# 12. Verordnung:Ausdehnung der Leistungspflicht und der Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds

12. Verordnung der Landesregierung vom 25. Februar 2020, Zl. 10-VAG-1/42-2019, über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds

> Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Besitzer von Einhufern (Equiden), ausgenommen Schlachtfohlen bis 300 kg und Neuweltkamele mit einem Alter über 6 Monaten, die im Bundesland Kärnten in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben gehalten werden, werden in die Beitragspflicht zum und in die Leistungen aus dem Tierseuchenfonds einbezogen.

### § 2 {#par_2}

Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.