:

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image018.jpg

Legende:

EGW tot…Emissionsgrenzwert gemäß Mischregel

EGW BS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der BWL aller eingesetzten BS)

BS1…Brennstoff 1

BWL BS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1

BWL tot…Summe der BWL aller eingesetzten BS

EGW BS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der BWL aller eingesetzten BS)

BS2…Brennstoff 2

BWL BS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2

O2, BS1 Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent

O2, BS2 Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent

### Anlage 5 (zu § 6a) {#prov_anlage_5_zu_6a}

Stammdaten für die Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß § 6a

1. Brennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage;

2. Art der Feuerungsanlage (Dieselverbrennungsmotor, Gasverbrennungsmotor, Zweistoffverbrennungsmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage);

3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe (angegeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW) aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV;

4. Jahreswerte der Schadstofffrachten für SO2, NOx, Staub und CO. Wenn keine kontinuierlichen Emissionsmessungen erfolgen, sind diese Schadstofffrachten aufgrund von gerechneten bzw. abgeschätzten Werten anzugeben;

5. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;

6. Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code);

7. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und voraussichtliche Betriebslast im Jahresdurchschnitt (Prozent der Volllast);

8. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie — bei ortsfesten Feuerungsanlagen — Standort der Anlage mit Anschrift.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2019/0178/A).

(3) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt: