# 21. Gesetz:Kärntner Gasgesetz; Änderung

21. Gesetz vom 12. März 2020, mit dem das Kärntner Gasgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

> Das Kärntner Gasgesetz – K-GG, LGBl. Nr. 7/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 351/1998,“.

2. In § 3 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“.

3. § 4 lautet:

### „§ 4Gleichwertigkeit {#prov_4gleichwertigkeit}

Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Normen aufgrund von Rechtsvorschriften im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, gelten als gleichwertig, wenn sie sicherstellen, dass den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprochen ist.“

4. In § 5 Abs. 4 werden das Zitat „§ 21 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997“ durch das Zitat „§ 9 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011,“ und das Zitat „§ 21 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 9 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011,“ersetzt.

5. § 7 Abs. 7 lit. a lautet:

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

### „§ 15aVerweisungen {#prov_15averweisungen}

Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“