# 17. Verordnung:Coronavirus – Sperrzeitenverordnung

17. Verordnung des Landeshauptmanns vom 14. März 2020, Zl. 07-AL-GVG-79/1-2020, mit der anlässlich des Ausbruchs des Coronavirus die Sperrstunde und die Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (Sperrzeitenverordnung)

> Gemäß § 113 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe werden der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) mit 15 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) mit 5 Uhr festgelegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeiten Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Für die in Abs. 2 und 3 genannten Gastgewerbebetriebe und Beherbergungsbetriebe bleiben die Bestimmungen der Sperrzeitenverordnung, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2005, unberührt.

### § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt am 16. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet der Bestimmung in § 1 Abs. 4 die Sperrzeitenverordnung, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2005, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Sperrzeitenverordnung, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2005, wieder in Kraft.