# 99. Verordnung:Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten

99. Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2019, Zl. 05-K-GES-4/2-2019, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

> Aufgrund der §§ 58 Abs. 2 und 60 Abs. 1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2019, wird verordnet:

### § 1Ambulante Leistungen {#prov_1ambulante_leistungen}

(1) Für die in der Anlage angeführten ambulant durchgeführten Leistungen in den Landeskrankenanstalten sind die Gebühren, die von den Selbstzahlern (§ 1 Abs. 2) zu entrichten sind, nach den in der Anlage festgesetzten Gebühren „Selbstzahlerkatalog“ einzuheben.

(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für die die ambulant durchgeführten Leistungen nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

### § 2Gebührennachlässe {#prov_2gebuhrennachlasse}

Die Gewährung von Gebührennachlässen an Selbstzahler ist im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Betriebsführung zulässig.

### § 3Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen {#prov_3inkrafttreten_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 17/2019, außer Kraft.