# 19. Gesetz:Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz; Änderung

19. Gesetz vom 12. März 2020, mit dem das Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

> Das Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz – K-GtVG, LGBl. Nr. 5/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

2. In § 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625, festgelegt.“

3. In § 1 Abs. 2 wird das Zitat „Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001,“ durch das Zitat „Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetz – K-PSG, LGBl. Nr. 45/2019,“ ersetzt.

4. In § 14a Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 80/2018“ sowie das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt.

5. Nach § 14b wird folgender neuer 3. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

## „3. AbschnittBegleitmaßnahmen zur EU-Kontrollverordnung {#art_3_abschnittbegleitma_nahmen_zur_eu_kontrollverordnung}

### § 15Zuständigkeit {#prov_15zustandigkeit}

(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der

(2) Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes betreffend Gentechnik-Vorsorge beziehen, unmittelbar anwendbar.

(3) Die Landesregierung kann aus Gründen der Effizienz und Zweckmäßigkeit die Bezirksverwaltungsbehörden zur Besorgung sämtlicher oder einzelner ihr nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben ermächtigen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.

### § 16Informationsübermittlung {#prov_16informationsubermittlung}

Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständige Bundesbehörde hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

### § 17Strafbestimmungen {#prov_17strafbestimmungen}

Wer gegen

6. Der bisherige 3. Abschnitt erhält die Bezeichnung „4. Abschnitt“, der bisherige § 14c die Bezeichnung „§ 18“, der bisherige § 14d die Bezeichnung „§ 19“ und der bisherige § 15 die Bezeichnung „§ 20“.

7. Im nunmehrigen § 18 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 112/2016“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 59/2018“ ersetzt.

8. Im nunmehrigen § 19 Z 1 wird das Zitat „in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1“ durch das Zitat „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl. Nr. L 67 vom 9. 3. 2018, S 30“ ersetzt.