# 20. Gesetz:Kärntner Landes-Forstgesetz 1979; Änderung

20. Gesetz vom 12. März 2020, mit dem das Kärntner Landes-Forstgesetz 1979geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 – K-LFG, LGBl. Nr. 77/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „der gemäß § 39 Abs. 2 Vermessungsgesetz beim Vermessungsamt eingebracht wurde, unter Angabe der Geschäftsfallnummer des Vermessungsamtes als Papierausdruck“ samt vorangestelltem Beistrich.

2. § 2 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

3. § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern ein Verpflichteter festgestellt werden kann, kann die Gemeinde diesem die Beseitigung mit Bescheid auftragen.“

4. In § 6 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

5. § 11 lautet:

### „§ 11 {#prov_11}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane mit Bescheid zu bestellen.

(2) Im Antrag ist der Bereich, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (Dienstbereich) anzugeben.

(3) Als Forstschutzorgane dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 110 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 ist von einem Waldeigentümer anlässlich einer Befragung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.

(5) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäß § 110 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975 liegt jedenfalls nicht bei Personen vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffs oder des schweren Eingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der gerichtlich strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlich gerichtlich strafbaren Handlung zu befürchten ist.“

6. § 12 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Forstschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vor dem Antritt ihres Dienstes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.“

7. § 13 lautet:

### „§ 13 {#prov_13}

(1) Die Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Forstschutzorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn

(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Willenserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(4) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Forstschutzorgan erloschen ist (Abs. 1). Erfolgt keine unverzügliche Zurückstellung, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis einzuziehen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besorgung der ihr aufgrund dieses Gesetzes aufgetragenen Aufgaben ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Forstschutzorgane zu führen. Das Verzeichnis kann personenbezogene Daten der Forstschutzorgane, die für die Vollziehung der im ersten Satz normierten Aufgaben erforderlich sind, enthalten. Diese sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“

8. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) als Forstschutzorgane bestätigt sind, gelten als bestellte Forstschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Landesregierung hat die gemäß § 12 Abs. 3 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979, LGBl. Nr. 77/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014, erlassene Verordnung der Landesregierung über die Angelobung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen von Forstschutzorganen, LGBl. Nr. 104/1979, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.